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Blickpunkt Lohfelden
Ausgabe 33/2024
Rathaus aktuell
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Autowaschen auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie auf privaten Grundstücken in Lohfelden

Liebe Bürgerinnen und Bürger Lohfeldens,

das derzeit sommerliche Wetter lädt nicht nur zum Spazierengehen und Eisessen ein, sondern führt erfahrungsgemäß auch vermehrt dazu, dass PKW‘s Zuhause, auf dem privaten Grundstück, oder gar auf öffentlichem Grund, gewaschen werden.

So komfortabel die Fahrzeugreinigung direkt vor der Haustür auch sein mag, so umweltschädlich ist sie auch. Da die Gesetzgebenden jedoch keine einheitliche Verbotsregelung vorsehen, weisen wir darauf hin, dass neben der grundsätzlichen Sorgfaltspflicht die wasserrechtlichen Gesetzesgrundlagen sowie die Entwässerungssatzung der Gemeinde Lohfelden zu beachten sind.

Das Wasserrecht verpflichtet durch § 1 a Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) alle Personen bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer (Grundwasser oder Oberflächengewässer) verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers und eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten.

Die Ableitung von Reinigungsabwasser in die Straßeneinläufe (Gullys) und damit in Regenwasserkanalisation u. a. von Autowäschen, ist gemäß der Entwässerungssatzung der Gemeinde Lohfelden verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Bei der Wagenwäsche sammeln sich im Abwasser angespülte Reinigungsmittel, Öle, Fette, Ruß, Schwermetallstäube etc. Daher sind bei der Ableitung die Grundsätze des Gewässerschutzes zu beachten. Demzufolge sollte die Autowäsche aus Gründen des Gewässerschutzes in einer Autowaschanlage bzw. auf einem hierfür zugelassenen Selbstbedienungswaschplatz erfolgen. Die Reinigung Zuhause auf dem privaten Grundstück ist zu vermeiden.

Die Autowäsche auf öffentlichen Straßen und Plätzen führt vorrangig zu verkehrsrechtlichen Problem, da es sich dabei um keinen Verkehrsvorgang im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) handelt. Vielmehr stellt ein Auto, das im öffentlichen Raum gewaschen wird, ein Verkehrshindernis im Sinne des § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar.

Wegerechtlich handelt es sich um eine unerlaubte Sondernutzung, im Sinne des § 16 Hessisches Straßengesetz (HStrG), für die auch in Ausnahmefällen keine Erlaubnis erteilt werden kann.

Wir bitten um Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Regelungen. Für Fragen können Sie sich gerne an die Mitarbeitenden der Ordnungsbehörde wenden. Sie erreichen uns telefonisch unter: 0561/51102-24 oder per E-Mail an: ordnungsbehoerde@lohfelden.de.