Das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Landau-Land ist das amtliche Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde und dient somit in erster Linie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen sowie der Darstellung und der Öffentlichkeitsarbeit der Verbandsgemeinde, unserer Ortsgemeinden und anderer Behörden.
Neben dem amtlichen Teil dürfen im nichtamtlichen Teil auch Nachrichten, Terminankündigungen von (gemeinnützigen) Vereinen, Kirchen und sozialen Einrichtungen, die ihren Sitz in der Verbandsgemeinde Landau-Land haben, veröffentlicht werden. Nachberichte über Veranstaltungen werden in „Buntes Landau-Land“ veröffentlicht. Für Bürgerinitiativen, Parteien, Wählergruppen, politische Gruppierungen, Wahlvorschlagsträger:innen und politisch motivierte Vereine bzw. Zusammenschlüsse gelten besondere Regelungen.
Die Kosten für Herstellung und Vertrieb des Amtsblattes trägt die Verbandsgemeinde. Wir sind dabei an ein begrenztes und vereinbartes Seitenkontingent gebunden. Wegen vermehrter Rückfragen zur Veröffentlichung von Texten und Fotos stellen wir hier unsere Richtlinien bereit, damit alle Beiträge einheitlich behandelt werden. Dadurch erzeugen wir klare Strukturen, feste Abläufe und eine nachvollziehbare Berichterstattung.
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| 1. | Wöchentlicher Redaktionsschluss ist in der Regel Montag, 9 Uhr. Auf etwaige Vorverlegung des Redaktionsschlusses weisen wir frühzeitig hin. Der geänderte Termin ist zu beachten. |
| 2. | Die Redaktion des Amtsblattes prüft Ihre Texte inhaltlich und behält sich ggf. vor, das Übermittelte nicht abzudrucken, sollte der Text nicht den rechtlichen Vorgaben des § 27 GemO (Gemeindeordnung) sowie der Durchführungsverordnung und den Verwaltungsvorschriften entsprechen: www.kommunalbrevier.de/kommunalbrevier/Gemeindeordnung-GemO/ |
| 3. | Wir führen kein Lektorat durch. Vor der Eingabe in das System überprüfen Sie Ihre Texte bitte auf Fehler. |
| 4. | Beiträge dürfen ausschließlich Vereine aus der Verbandsgemeinde Landau-Land einreichen. Als Ausnahme gilt, wenn Vereine von außerhalb der Verbandsgemeinde Veranstaltungen in Landau-Land durchführen. Beiträge von Privat- und Geschäftspersonen sind nicht gestattet. |
| 5. | Beiträge werden ausschließlich unter der Ortsgemeinde abgedruckt, in welcher der jeweilige Verein ansässig ist. Eine zusätzliche Veröffentlichung in umliegenden Ortsgemeinden ist nicht möglich. Ausnahme ist ein ortsübergreifender Verein (Zusammenschluss aus mehreren Ortsgemeinden). |
| 6. | Der Verfasser wird grundsätzlich nicht unter den Texten veröffentlicht. Davon ausgenommen sind Ortsbürgermeister:innen, Ansprechpartner von Seniorengruppen und Jugendtreffs. Die Nennung des Verfassers in der Rubrik „Buntes Landau-Land“ ist möglich. |
| 7. | Ganze Seiten sowie die Titelseite bleiben grundsätzlich der Verbandsgemeinde, den Gemeinden und ihren Einrichtungen vorbehalten. |
| 8. | Terminankündigungen werden nur mit kurzen Inhaltsangaben und maximal zweimal veröffentlicht. |
| 9. | Fotos werden ausschließlich in der Rubrik Buntes Landau-Land abgedruckt. Es können maximal zwei einzelne Fotos veröffentlicht werden, bitte keine Collagen! Die Einsender sind für die Bildrechte an den veröffentlichten Bildern selbst verantwortlich. Der Abdruck von Logos oder Anzeigen in Buntes Landau-Land sind nicht möglich. |
| 1. | Hinweise der o. g. Gruppen werden im Nichtamtlichen Teil und maximal zweimal veröffentlicht. |
| 2. | Der Umfang der Terminankündigung beschränkt sich auf Veranstalter:in, Ort, Zeit, Referent:in sowie kurz und sachlich auf die Thematik bzw. das Programm. Ausnahmen können nur für jährlich wiederkehrende Traditionsveranstaltungen, die einem gemeinnützigen Zweck dienen und nicht im Zusammenhang mit politischen Zwecken stehen, zugelassen werden. Gleiches gilt für öffentlichkeitswirksame Jubiläen sowie für Einladungen zu Mitgliederversammlungen. |
| 3. | Nachberichte zu Veranstaltungen von Parteien sowie Bilder werden grundsätzlich nicht veröffentlicht. Ausnahme sind Jubiläen und Mitgliederehrungen. |
| 4. | Der Abdruck von politischen Anzeigen im Anzeigenteil des Amtsblattes ist nicht gestattet. |
| 1. | Bürgerinitiativen können im Nichtamtlichen Teil ausschließlich kurze Terminankündigungen veröffentlichen. Diese beschränken sich auf Veranstalter:in, Ort, Zeit, Referent:in sowie kurz und sachlich auf die Thematik bzw. das Programm. |
| 2. | Nachberichte zu Veranstaltungen von Bürgerinitiativen sowie Bilder werden grundsätzlich nicht veröffentlicht. |