Titel Logo
Amtsblatt VG Landau-Land
Ausgabe 7/2024
Aus der Verbandsgemeinde Landau-Land
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Abwasserbeseitigung „Hainbach-Gruppe“

Sitz: Offenbach an der Queich

für das Wirtschaftsjahr 2024

vom 04.12.2023

Aufgrund § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sowie des § 8 der Verbandsordnung, in der jeweils derzeit gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 04.12.2023 für das Wirtschaftsjahr 2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan wird für das Wirtschaftsjahr 2024 im

Erfolgsplan

in der Einnahme auf

587.100,00 €

in der Ausgabe auf

587.100,00 €

Vermögensplan

in der Einnahme auf

715.000,00 €

in der Ausgabe auf

715.000,00 €

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf

0,00 €;

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf

0,00 €;

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

250.000,00 €.

§ 3

Der durch Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf des Zweckverbandes wird von den Verbandsmitgliedern gem. § 13 der Verbandsordnung vom 16.12.1985 in der Fassung vom 21.05.2002 durch die Erhebung einer Umlage aufgebracht.

§ 4

Die Umlagen der Verbandsmitglieder betragen für die Verbandsgemeinde

Investitionskosten-

umlage

Betriebskosten-

umlage

Offenbach

566.500,00 €

456.300,00 €

Landau-Land

148.500,00 €

130.200,00 €

715.000,00 €

586.500,00 €

§ 5

Die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2024 tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Offenbach, den 04.12.2023
gez.
Axel Wassyl
Verbandsvorsteher

I.

Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 02.02.2024, Az.: 12/901-11-ZwVB10, mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 überprüft wurde. Bedenken wegen Rechtsverletzung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. § 97 GemO werden nicht geltend gemacht.

Genehmigungspflichtige Teile enthält die Haushaltssatzung nicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. § 95 Abs. 4 GemO).

II.

Der Wirtschaftsplan mit Anlagen liegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. § 97 Abs. 3 GemO i.V.m. § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar vom 16.02.2024 bis einschließlich 26.02.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, Zimmer 0.12, öffentlich aus und kann nach vorheriger telefonischer Vereinbarung (Tel. 06341/143-152) eingesehen werden. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit den Wirtschaftsplan mit Anlagen auf der Homepage der Verbandsgemeinde Offenbach www.offenbach-queich.de einzusehen.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 GemO).

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Offenbach, den 06.02.2024
gez.
Axel Wassyl
Verbandsvorsteher