Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, am 06. Dezember 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau in der Pfalz als Aufsichtsbehörde vom 13. Dezember 2022 hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 8.606.740,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 8.545.740,00 EUR
der Jahresüberschuss — +61.000,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf — +649.900,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 570.000,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.073.400,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf — -1.503.400,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf — +853.500,00 EUR
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt für:
zinslose Kredite auf — 0,00 EUR
verzinste Kredit auf — 925.000,00 EUR
Zusammen auf — 925.000,00 EUR
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 635.000,00 EUR
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 EUR
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf — 1.500.000,00 EUR
§ 5
Wirtschaftspläne der Verbandsgemeindewerke Landau-Land;
Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Die Wirtschaftspläne einschließlich der Festsetzung der Entgelte der Verbandsgemeindewerke (Wasserwerk und Abwasserbeseitigungseinrichtungen) werden durch separaten Beschluss festgesetzt.
§ 5a
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für die Verbandsgemeindewerke Landau-Land
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für die Wasserversorgung werden festgesetzt auf
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0,00 EUR |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung auf | 0,00 EUR |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 EUR |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für die Abwasserbeseitigung werden festgesetzt auf
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0,00 EUR |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung auf | 0,00 EUR |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 EUR |
§ 6
Steuersätze
Der Steuersatz für die Vergnügungssteuer ist in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt.
§ 7
Verbandsgemeindeumlage
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), in der derzeit geltenden Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf 31,75 v.H. festgesetzt.
Die Umlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
§ 7a
Sonderumlage „Tourismusförderung“
Entsprechend dem Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 12. Dezember 2017 nimmt die Verbandsgemeinde die überörtliche Tourismusförderung als eigene Aufgabe war. Gemäß § 26 Abs. 2 LFAG vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), in der derzeit geltenden Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde zur Deckung der in der Planung nicht durch sonstige Einzahlungen gedeckten Auszahlungen in Höhe von 259.400 EUR von allen Ortsgemeinden eine Sonderumlage.
| Diese wird nach folgenden Merkmalen berechnet | und wie folgt gewichtet: |
| a) Umlagegrundlagen nach § 25 Abs. 1 LFAG | 50 % |
| b) Anzahl der Gästebetten in der Ortsgemeinde | 25 % |
| c) Anzahl der Gastronomiebetriebe in der Ortsgemeinde | 10 % |
| d) Rebflächen der örtlichen Bewirtschafter | 15 % |
Die Umlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
§ 8
Eigenkapital
Der festgestellte Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2020 beträgt — 16.531.570 EUR
Voraussichtlicher Stand
zum 31.12.2021 (vorläufiges Ergebnis) — 16.691.570 EUR
Voraussichtlicher Stand
zum 31.12.2022 (Basis: Planung 2022) — 16.351.090 EUR
Voraussichtlicher Stand
zum 31.12.2023 (Basis: Planung 2023) — 16.412.090 EUR
§ 9
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 EUR überschritten sind.
§ 10
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 11
Altersteilzeit
Für das Haushaltsjahr 2023 sind keine neuen Bewilligungen zur Altersteilzeit vorgesehen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.
Hinweis:
Der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Landau-Land für das Haushaltsjahr 2023 und dessen Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme
vom 23. Dezember 2022 bis einschließlich 09. Januar 2023
bei der
Verbandsgemeinde Landau-Land
An 44 Nr. 31, Zimmer 1.05
76829 Landau in der Pfalz
aus. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme besteht auf der Homepage www.landau-land.de unter der Rubrik „Politik und Verwaltung / Finanzen / Offenlage Haushaltspläne“. Falls keine elektronische Einsichtnahme möglich ist, kann nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter der Telefonnummer 06341 / 143-121 (alternativ per E-Mail an bwetzka@landau-land.de) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, Zimmer 1.05 Einsicht genommen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.