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Blickpunkt Lohfelden
Ausgabe 45/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Lohfelden

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohfelden am 24. Oktober 2024 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Lohfelden(Benutzungssatzung)

§ 1 – Träger der Rechtsform

(1)

Die Gemeinde Lohfelden unterhält die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder als öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2)

In den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Lohfelden werden gemäß § 25 HKJGB betreut:

1. Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen,

2. Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen,

§ 2 – Aufgaben

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(2)

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Erziehungsberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligtenInstitutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.

(3)

Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen Pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3 – Kreis der Berechtigten

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Lohfelden ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben und mit dem/der/den Erziehungsberechtigten im Ortsgebiet wohnen,

1. vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 2. bzw. 3. Lebensjahr (Krippenkinder)und/oder

2. vom vollendeten 2. bzw. 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Kindergartenkinder) offen.

(2)

Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Lohfelden auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Tageseinrichtung für Kinder besteht nicht.

§ 4 – Aufnahmeantrag

(1)

Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich nach digitaler Anmeldung über das Online-Portal LoKITA auf der Homepage der Gemeinde Lohfelden. Bei Aufnahme des Kindes ist die Anmeldung von allen Erziehungsberechtigten schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff BGB §§ 1631,1687 BGB), Anmeldungen können erst nach der Geburt des Kindes erfolgen.

(2)

Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Gemeindeverwaltung entschieden. Mit der Aufnahme erkennen die Erziehungsberechtigten diese Benutzungssatzung, die Kostenbeitragssatzung und die jeweilige pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder an.

(3)

Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe gemäß § 3 Abs. 1 mit dem Erreichen des betreffenden Lebensalters des Kindes (Krippenkinder, Kindergartenkinder) bzw. den Wechsel der Betreuungsgruppe/Tageseinrichtung für Kinder nach Vollendung des 2. bzw. 3. Lebensjahres ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Eine automatische Übernahme erfolgt nicht.

(4)

Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben, § 6 bleibt unberührt.

Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG) zu erbringen.

(5)

Solange ausreichend freie Betreuungsplätze zur Verfügung stehen, können Kinder ab dem vollendeten 10. Lebensmonat in einer Krippengruppe oder ab dem vollendeten 22. Lebensmonat in einer altersgemischten Gruppe aufgenommen werden, wenn die Arbeitsaufnahme der Eltern ab dem 1. oder 2. Geburtstag des Kindes erfolgt. Ein schriftlicher Nachweis über die Arbeitsaufnahme ist vorzulegen.

§ 5 – Aufnahmekriterien

(1)

Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich auf digitalen Antrag nach dem Geburtsdatum des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe gemäß § 3 Abs. 1 (Krippengruppe, Kindergartengruppe). Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2)

Sofern zeitnah kein freier Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht, erfolgt die Aufnahme in die Warteliste, die gemäß den Satzungsregelungen zunächst bei der Vergabe frei gewordener Kinderbetreuungsplätze berücksichtigt wird.

(3)

Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die nachweislich aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder bedürfen. Danach werden bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung, etc. aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird. Hierbei sind Alleinerziehende besonders zu berücksichtigen.

(4)

Geschwister von Kindern, die bereits in der Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden.

(5)

Stehen Plätze mit Nachmittagsbetreuung nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung, werden die Plätze vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen. Wird der vorgenannte Nachweis nicht erbracht, kann eine Nachmittagsbetreuung nicht weiter erfolgen und der Platz ist für ein anderes Kind mit besonderem Bedarf freizumachen.

(6)

Ortsfremde Kinder können nur aufgenommen werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig zur Verfügung stehen. Ansonsten sind zunächst nach § 3 vorrangig ortsansässige Kinder aufzunehmen. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet wohnen (Umzug). Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt bei Wegzug nach Ablauf von drei Monaten.

(7)

Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

§ 6 – Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme und den Besuch

(1)

Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(2)

Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

(3)

Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

(4)

Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Die ärztliche Bescheinigung darf bei Aufnahme des Kindes nicht älter als 14 Tage sein. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5)

Kinder mit ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen ansteckendeKrankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder grds. nicht besuchen bzw. erst wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

§ 7 – Betreuungszeiten

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder sind in der Regel an Werktagen montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet.

Die Betreuungszeiten gliedern sich in eine feste Grundbetreuung (8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) und täglich variable zuzubuchende volle Stunden.

Wobei sich die genauen Öffnungs- und Betreuungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder aus der Satzung über die Kostenbeiträge ergeben, auf die Bezug genommen wird. Der Gemeindevorstand kann hiervon abweichende Regelungen für einzelne Einrichtungen treffen.

(2)

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3)

Die Betreuungszeiten können jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines Jahres (Buchungszeitraum) schriftlich geändert werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Änderung muss bis spätestens zum 10. des Vormonats schriftlich bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder vorliegen.

Die Änderung gilt erst nach entsprechendem Änderungsbescheid. Wird die Frist versäumt, erfolgt die Betreuung und sind die Kostenbeiträge analog der bisher vereinbarten Betreuungszeit weiter zu zahlen. In nachgewiesenen Ausnahmefällen der Erziehungsberechtigten kann der Gemeindevorstand abweichende Festlegungen treffen.

Ausgenommen von dieser Regelung ist die erstmalige Änderung der Betreuungszeit nach der Eingewöhnungszeit bei Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder bzw. beim Wechsel der Tageseinrichtung.

