Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohfelden in ihrer Sitzung am 26. Juni 2025 die folgende
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Lohfelden (Kostenbeitragssatzung)
zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Lohfelden
beschlossen:
| (1) | Für die Betreuung von in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Lohfelden aufgenommenen Kinder haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelt zu entrichten. | |
| (2) | Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten und zum 1. fällig. Werden Kinder im Lauf eines Monats aufgenommen, so werden für den Aufnahmemonat die Tage anteilig berechnet. | |
| (3) | Der Kostenbeitrag wird für 12 Monate im Jahr erhoben. | |
| (4) | Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). | Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig. |
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| Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags. | |
| (5) | Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes / der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsversorgung. | |
| (6) | Die Betreuung besteht aus einer obligatorischen Grundversorgung von 8.00 bis 12.00 Uhr. | |
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| Bei einer Betreuungszeit nach 12.00 Uhr ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt gemäß § 3 Abs. 1 zu zahlen. | |
| (1) | Der Kostenbeitrag beträgt für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt 1,90 Euro pro Stunde. |
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| Der Kostenbeitrag erhöht sich ab 1. August 2026 auf 2,00 Euro pro Stunde. |
| (2) | Der Kostenbeitrag beträgt für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr 2,70 Euro pro Stunde. |
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| Der Kostenbeitrag nach Abs. 2 kann auf schriftlichen Antrag der Kostenbeitragspflichtigen bei schriftlichem Nachweis des bereinigten Familienbruttoeinkommens |
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| • bis zu 5.000 Euro im Monat auf 2,40 Euro pro Stunde |
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| • bis zu 4.000 Euro im Monat auf 2,10 Euro pro Stunde |
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| • bis zu 3.500 Euro im Monat auf 1,80 Euro pro Stunde |
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| • bis zu 2.500 Euro im Monat auf 1,50 Euro pro Stunde |
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| des zu zahlenden Kostenbeitrages (insgesamt) ermäßigt werden. Die Berechnung des Familienbruttoeinkommens ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil der Satzung ist. |
| (3) | Die Betreuungszeiten gliedern sich in eine feste Regelbetreuungszeit, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, und täglich variable zuzubuchende volle Stunden bis maximal 16.00 Uhr (17.00 Uhr in der Kita des ASB). Von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr kann täglich ein Frühdienst gebucht werden. |
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| Als Berechnungsgrundlage werden grundsätzlich 20 Betreuungstage je Kalendermonat zugrunde gelegt. |
| (4) | Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder unter 3 Jahren einer Familie eine Kindertagesstätte der Gemeinde (incl. ASB), beträgt der Kostenbeitrag für das zweite 50 % und für jedes weitere Kind 30% der in Abs. 2 aufgeführten Beträge. |
| (5) | Kinder sind pünktlich mit Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen. Wenn ein Kind ausnahmsweise nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit nicht abgeholt wird, ist für die zusätzlich aufzuwendende Betreuungszeit ein zusätzlicher Kostenbeitrag pro angefangene halbe Stunde in Höhe von 10,00 € zu zahlen. Für Verspätungen nach 16.00 Uhr (bzw. 17.00 Uhr beim ASB) sind 20,00 € pro angefangene halbe Stunde zu zahlen. |
| (6) | Der Bereitschaftsdienst während der Schließzeiten kann tage- oder wochenweise, aber nur für die bisher gebuchten Betreuungszeiten in Anspruch genommen werden. Die Anmeldung zum Bereitschaftsdienst ist bindend. Daher wird bei Nichtinanspruchnahme des Bereitschaftsdienstes ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro pro Tag fällig. Dieser Kostenbeitrag entfällt bei krankheitsbedingter Abwesenheit eines Kindes, welche durch ärztliches Attest nachzuweisen ist. |
| (1) | Das Verpflegungsentgelt beträgt bei einer täglichen Teilnahme an der Mittagsversorgung 90,00 € pro Monat. Das Einzelessen kostet 4,50 € pro Tag. |
