Laut Gesetz (§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) ist zwischen dem 1. März und dem 30. September der Heckenschnitt in Deutschland verboten. In diesem Zeitraum („Schonzeit“) dürfen Hecken, Sträucher, Gehölze sowie Gebüsche und lebende Zäune nicht stark geschnitten oder gar entfernt werden. Diese Schutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes sollen dazu beitragen, die Lebensräume bestimmter Arten (Vögel, Insekten usw.) zu schützen und so die biologische Vielfalt zu erhalten.