Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohfelden hat in ihrer Sitzung am 27.03.2025 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93).
§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).
(1) Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.
(4) Verwaltungskosten werden für die Zuständigkeitsbereiche der Gemeinde Lohfelden und der Gemeindewerke Lohfelden als Eigenbetrieb erhoben.
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Kostengläubigerin ist die Gemeinde.
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
(1) Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
(2) Verwaltungskosten werden durch die Gemeinde erst ab einer Höhe von 5,00 € erhoben.
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
| Nr. | Gegenstand | -NEU- EUR |
| 1 | Schriftliche Auskünfte | |
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| einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden | 40,00 bis 750,00 |
| 2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, je Akte, Kartei usw. | 6,50 jedoch mind. 20,00 |
| 2a | wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
| 2b | Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung | mind. 20,00 oder nach tatsächlichem Aufwand |
| 2c | Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern,je Akte, Kartei, Buch usw. | 7,50 |
| 3 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung.Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | mind. 20,00 oder nach tatsächlichem Aufwand |
| § 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden. | ||
| 4 | Beglaubigung von Unterschriften | 15,00 |
| 5 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde bis 10 Seiten | 6,50 |
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| für jede weitere Seite zusätzlich. | 1,50 |
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| Beglaubigungen anlässlich von Bewerbungen von Schülern sind kostenlos. |
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| 6 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen | 10,00 |
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| für jede weitere Seite zusätzlich. | 1,50 |
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| Beglaubigungen anlässlich von Bewerbungen von Schülern sind kostenlos. |
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| 7 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite | |
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| - DIN A 3 farbig | 4,00 |
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| - DIN A 3 s/w | 2,50 |
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| - DIN A 4 oder kleiner farbig | 2,00 |
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| - DIN A 4 oder kleiner s/w | 1,50 |
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| - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder |
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| - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründennotwendig wurden |
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| 8 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage | |
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| - Neuanschluss | 250,00 |
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| -Änderung / Erweiterung | 150,00 |
| 9 | Gebühr für das Ausstellen der Abnahmebescheinigung | 100,00 |
| 9a | Ortstermin zur Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage | |
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| - Je Ortstermin | 50,00 |
| 10 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage | 65,00 |
| 11 | Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage | |
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| ohne Überschreitung der Grenzwerte | 65,00 |
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| bei Über-/Unterschreitung der Grenzwerte | 125,00 |
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| (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) |
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| 12 | Genehmigung eines Antrages auf Inbetriebsetzung, Erweiterungoder Änderung einer Wasserverbrauchsanlage | 35,00 – 3.000,00 |
| 13 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, | |
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| für jedes Grundstück | 20,00 |
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| mindestens je Grundstückskaufvertrag | 75,00 |
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| höchstens jedoch | 250,00 |
| 14 | Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts für Bausparkassen | 20,00 |
| 15 | Sanierungsrechtliche Genehmigung | 25,00 |
| 16 | Ausgabe einer Ersatz-Hundesteuermarke | 6,50 |
| 17 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
| 18 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
| 19 | Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt | 65,00 |
| 19a | Für die von einer Bauherrschaft beantragte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften (§73 Abs. 4 i.V.m. §91 HBO) sowie bauplanungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, sonstigen städtebaulichen Satzungen oder von Regelungen der BauNVO (§ 73 Abs. 4 HBO). Nur bei Vorhaben nach §63 HBO. | 65,00 |
| 20 | Für die Abgabe von Formularen (z.B. Bauanträge)zuzüglich der Auslagen für die Vordrucke | pro Seite 0,75 € |
| 21 | Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 mind. 100,00 |
| 22 | Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit diesererfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 mindestens 70,00, höchstens 1.600,00 |
| 23 | Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden istx | nach Zeitaufwandsiehe Abs. 2 mindestens 35,00, höchstens 800,00 |
| 24 | Ausleihgebühr für eine Stadt-, Landes-, Bundes-, Europa- oder Gemeindefahne pro Tag | |
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| allgemein | 15,00 |
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| an Vereine | kostenlos |
| 25 | Bescheinigung über geleistete Erschließungsbeiträge, Abschlussbeiträge, Steuern und Abgaben | 20,00 |
| 26 | Erteilung einer Löschungsbewilligung im Grundbuch | 20,00 |
| 27 | Erteilung einer Erklärung über Rangrücktritt im Grundbuch | 20,00 |
| 28 | Bescheinigung über gezahlte gemeindliche Abgaben aus Vorjahren | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2, mind. 15,00 |
| 29 | Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr zur Feststellung der Zuverlässigkeit | 35,00 |
| 30 | Sonstige Unbedenklichkeitsbescheinigungen einfacher Art | 15,00 |
| 31 | Genehmigung für die gewerbliche Inanspruchnahmeöffentlicher Flächen | |
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| a) ohne Ortsbesichtigung | 20,00 |
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| b) mit Ortsbesichtigung | 50,00 |
| 32 | Straßenverkehrsbehörde Anordnungen nach § 45 (6) StVO Zeitraum: | |
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| 1 bis 3 Tage | 25,00 € |
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| bis zu 2 Wochen | 40,00 € |
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| bis zu 1 Monat | 50,00 € |
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| jeder weitere Monat | 20,00 € |
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| Art der Maßnahme: | |
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| Sperrung auf Rad und Gehwegen | 20,00 € |
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| Sperrung im Fahrbahnbereich | 25,00 € |
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| Vollsperrung mit innerörtlicher Umleitung | 40,00 € |
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| Vollsperrung mit überörtlicher Umleitung | 50,00 € |
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| Jahresgenehmigung für Rahmenvertragsfirmen | 125,00 € |
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| Sonstiges: | |
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| Nicht anwendbarer Verkehrszeichenplan bzw. Umleitungsplan (Erstellung durch Behörde) je angef. ¼ Stunde (zzgl. Auslagen für Aufwand z. B. Kopien, Kilometergeld) | 20,00 € |
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| Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO | |
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| Ausnahmegenehmigung Gurt- und Schutzhelmpflicht | 25,00 € |
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| Ausnahmegenehmigung gem. § 46 (1) StVO | |
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| Einzelgenehmigung | 40,00 € |
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| Dauergenehmigung | 150,00 € |
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| Erlaubnisse nach § 29 StVO | |
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| Kleinveranstaltungen wie Straßenfeste usw. | 25,00 € |
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| Radrennen oder Motorsportveranstaltungen mit größerem Aufwand wie Umleitungen usw. | 500,00 € |
| 33 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen (u.a. Verwaltungsakte), die dem unmittelbaren Nutzen der Antragsteller dienen, soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist | 35,00 € |
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder, wenn Wartezeiten über eine Viertelstunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.
Die Gebühr nach Zeitaufwand richtet sich nach der jeweiligen aktuellen Festlegung des Hessischen Ministeriums der Finanzen zu den Personalkosten (aktuelle Personalkostentabellen für die Kostenberechnungen in der Verwaltung) und wird für jede angebrochene Viertelstunde berechnet, sofern die Verwaltungstätigkeit zu den üblichen Dienstzeiten erfolgte.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 50 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 125,00 EUR erhoben.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Lohfelden vom 24.05.2019 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen
der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Der Gemeindevorstand | |
Der Gemeinde Lohfelden | |
28.03.2025 | |
gez. Uwe Jäger | gez. Bärbel Fehr |
Bürgermeister | Erste Beigeordnete |