Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Lohfelden in der beschlossenen Fassung vom 18.11.2021 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 21.03.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Lohfelden folgende
1. Änderungssatzung der Gebührenordnung
zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Lohfelden
beschlossen:
(1) Bei der Bestattung von Sternenkindern und Verstorbenen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden keine Gebühren gemäß dieser Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung erhoben.
(2) Bei Grabstätten von Sternenkindern und Verstorbenen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung bereits verfügt hat, werden keine Gebühren für die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit erhoben. Zudem wird ab dem Inkrafttreten keine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben.
Diese 1. Änderungssatzung tritt an Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.