Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel hat am 02.06.2025 die siebzehnte Änderungssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Kassel (Straßenreinigungs- und -gebührensatzung) beschlossen.
Diese Satzung gilt aufgrund des § 8 Ziffer 1 der Interessenausgleichsvereinbarung ebenfalls in Teilgebieten der Gemeinde Lohfelden, die das Güterverkehrszentrum (GVZ) umfassen.
Die Änderungssatzung ist daher im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Lohfelden in vollem Wortlaut im Blickpunkt Lohfelden amtlich bekannt zu machen.
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lohfelden
Uwe Jäger
Bürgermeister
der Stadt Kassel (Straßenreinigungs- und -gebührensatzung) vom 16. Dezember 1991
in der Fassung der Sechzehnten Änderung vom 21. Februar 2022
(Siebzehnte Änderung)
vom 2. Juni 2025
Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Nr. 6, 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl., S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl., S. 90, 93), und der §§ 1 bis 4, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl., S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl., S. 582), sowie aufgrund von § 10 Absatz 5 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl., S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 426, 430), hat die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Kassel in ihrer Sitzung am 2. Juni 2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Kassel (Straßenreinigungs- und -gebührensatzung) vom 16. Dezember 1991 in der Fassung der Sechzehnten Änderung vom 21. Februar 2022 (Siebzehnte Änderung) beschlossen:
Die Überschrift zu § 1 und § 1 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung werden wie folgt neu gefasst:
| (1) | Vorbehaltlich der §§ 11 bis 16 dieser Satzung sowie unbeschadet der Bestimmungen der Satzung über die Einschränkung der Städtischen Straßenreinigung im Winter (Winterdienstsatzung) in der jeweils geltenden Fassung führt die Stadt Kassel die Reinigung der Straßen der in dem anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten, innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt Kassel gelegenen öffentlichen Straßen mittels des Eigenbetriebs „Die Stadtreiniger Kassel“ (im Folgenden: Anstalt) durch; die Reinigung wird auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausgedehnt, an die bebaute Grundstücke angrenzen. Die Stadt Kassel bedient sich der Anstalt zur Schnee- und Glättebeseitigung auf den Fahrbahnen.“ |
| (1) | Das gemäß § 1 Absatz 2 Straßenreinigungs- und -gebührensatzung als Anlage einen Bestandteil dieser Satzung bildende Straßenverzeichnis wird um folgende Straßen ergänzt: |
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| - Am Eselsgraben, |
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| - Am Keilsberg, |
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| - Am Langen Feld, |
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| - Am Warteküppel, |
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| - An der Kachenhohle, |
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| - An der Thie, |
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| - Düsseldorfer Straße, |
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| - Ellen-Lappöhn-Weg, |
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| - Kasselblick, |
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| - Kemal-Altun-Platz, |
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| - Klaus-Peter-Haupt-Platz, |
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| - Mainzer Straße, |
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| - Maulbeerweg, |
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| - Münchner Straße, |
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| - Niederfeldstraße von Zum Feldlager bis Irmgard-Keun-Straße, |
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| - Niester Straße, |
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| - Sesamstraße, |
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| - Sonnenblumenweg, |
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| - Wiesbadener Straße. |
Die vorgenannten Straßen werden jeweils in die Reinigungsklasse 5 eingestuft.
| (2) | Die im Straßenverzeichnis, das gemäß § 1 Absatz 2 Straßenreinigungs- und -gebührensatzung als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, als „Bahnhofsplatz“ bezeichnete Straße erhält im Straßenverzeichnis die Straßenbezeichnung „Rainer-Dierichs-Platz (vormals: Bahnhofsplatz)“. |
| (3) | Die nachfolgend genannten Straßen und Straßenabschnitte werden im Straßenverzeichnis, das gemäß § 1 Absatz 2 Straßenreinigungs- und -gebührensatzung als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, mit den genannten Reinigungsklassen in neue Straßenabschnitte wie folgt eingeteilt und durch diese ersetzt: |