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| Das Verpflegungsentgelt erhöht sich zum 1.8.2026 bei einer täglichen Teilnahme der Mittagsversorgung auf 100,00 € pro Monat. Das Einzelessen erhöht sich auf 5,00 € pro Tag. |
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| Als Berechnungsgrundlage werden grundsätzlich 20 Betreuungstage je Kalendermonat zugrunde gelegt. |
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| Das Verpflegungsentgelt für das Mittagessen ist bei einer Betreuungszeit nach 12.00 Uhr stets zu zahlen. |
| (2) | Das Verpflegungsentgelt wird für 11 Monate im Jahr erhoben und entfällt in dem Monat, in dem die Kindertagesstätte während der allgemeinen Sommerferien überwiegend geschlossen bleibt. |
| (3) | Kindern, deren Eltern nachweislich Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen oder einen Bescheid zur Kostenübernahme der Kindergartenbeiträge durch den Landkreis Kassel vorlegen, ist ein freies Mittagessen in Kindertagesstätten der Gemeinde Lohfelden und dem ASB zu gewähren. |
| (4) | Werden die Verpflegungsentgelte teilweise oder ganz von einem anderen Träger übernommen, sind diese Kostenübernahmen vorrangig. |
| (5) | Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen. |
Soweit das Land Hessen der Gemeinde Lohfelden jährliche Zuweisungen für die Freistellung von
Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:
| 1. | ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde |
| 2. | ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig pro Stunde für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde. |
| 3. | der Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird. |
| 4. | Die Beitragsfreistellung erfolgt ab dem Monat, der auf den Geburtsmonat des Kindes folgt. |
| (1) | Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen. |
| (2) | Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und können nur im Abbuchungs- bzw. Lastschriftverfahren bezahlt werden wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist. |
| (3) | Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, betrieblichen Veranstaltungen, Personalausfall, Freistellungstagen des Personals, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen. |
| (4) | Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mindestens drei Wochen nicht besuchen, ist für die folgende Zeit lediglich ein Wartegeld in Höhe von 25% des jeweiligen Kostenbeitrages zu zahlen. |
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| Bei krankheitsbedingter Abwesenheit eines Kindes von mindestens einer Woche, welche durch ärztliches Attest nachzuweisen ist, wird das Verpflegungsentgelt ab der 2. Woche anteilig erstattet. |
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| Eine anteilige Rückerstattung des Verpflegungsentgelts erfolgt bei entschuldigtem Fehlen des Kindes (bei Abwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung) ab einer Woche, wenn die Mitteilung bis zum 10. des Vormonats erfolgt. |
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| Wird durch das zuständige Gesundheitsamt oder eine andere Aufsichtsbehörde für eine Gruppe/Einrichtung ein Betretungsverbot angeordnet, werden für diesen Zeitraum keine Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelte erhoben. |
| (5) | Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 4 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf die Regelbetreuungszeit gekürzt werden. |
(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über
| 1. | Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten, |
| 2. | Geburtsdatum des Kindes, |
| 3. | Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten, |
| 4. | Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde Lohfelden besuchen, |
| 5. | weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA Lastschriften usw.). |
| 6. | ggf. Einkommensnachweise zur Ermäßigung der Kostenbeiträge gemäß dieser Kostenbeitragssatzung. |
| (2) | Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Lohfelden soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist. |
| (3) | Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage des Hess. Datenschutzbeauftragten unter www.datenschutz.hessen.de einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde Lohfelden, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde Lohfelden unter www.lohfelden.de (§ 50 HDSIG). |
Diese Satzung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Die bisherige Satzung in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27. April 2023 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Lohfelden, den 27. Juni 2025 | |
gez | gez |
Uwe Jäger | Bärbel Fehr |
Bürgermeiste | Erste Beigeordnete |