Gemeindevorstand der Gemeinde Lohfelden
Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan und Wirtschaftsplan der Gemeindewerke für das Haushaltsjahr 2024 wurde von dem Landrat des Landkreises Kassel am 27. März 2024 zur Kenntnis genommen.
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Lohfelden für das Haushaltsjahr 2024 enthält in §§ 3 und 4 genehmigungsbedürftige Teile. Der Feststellungsvermerk zum Wirtschaftsplan der Gemeindewerke der Gemeinde Lohfelden für das Wirtschaftsjahr 2024 enthält in der Ziffer 3 genehmigungsbedürftige Teile.
Die Haushaltssatzung mit Anlagen und der Wirtschaftsplan der Gemeindewerke liegen in der Zeit vom
5. bis einschließlich 15. April 2024
im Rathaus der Gemeinde Lohfelden, Zimmer 43/44, 1. Stock, während der Dienststunden öffentlich aus.
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Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 90), hat die Gemeindevertretung am 25.01.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr — 2024
wird im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — -39.428.771 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 41.439.138 €
mit einem Saldo von — 2.010.367 €
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — -200 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 200.000 €
mit einem Saldo von — 199.800 €
mit einem Fehlbetrag von — 2.210.167 €
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 517.833 €
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.987.587 €
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -3.437.230 €
mit einem Saldo von — -1.449.643 €
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0 €
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -457.113 €
mit einem Saldo von — -457.113 €
mit einem Zahlungsmittelbedarf
des Haushaltsjahres von — -1.388.923 €
festgesetzt.
Kredite werden im Haushaltsjahr 2024 nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 9.110.000 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000 € festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf — 620 %. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 620 %. |
| 2. Gewerbesteuer auf — 475 %. | |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 25.01.2024 beschlossene Stellenplan.
Die Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 61, Aufwendungen für bezogene Leistungen, Hauptkonto 616, Fremdinstandhaltung, werden gemäß § 21 Abs. 1 GemHVO für übertragbar erklärt.
Erhebliche Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 100 (1) HGO sind Beträge von mehr als 100.000 €. Über die Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000 € entscheidet der Bürgermeister.
(1) Erhebliche Aufwendungen im Sinne von § 98 (2) Nr. 3 HGO sind Beträge von mehr als 1.000.000 € und erhebliche Auszahlungen von mehr als 500.000 €.
(2) Unerhebliche Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 98 (3) Nr. 1 HGO sind Beträge von weniger als 100.000 €.
Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO wird auf 100.000 € festgesetzt.
Hinweis: Der veranschlagte Fehlbedarf im Ergebnishaushalt wird bei Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2024 mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen sowie außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ausgeglichen.
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Aufgrund des § 115 Abs. 3 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. S. 11) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl.I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) und § 15 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVBl. S. 121) hat die Gemeindevertretung am 25.01.2024 folgende Feststellung getroffen:
Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2024 wird
im Erfolgsplan
in den Erträgen auf — 2.534.100 €
in den Aufwendungen auf — 2.563.330 €
der Saldo — -29.230 €
im Vermögensplan
in den Einnahmen auf — 732.200 €
in den Ausgaben auf — 732.200 €
der Saldo — 0 €
festgesetzt.
Davon entfallen im Erfolgsplan auf
die Wasserversorgung
in den Einnahmen — 1.587.100 €
in den Ausgaben — 1.585.030 €
die Energieversorgung
in den Einnahmen — 947.000 €
in den Ausgaben — 978.300 €
festgestellt.
| 1. | Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird auf 0 € festgesetzt. |
| 2. | Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt. |
| 3. | Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 800.000 € festgesetzt. |
| 4. | Es gilt die von der Gemeindevertretung am 25.01.2024 beschlossene Stellenübersicht. |
* Auszug § 11 Eigenbetriebsgesetz
(6) Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt, ist dies nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
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Die Haushaltssatzung der Gemeinde Lohfelden für das Haushaltsjahr 2024 bedarf der nachstehenden Genehmigungen der Aufsichtsbehörde.
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)
| 1. | in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO den festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 3 der Haushaltssatzung) in Höhe von |
| 9.110.000 € | |
| (in Worten: - neun Millionen einhundertzehntausend -). | |
| 2. | in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite (§ 4 der Haushaltssatzung) in Höhe von |
| 2.500.000 € | |
| (in Worten: - zwei Millionen fünfhunderttausend -) | |
| unter der Auflage des Vorbehalts der Einzelgenehmigung. | |
Der Feststellungsvermerk zum Wirtschaftsplan der Gemeindewerke der Gemeinde Lohfelden für das Wirtschaftsjahr 2024 bedarf der nachstehenden Genehmigungen der Aufsichtsbehörde.
Hiermit genehmige ich gemäß § 115 Abs. 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO)
1. in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite (Ziffer 3 des Feststellungsvermerks) in Höhe von
800.000 €
(in Worten: - achthunderttausend -).