| Straßenbezeichnung | Reinigungsklasse |
| Erfurter Straße von Miramstraße bis Ringhofstraße | 5 |
| Erfurter Straße von Ringhofstraße bis Kirchgasse | 4 |
| Erfurter Straße von Kirchgasse bis Burgstraße | 5 |
| Straßenbezeichnung | Reinigungsklasse |
| Friedrich-Ebert-Straße von Ständeplatz bis Annastraße | 2 |
| Friedrich-Ebert-Straße von Annastraße bis Baumbachstraße/Geysostraße | 3 |
| Straßenbezeichnung | Reinigungsklasse |
| Friedrichsplatz von Obere Königsstraße bis Frankfurter Straße | 1 |
| Friedrichsplatz von Frankfurter Straße bis Schöne Aussicht | 2 |
| Straßenbezeichnung | Reinigungsklasse |
| Hegelsbergstraße von Holländische Straße bis Bunsenstraße | 4 |
| Hegelsbergstraße von Bunsenstraße bis Quellhofstraße | 5 |
| Straßenbezeichnung | Reinigungsklasse |
| Kölnische Straße von Königsplatz bis Mauerstraße | 1 |
| Kölnische Straße von Mauerstraße bis Scheidemannplatz | 2 |
Die Gehwegseite mit anliegenden ungeraden Hausnummern im Bereich zwischen der Schäfergasse und der Mittelgasse
| Straßenbezeichnung | Reinigungsklasse |
| Kurt-Schumacher-Straße von Mauerstraße bis Mittelgasse | 1 |
| Straßenbezeichnung | Reinigungsklasse |
| Opernstraße von Obere Königsstraße bis Neue Fahrt | 1 |
| Opernstraße von Neue Fahrt bis Wolfsschlucht | 2 |
| Straßenbezeichnung | Reinigungsklasse |
| Theaterstraße von Obere Königsstraße bis Neue Fahrt | 1 |
| Theaterstraße von Neue Fahrt bis Scheidemannplatz | 2 |
| Straßenbezeichnung | Reinigungsklasse |
| Treppenstraße von Obere Königsstraße bis Neue Fahrt | 1 |
| Treppenstraße von Neue Fahrt bis Scheidemannplatz | 2 |
| Straßenbezeichnung | Reinigungsklasse |
| Wolfsschlucht von Kölnische Straße bis Treppenstraße | 1 |
| Wolfsschlucht von Treppenstraße bis Wilhelmsstraße | 2 |
| (4) | Die im Straßenverzeichnis enthaltenen Angaben zur Reinigungsklasse werden im Übrigen wie folgt ersetzt: |
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| Wo Reinigungsklasse „1“ angegeben ist, erfolgt eine Anpassung zu Reinigungsklasse „2“. |
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| Wo Reinigungsklasse „2“ angegeben ist, erfolgt eine Anpassung zu Reinigungsklasse „3“. |
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| Wo Reinigungsklasse „3“ angegeben ist, erfolgt eine Anpassung zu Reinigungsklasse „5“. |
| Straßenbezeichnung | Reinigungsklasse |
| An der Garnisonskirche | 1 |
| Druselplatz | 1 |
| Florentiner Platz | 1 |
| Fünffensterstraße | 1 |
| Gottschalkstraße | 4 |
| Jägerstraße | 2 |
| Karlsplatz | 1 |
| Königsplatz | 1 |
| Landgraf-Philipps-Platz | 1 |
| Mauerstraße von Kölnische Straße bis Lutherstraße | 1 |
| Naumburger Straße | 3 |
| Neue Fahrt | 1 |
| Obere Karlsstraße von Friedrichsplatz bis Fünffensterstraße | 1 |
| Obere Königsstraße | 1 |
| Opernplatz | 1 |
| Poststraße | 1 |
| Siemensstraße | 3 |
| Untere Karlsstraße | 1 |
| Untere Königsstraße | 1 |
| Weidstückerstraße | 3 |
| Wilhelmsstraße | 1 |
§ 3 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:
„Von den Kosten der Reinigung durch die Anstalt übernimmt die Stadt vorab einen Anteil von 20 v. H.“
§ 6 Abs. 4 der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die durch die Anstalt zu reinigenden Straßen bzw. Abschnitte von Straßen werden entsprechend ihrem gewöhnlichen Verschmutzungsgrad in folgende Reinigungsklassen eingeteilt:
Reinigungsklasse 1: 14-malige Reinigung innerhalb von 14 Tagen
Reinigungsklasse 2: 12-malige Reinigung innerhalb von 14 Tagen
Reinigungsklasse 3: 4-malige Reinigung innerhalb von 14 Tagen
Reinigungsklasse 4: 2-malige Reinigung innerhalb von 14 Tagen
Reinigungsklasse 5: 1-malige Reinigung innerhalb von 14 Tagen.“
§ 7 der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Straßenreinigungsgebühr beträgt für jeden Berechnungsmeter eines Grundstückes in einer Straße der
| Reinigungsklasse 1: | 84,63 € |
| Reinigungsklasse 2: | 72,34 € |
| Reinigungsklasse 3: | 24,11 € |
| Reinigungsklasse 4: | 12,05 € |
| Reinigungsklasse 5: | 6,02 € |
| pro Jahr.“ | |
In § 9 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in § 10 der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung entfallen die Begriffe „- Kassen- und Steueramt –“ ersatzlos.
In § 9 Abs. 3 der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung wird der Begriff „Heranziehungsbescheides“ durch den Begriff „Gebührenbescheides“ ersetzt.
In § 9 Abs. 5 der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung werden die Begriffe „gemäß § 227 Abgabenordnung“ durch die Begriffe „in entsprechender Anwendung von § 227 Abgabenordnung“ ersetzt.
Diese Satzung tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft.