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Amtsblatt VG Landau-Land
Ausgabe 50/2025
Aus der Verbandsgemeinde Landau-Land
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung

des Zweckverbandes für Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinden Herxheim und Landau-Land "Quodbachgruppe" 2026 vom 04.12.2025

Aufgrund § 7 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit §§ 24 und 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994, in der derzeit gültigen Fassung, sowie des § 11 Absatz 1 Ziffer 4 der Verbandsordnung hat die Verbandsversammlung am 11.11.2025 folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2026 beschlossen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 wird festgesetzt:

im Erfolgsplan:

in den Erträgen auf

316.300,00 €

in den Aufwendungen auf

316.300,00 €

im Vermögensplan:

in der Einnahme auf

60.000,00 €

in der Ausgabe auf

60.000,00 €

§ 2

1. Höhe der Verbandsumlage

Die Verbandsumlage wird nach § 17 Absatz 2 der Verbandsordnung nach den Einwohnern der Ortsgemeinden Insheim und Impflingen erhoben. Die Vorausleistungen werden nach dem Verhältnis der Einwohnerwerte zum 31.12.2024 erhoben.

Erfolgsplan:

Es entfallen: auf die Verbandsgemeinde Herxheim für die Ortsgemeinde Insheim:

68,64 % =

217.100,00 €

auf die Verbandsgemeinde Landau-Land für die Ortsgemeinde Impflingen:

31,36 % =

99.200,00 €

Insgesamt:

316.300,00 €

Vermögensplan:

Es entfallen: auf die Verbandsgemeinde Herxheim für die Ortsgemeinde Insheim:

68,64 % =

41.200,00 €

auf die Verbandsgemeinde Landau-Land für die Ortsgemeinde Impflingen:

31,36 % =

18.800,00 €

Insgesamt:

60.000,00 €

2. Fälligkeit der Verbandsumlage

a) Die Verbandsumlage des Erfolgsplanes wird zu je einem Viertel zu Beginn des Kalender-Vierteljahres fällig.

b) Auf die voraussichtliche Investitionsumlage werden entsprechend dem Finanzbedarf Vorausleistungen erhoben; nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage der Investitionskosten sind diese abzurechnen.

§ 3

Kredite werden im Vermögenshaushalt des Abwasserzweckverbandes "Quodbachgruppe" nicht beansprucht.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

§ 5

Diese Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Herxheim, den 04.12.2025
gez.
Christian Sommer
Verbandsvorsteher

Öffentliche Bekanntmachung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026

Die öffentliche Bekanntmachung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 des Abwasser¬zweckverbandes “Quodbachgruppe” erfolgt durch Auslegung zur jedermanns Einsicht in der Zeit vom 15.12.2025 bis 23.12.2025 und vom 05.01.2026 bis 09.01.2026 bei den Verbandsgemeindewerken, Am Rathaus 6, 76863 Herxheim, Zimmer 104 (Infozentrale), während der üblichen Dienstzeit von 8.30 Uhr bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr (montags bis 18.00 Uhr, dienstags, mittwochs und freitags bis 12.00 Uhr).

Herxheim, den 04.12.2025
gez.
Christian Sommer
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll. schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 S. 4 GemO).

Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Herxheim, den 04.12.2025
gez.
Christian Sommer
Verbandsvorsteher