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Amtsblatt VG Landau-Land
Ausgabe 6/2026
Aus den Institutionen, Schulen, Behörden in Landau-Land
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Finanzamt Landau

Digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Widerspruch 2026 noch nicht erforderlich

Bürger, die ihre Steuererklärung in Papierform beim Finanzamt einreichen, werden auch im Jahr 2026 weiterhin einen Steuerbescheid in Papierform erhalten. Dies gilt in diesem Jahr auch noch für Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen über ELSTER einreichen und bislang einer digitalen Bekanntgabe der Verwaltungsakte noch nicht zugestimmt haben; auch sie erhalten weiterhin ihren Steuerbescheid per Post.

Erst im nächsten Jahr ergibt sich hier eine Änderung. Ab 2027 geht das Finanzamt bei Abgabe einer elektronischen Steuererklärung davon aus, dass man auch den Steuerbescheid elektronisch empfangen will. Sollen in diesen Fällen Steuerbescheide noch in Papierform versandt werden, muss der digitalen Bekanntgabe mit einem Antrag im ELSTER-Konto aktiv widersprochen werden. Die elektronische Widerspruchsmöglichkeit wird im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung gestellt. Aktuell ist ein Widerspruch nicht erforderlich und technisch auch noch nicht möglich.

Die Steuerverwaltung empfiehlt jedoch allen Steuerpflichtigen, ein ELSTER-Benutzerkonto einzurichten und die elektronische Kommunikation schon jetzt zu aktivieren, um von den Vorteilen der digitalen Bekanntgabe zu profitieren. Weitere Informationen finden sich im ELSTER-Portal unter: https://www.elster.de.

Grundsteuer: Änderungen müssen angezeigt werden

Fristen beachten

Alle Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen, die für die Bewertung der Grundstücke relevant sind, den Finanzämtern innerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Frist mitzuteilen.

Bis wann müssen Änderungen angezeigt werden?

Änderungen müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres, das auf die Änderung folgt, angezeigt werden. Änderungen im Jahr 2026 sind also bis zum 31. März 2027 anzuzeigen.

Abweichend davon gilt eine verlängerte Frist zur Anzeige von Änderungen, die 2025 eingetreten sind: hier ist eine Anzeige bis zum 30. April 2026 noch rechtzeitig.

In welchen Fällen muss eine Änderung angezeigt werden?

Zum Beispiel in Fällen von

erstmaliger Bebauung,

Anbau, Umbau, Kernsanierung oder Abriss,

Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,

Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,

Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland).

Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) fallen nicht hierunter. Die Information darüber erhält das jeweilige Finanzamt von den Grundbuchämtern.

Wie muss die Änderung übermittelt werden?

Die Änderungen müssen grundsätzlich elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Dies ist über das Online-Finanzamt ELSTER möglich: https://www.elster.de. Das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ steht dort zur Verfügung.