Aufgrund des § 21 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) (Vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859)), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)), § 13b Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Lohfelden in seiner Sitzung am 02.11.2020 folgende Verordnung über die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen in der Gemeinde Lohfelden – Katzenschutzverordnung – in der Fassung der 1. Änderungsverordnung
erlassen:
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Gemeinde Lohfelden.
(1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips/der Tätowierung der Name und die Anschrift des Halters/der Halterin in ein Haustierregister eingetragen wird.
Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.
(2) Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(3) Der Verwaltung, Sachgebiet Ordnung, Gewerbe und Verkehr, ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
(4) Für die Zucht von Katzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen in den Absätzen 1 – 3 bleiben hiervon unberührt.
Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Gemeindegebiet Lohfelden angetroffen, so kann dem Halter/der Halterin aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter/ihre Halterin deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, so kann die Verwaltung die Kastration auf Kosten des Halters/der Halterin durchführen lassen. Ein vom Halter/von der Halterin personenverschiedener Eigentümer/personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 2 Absatz 1 und 2 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt,
entgegen § 2 Absatz 3 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
Die Verordnung über die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen in der Gemeinde Lohfelden (Katzenschutzverordnung) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Änderung der Verordnung über die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen in der Gemeinde Lohfelden (Katzenschutzverordnung) mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeindevorstands übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Lohfelden, 03.11.2020 | |
gez. Uwe Jäger | gez. Norbert Thiele |
Bürgermeister | Erster Beigeordneter |