Das Rathaus ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Göcklingen und dient vor allem dem kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Göcklingen.
Als Eigentümerin des Rathauses ist die Ortsgemeinde für eine ordnungsgemäße Koordinierung der Veranstaltungen zuständig. Soweit die benannten Räume nicht für eigene Zwecke benötigt werden, stehen sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung auch anderen Benutzern zur Verfügung.
Folgende Räume stehen zur Benutzung zur Verfügung:
Foyer mit Küche, Vorraum, Toiletten.
Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung der Räume im Rathaus besteht nicht.
Die regelmäßige Benutzung durch Vereine, Organisationen, Privatpersonen und Unternehmen wird von der Ortsgemeinde in einem Veranstaltungskalender (Belegplan) festgelegt.
Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer die Bedingungen dieser Benutzungsordnung an.
Das Hausrecht im Rathaus steht der Ortsbürgermeisterin/dem Ortsbürgermeister, der/dem Beigeordneten sowie einer/einem Beauftragten zu. Diese Personen sind jederzeit berechtigt, während Veranstaltungen, Übungsstunden oder Versammlungen die Räume zu Kontrollzwecken zu betreten.
Die Benutzungsordnung soll die Voraussetzung schaffen, dass die Veranstaltungen im Rathaus störungsfrei durchgeführt werden können, dass das Gebäude und die Einrichtungsgegenstände pfleglich behandelt werden und dass allen Benutzern aus Gründen der Rechtssicherheit, die sich aus der Benutzung ergebenden Rechten und Pflichten offenkundig sind.
Benutzer im Sinne dieser Ordnung sind alle Rechtspersonen, denen die Durchführung von Veranstaltungen im Rathaus im Rahmen eines Mietvertrages gestattet wurde. Dies sind insbesondere:
Einwohner und Bürger der Ortsgemeinde
Örtliche Vereine und Organisationen
Örtliche gewerbliche Unternehmen
Die Ortsgemeinde bestellt eine/n Gemeindebeauftragte/n, der/die für die Funktionsfähigkeit und die Verkehrssicherheit des Rathauses und der Einrichtungen verantwortlich ist und bei Veranstaltungen die der Ortsgemeinde vorbehaltene Aufsicht und Kontrolle wahrnehmen kann.
Die/der Gemeindebeauftragte übt für die Ortsgemeinde das Hausrecht aus. Sie/Er hat auf Sauberkeit und Ordnung zu achten, sowie auf die Einhaltung der Benutzungsordnung. Sie/Er ist berechtigt, die Benutzer/Besucher zur Einhaltung der Ordnungsregeln anzuhalten und bei Störungen innerhalb des Rathauses die dafür Verantwortlichen nach Ermahnung aus dem Rathaus zu verweisen.
Die/Der Bevollmächtigte öffnet das Rathaus vor Beginn einer Veranstaltung und schließt es nach Beendigung, sofern die Schlüsselgewalt nicht auf die Benutzer übertragen wurde.
Die Bestuhlung hat der Benutzer in Absprache mit der/dem Gemeindebediensteten selbstständig vorzunehmen. Nach der Veranstaltung sind die Tische und Stühle in sauberem und ordnungsgemäßen Zustand vom Benutzer an die vorgegebenen Plätze zu verräumen.
Die Benutzung des Rathauses ist bei der Ortsbürgermeisterin/dem Ortsbürgermeister oder einem von ihr/ihm bestimmten zuständigen Beauftragten zu beantragen. Das Benutzungsverhältnis wird in einem Mietvertrag geregelt, in dem Name, Nutzungszweck und Nutzungszeit festgehalten werden. Bei falschen Angaben wird der Vertrag hinfällig. Entstandene Kosten gehen zu Lasten des Nutzers.
Eine Weitergabe des Nutzungsrechtes an Dritte ist nicht gestattet.
Zusätzliche Auflagen für einzelne Veranstaltungen können von der Ortsgemeinde festgelegt und in den Mietvertrag aufgenommen werden.
Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, besitzt der Vertragspartner nicht das Recht zur ausschließlichen Nutzung von Eingängen/Ausgängen, Toiletten und Garderoben. Er hat die gemeinsame Nutzung dieser zu dulden.
Beim Abschluss eines Mietvertrags ist der Name einer/eines Verantwortlichen für die Veranstaltung zu nennen. Diese/r ist für die Einhaltung der Ordnungsregeln verantwortlich. Sie/Er muss während der Veranstaltung anwesend sein.
Ihr/Ihm obliegt die Bedienung der Beleuchtungs- und Projektionsanlage, soweit nicht andere Regelungen getroffen werden.
Wird kein/e Verantwortliche/r benannt, ist der/die Unterzeichner/in des Mietvertrages verantwortlich für die Einhaltung der Ordnungsregeln.
Die Benutzer haben den Anweisungen der/des Verantwortlichen Folge zu leisten. Dies beeinträchtigt nicht die Rechte der Ortsgemeinde. Im Zweifels- oder Konfliktfall gelten die Anordnungen des zuständigen Beauftragten (§ 6).
Die Benutzer haben insbesondere folgende Ordnungsregeln zu beachten:
Die Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln und dürfen die Räumlichkeiten nicht verlassen.
Während der Veranstaltung ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Fenster und Türen sind möglichst geschlossen zu halten, um Lärmbelästigung der Anwohner zu vermeiden.
Nach Beendigung einer Veranstaltung müssen die Besucher das Rathaus und das direkte Umfeld zügig verlassen. Die/Der Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass das Ruhebedürfnis der Anwohner berücksichtigt wird und die Veranstaltung ohne unnötigen Lärm verlassen wird.
