Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG)
In den sechs einer Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten müssen die Meldebehörden anfragenden Parteien etc. Auskunft aus dem Melderegister über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Für die Zusammensetzung der Gruppen ist das Lebensalter bestimmend (z.B. Gruppe der Erstwähler), der tatsächliche Geburtstag des Wahlberechtigten darf nicht mitgeteilt werden. In Hessen darf die Gesamtsumme der an Parteien etc. übermittelten Daten aller Wahlberechtigten 75% nicht überschreiten. Die Parteien dürfen diese Daten nur für die Wahlwerbung nutzen. Die Daten müssen spätestens einen Monat nach der Wahl gelöscht werden.
Betroffene können der Weitergabe von Daten an Parteien etc. im Zusammenhang mit Wahlen widersprechen (§ 50 Abs.5 BMG). Der Widerspruch wird im Datensatz vermerkt. Eine entsprechende Datenübermittlung ist dann unzulässig.
Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung bei der Meldebehörde gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen.