Der Verbandsgemeinderat Landau-Land hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 10, § 15 Abs. 2 und § 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -), den § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG) – alle in der jeweils gültigen Fassung – folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Diese Satzung regelt die Kostenersatz- und Gebührenpflicht für die Leistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Landau-Land.
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Vorbehaltlich des § 3 sind alle vorbeugenden, vorbereitenden und abwehrenden Leistungen der Feuerwehr gegen Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe) sowie alle vorbereitenden und abwehrenden Leistungen gegen Großschadensereignisse und Katastrophenfälle (Katastrophenschutz) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 1, § 29LBKG) kostenersatzfrei.
(1) Die Verbandsgemeinde Landau-Land kann für die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 GemO keine Anwendung findet.
(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr gemäß § 15 Abs. 2 LBKG im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere
überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),
für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 10 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.
(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren oder Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach §1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwfG) in Verbindung mit § 8 des Verwaltungsverfahrengesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 sind die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.
(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert.
(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.
(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 55 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.
(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 55 Abs. 7 LBKG erhoben.
(4) Die Stundensätze für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge werden unter Beachtung der Vorgaben des § 55 Abs. 9 LBKG ermittelt und ergeben sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 55 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor, im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.
(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise angerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.
(6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungsarbeiten und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.
(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Landau-Land entstehen für
den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,
Entschädigungen, die nach § 46 Absatz 1 LBKG geleistet werden,
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 10 und 55 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Leistung außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.
(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.
(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Landau-Land ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.
(4) Für den Erlass eines Kostenersatzbescheids nach § 3 Abs. 1 oder eines Gebührenbescheids nach § 3 Abs. 2 erhebt die Verbandsgemeinde Landau-Land eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 73,00 Euro und Auslagen. Für die Erhebung der Verwaltungsgebühr und Auslagen gelten im Übrigen die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes (LGebG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 15 Abs. 2 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Landau- Land nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Landau-Land vom 12.12.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.12.2015, vom 28.05.2018 und vom 29.03.2022 außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
| Nr. | Beschreibung | Kosten je Stunde |
| 1. | Personal | |
| 1.1 | Ehrenamtliche Einsatzkräfte | 38,30 Euro/Std. |
| 1.2 | Hauptamtliche Einsatzkräfte | Berechnung gem. § 5 Abs. 2 |
| 1.3 | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft[1] | 12,00 Euro/Std. |
| 2. | Fahrzeuge | Berechnung gem. Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge (FeuerwFzStV RP) |
| 2.1 | MZF Dekon | Berechnung nach der Satzung des Landkreises Südliche Weinstraße |
| 3. | Fehlalarm durch private Brandmeldeanlage (Pauschale) | 750,00 Euro |
[1] Kann auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwandsentschädigung und eines Verwaltungskostenzuschlags ermittelt werden.