Flucht- und Rettungswege sind während der gesamten Veranstaltung freizuhalten. Die Vorgaben der Brandschutzordnung sind einzuhalten.
Dekorationen und Plakatierungen sind nur an den dafür vorgesehenen Aufhängungsvorrichtungen zulässig. Zusätzliches Befestigungsmaterial (Nägel, Schrauben, Dübel etc.) darf nicht angebracht werden. Die Dekoration muss den bau- und brandschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen und darf grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung angebracht werden.
Das Einstellen von Fahrrädern und sonstigen Zweirädern in den Räumlichkeiten und an den Zugängen ist nicht erlaubt.
Das Mitbringen von Tieren ist verboten.
Im Rathaus herrscht absolutes Rauch- und Dampfverbot.
Der Benutzer hat alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Veranstaltung ordnungsgemäß durchzuführen. Dazu gehört insbesondere auch die Einholung behördlicher Genehmigungen, Meldung an die GEMA usw.
Alle genutzten Räume des Rathauses sind aufgeräumt und besenrein zu verlassen. Verunreinigungen im Außenbereich, die von dem Benutzer zu verantworten sind, sind zu entfernen.
Der/die Gemeindebeauftragte übergibt dem Benutzer vor der Veranstaltung das notwenige Inventar. Benutztes Geschirr ist gespült an die/den Gemeindebeauftragten zurück zu übergeben. Der Benutzer ist zum Ersatz verpflichtet, wenn Teile des Inventars unvollständig, beschädigt oder unbrauchbar werden. Dies wird bei der Rückgabe kontrolliert.
Bedienungsanleitungen sind zu beachten.
Die Räumlichkeiten sind besenrein zu übergeben, die Küche insbesondere die Spülmaschine ist nach Nutzung zu reinigen. Ersatzweise wird hierauf eine Gebühr erhoben.
Fremdmobiliar darf nicht ohne Rücksprache verwendet werden.
Die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes sind einzuhalten.
Der verursachte Abfall ist mitzunehmen. Ersatzweise kann hier eine Gebühr erhoben werden.
Die Benutzung des Rathauses geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung der Ortsgemeinde als Träger, sowie ihrer Bediensteten für Schäden und Verluste jeder Art, die Benutzer oder sonstigen Personen, deren Zutritt ermöglicht wird, in Zusammenhang mit der Benutzung erleiden, wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um gesetzliche Haftung handelt.
Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Die Haftungsübernahme gilt auch für alle Schäden, die auf den angrenzenden Grundstücken unmittelbar oder mittelbar durch die Benutzung verursacht werden und die gesetzliche Haftung des Haus- und Grundstückseigentümers überschreiten.
Bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen und sonstigen, die Veranstaltung behindernden Ereignissen kann der Nutzungsberechtigte keine Schadensersatzansprüche gegen die Ortsgemeinde geltend machen.
Ungeachtet der Ersatzpflicht einer verantwortlichen Person im Einzelfall haften die zur Benutzung zugelassenen Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde für alle Schäden und Verluste, die durch die Benutzer oder sonstige Personen verursacht werden, deren Zutritt sie ermöglicht haben. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Personen, die den Schaden oder Verlust verursacht haben, nicht mehr festgestellt werden können. Die Haftung besteht bis zur Beendigung der Veranstaltung. Dies ist der Fall, sobald alle Gäste die Einrichtung verlassen haben und die Rücknahme durch den Gemeindebeauftragten erfolgt ist.
Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon ungerührt.
Die Ortsgemeinde haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, abgelegte Kleidungsstücke und andere von den Benutzern oder Besuchern mitgebrachte oder abgestellte Gegenstände.
Die Nutzungsberechtigten verzichten ihrerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf Geltendmachung von Rückgriffs Ansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bediensteten oder Beauftragten.
Die Nutzungsberechtigten haben auf Verlangen das Bestehen einer Veranstalterhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe und Umfang nachzuweisen.
Für den Nutzerkreis nach § 4 wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Ortsgemeinde hat das Recht, vom Benutzer vor Beginn einer Veranstaltung eine Kaution in Höhe der Benutzungsgebühr für die Räumlichkeiten zu verlangen. Die Kaution kann mit der Benutzungsgebühr und den sonstigen Kosten verrechnet werden.
Für die Benutzung werden folgende Kosten und Gebühren festgesetzt:
Bürgerfoyer im Erdgeschoss pro Tag:
| Miete | Nebenkosten | Heizkosten |
| Einwohner und Bürger der Ortsgemeinde | 50,00 € | 35,00 € | 10,00 € |
| Örtliche gewerbliche Unternehmen | 80,00 € | 35,00 € | 10,00 € |
| Trauerkaffee, Einwohner und Bürger der Ortsgemeinde | 50,00€ | 0,00€ | 0,00€ |
Die Nebenkosten beinhalten pauschal Strom, Wasser etc.
Die Heizkostenpauschale wird bei tatsächlicher Nutzung der Heizung erhoben.
Der Müll ist vom Benutzer zu entsorgen. Ersatzweise wird eine Gebühr 10,-- € je 60ltr. Müllsack erhoben.
Die Reinigung ist vom Benutzer durchzuführen. Ersatzweise wird eine Gebühr 35,-- € pro Stunde erhoben.
Bei gewerblichen Vermietungen versteht sich die Benutzungsgebühr und weitere Leistungen zzgl. MwSt.
Über Ausnahmen oder Sonderregelungen von der vorstehenden Benutzungs- und Gebührenordnung entscheidet der/die Ortsbürgermeister/in oder der/die zuständige Beigeordnete.
Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.