Liebe Bürgerinnen und Bürger Lohfeldens,
mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) wurde unter anderem das bisher geltende Konsumverbot teilweise legalisiert.
Danach ist es Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit dem 1. April 2024, erlaubt, Cannabis öffentlich zu konsumieren.
Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Allgemeinheit sowie aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes ist der Konsum von Cannabis jedoch nach § 5 Abs. 1 CanG in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten.
auf Kinderspielplätzen,
in Kinder- und Jugendeinrichtungen,
in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie
innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und
zwischen 7 und 20 Uhr in Fußgängerzonen
Verstöße gegen die Regelungen des § 5 CanG können mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Zur Veranschaulichung der o.a. Örtlichkeiten kann im Internet über den Link https://bubatzkarte.de die sog. Bubatzkarte aufgerufen werden. Diese enthält neben vereinzelten Regelungen des CanG auch eine digitale Karte mit einer Übersicht über die Verbotszonen Lohfeldens. Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass dieser Kartenauszug keinen offiziellen Rechtscharakter hat. Die Übersicht dient vielmehr als Orientierungshilfe.
Bei Fragen dazu, erreichen Sie die Kolleginnen und Kollegen des Sachgebietes Ordnung, Gewerbe und Verkehr per E-Mail an ordungsbehoerde@lohfelden.de oder unter 0561/51102-24.