Das Melderecht (BMG) sieht die Möglichkeit der Eintragung einer Übermittlungssperre in folgenden Fällen vor:
Zu den Aufgaben der Meldebehörden gehört es, an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften die Daten ihrer Mitglieder zu übermitteln. Von Familienangehörigen eines Kirchenmitglieds, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde einige Grunddaten. Familienangehörige sind in diesem
Fall die Ehepartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Als betroffenes Familienmitglied können Sie eine Übermittlungssperre beantragen und die Weitergabe an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, bei der Sie nicht Mitglied sind, unterbinden.
An Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungs-
körperschaften und deren Bewerber sowie an Presse und Rundfunk darf
eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen erteilt werden.
Die Auskunft enthält den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen. Im „Blickpunkt Lohfelden“ werden Altersjubiläen einmalig zum 70. Geburtstag sowie jeder fünfte weitere und ab dem 100. jeder folgende Geburtstag veröffentlicht. Bei Ehejubiläen wird das 50. und jedes folgende Ehejubiläum bekannt gegeben.
Im Zeitraum von sechs Monaten vor Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene dürfen einfache Melderegisterauskünfte über Wahlberechtigte (nach dem Lebensalter zusammengesetzte Zielgruppen) erteilt werden. Die Auskunft enthält Familienname, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Auskunft über Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffenen
Person gemeldet ist, einzulegen.
Für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in der Bundeswehr übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich die Namen und Anschriften von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn betroffene Personen ihr widersprochen haben. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Einen Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre erhalten Sie im Bürgerservice der Gemeinde Lohfelden oder auf der Homepage www.lohfelden.de unter der Rubrik „Rathaus/Bürgerservice/Übermittlungssperren.
Nach § 51 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde keine Auskünfte erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Gründe für die Einrichtung dieser Auskunftssperre sind im Einzelnen darzulegen und soweit möglich mit Nachweisen zu belegen. Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet. Liegen die Gründe für die Einrichtung einer Auskunftssperre nach Ablauf dieser Frist weiterhin vor, kann die Sperre auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.