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Blickpunkt Lohfelden
Ausgabe 45/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12B „Zwischen K12 und Wahlebach“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und in Kraft treten des Bebauungsplanes

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohfelden hat in ihrer Sitzung am 14.12.2023 die vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12B „Zwischen K12 und Wahlebach“, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans liegt in der Heinz-Fehr-Straße, Ecke Otto-Hahn-Straße und umfasst das Flurstück 55/8 in der Flur 6 der Gemarkung Crumbach.

Geltungsbereich des Bebauungsplans (ohne Maßstab)

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 12B „Zwischen K12 und Wahlebach“, 3. Änderung wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Ab diesem Tag kann jede Person den Bebauungsplan mit Begründung bei der Gemeindeverwaltung Lohfelden, Rathaus, Dr.-Walter-Lübcke-Platz 1, 34253 Lohfelden, Zimmer 15, während der öffentlichen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Hinweis:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs.1 BauGB eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen, wonach Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen können, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann durch schriftliche Beantragung der Entschädigungsleistung beim Entschädigungspflichtigen herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 5 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.2005 ist für die Rechtswirksamkeit der Satzungen eine Verletzung der Vorschriften der §§ 53, 56, 58, 82 Abs. 3 HGO und des § 88 Abs. 2 HGO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. § 25 Abs. 6 HGO und §§ 63, 74 und 138 HGO bleiben unberührt.

Lohfelden, den 07.11.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lohfelden
Uwe Jäger, Bürgermeister