(4)

Nachmittagsbetreuung mit Verpflegung wird nur im Rahmen der vorhandenenBetreuungskapazitäten angeboten. Wenn keine Kapazitäten mehr vorhanden sind, kann eineVergabe erst nach dem Freiwerden von Kapazitäten erfolgen; § 5 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(5)

Die Tageseinrichtungen für Kinder können aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

1. während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für drei Wochen,

2. an beweglichen Ferientagen und an Brückentagen,

3. während der gesetzlich festgesetzten Weihnachtsferien in Hessen für max. fünf Tage,

4. wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen und Freistellungstagen des Personals, betrieblichen Veranstaltungen, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

(6)

Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Personalausfällen, Streiks usw. grundsätzlich keinen Rückerstattungsanspruch. Auf die entsprechenden Regelungen der Kostenbeitragssatzung wird verwiesen.

(7)

Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen im Sinne des Abs. 5 Nr. 1 bis 3 spätestens zu Beginn des Kita-Jahres für das folgende Kalenderjahr, ansonsten jeweils zeitnah nach Kenntnis und soweit dies möglich ist mindestens drei Wochen im Voraus durch Veröffentlichung.

§ 8 – Bereitschaftsdienst während der festgelegten Schließungszeiten

(1)

Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekanntgegebenen Schließungszeitraum in den Sommerferien, an den beweglichen Ferientagen und Brückentagen nachweislich (in schriftlicher Form z.B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, ein Bereitschaftsdienst angeboten werden. Auf den Bereitschaftsdienst besteht kein Rechtsanspruch.

(2)

Über die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes während der Sommerferien, an den beweglichen Ferientagen und Brückentagen entscheidet der Gemeindevorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)

Für den Bereitschaftsdienst ist ein gesonderter Kostenbeitrag nicht zu entrichten. Die Anmeldung zum Bereitschaftsdienst ist bindend. Bei Nichtinanspruchnahme ist ein zusätzlicher Kostenbeitrag gemäß Kostenbeitragssatzung zu entrichten.

(4)

Die Einzelheiten des Bereitschaftsdienstes werden in den Tageseinrichtungen für Kinder durch Aushang sowie auf dem Infoportal LoKITA der Gemeinde Lohfelden bekannt gemacht.

(5)

Wird in der Ferienschließzeit und an den beweglichen Ferientagen ein Bereitschaftsdienstangeboten, erfolgt die Betreuung der Kinder nur für die bisher gebuchten Betreuungsstunden.

§ 9 – Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)

Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen. Sie sollen spätestens bis 9.00 Uhr eintreffen.

(2)

Im Verhinderungsfall haben die Erziehungsberechtigten das Kind zeitnah bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung zu entschuldigen.

Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 9.00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.

(3)

Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab. Dies erfolgt immer im persönlichen Kontakt mit dem Fachpersonal.

(4)

Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind in sauberem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Tageseinrichtung für Kinder zu bringen.

(5)

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder durch das Fachpersonal im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen.

(6)

Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(7)

Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 IfSG) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 4 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.

(8)

Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(9)

Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind pünktlich mit Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen.

(10)

Die Erziehungsberechtigten haben die Bestimmungen der Benutzungssatzung und der Kostenbeitragssatzung einzuhalten und insbesondere die Kostenbeiträge zu entrichten.

(11)

Ein Wechsel des Wohnsitzes ist der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder bzw. der Gemeindeverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

(12)

Bei Anmeldung des Kindes ist mit der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder eine Eingewöhnungszeit zu vereinbaren. Für diesen Zeitraum ist die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten zwingend erforderlich. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die zum Wohle des Kindes stattfindende Eingewöhnung zu unterstützen.

§ 10 – Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder

(1)

Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder bei Bedarf und nach terminlicher Vereinbarung Gelegenheit zu einer Aussprache.

(2)

Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des IfSG.

§ 11 – Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat sowie Gesamtelternbeirat bestimmt.

§ 12 – Versicherung

(1)

Die Gemeinde versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.

(2)

Gegen Unfälle in der Tageseinrichtung für Kinder sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. Die Aufsichtspflicht der Eltern bleibt hiervon unberührt.

(3)

Bei Festen und Veranstaltungen liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern.

§ 13 – Kostenbeiträge

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 14 – Abmeldung und Ausschluss

(1)

Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Kalendermonats möglich; sie sind bis zum 10. eines Monats schriftlich bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder vorzunehmen. Gehen sie erst nach dem 10. eines Monats ein, werden sie erst zum Ablauf des nächsten Monats wirksam. Kinder sind vor dem Schuleintritt grundsätzlich von der weiteren Betreuung abzumelden.

(2)

Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

(3)

Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen oder in eine andere Kindertageseinrichtung umgesetzt werden.

Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Betriebes in der Tageseinrichtung für Kinder durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist.

Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Tageseinrichtung für Kinder zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(4)

Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Tageseinrichtung für Kinder fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber dem Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gelten § 3 Abs. 2, § 4 und § 5 dieser Satzung. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

(5)

Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Kind wiederholt (dreimal im Monat) ohne nachweisbaren akuten Verhinderungsgrund nicht pünktlich abgeholt wird.

(6)

Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterfällt, mit der Bekanntgabe durch Bescheid an das Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigte/n. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

§ 15 – Gespeicherte Daten

(1)

Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

1. Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, gesprochene Sprache des Kindes, Adresse,

2. Name/n, Vorname/n, Adresse/n, Angaben zum Beschäftigungs-/Ausbildungsverhältnis der/des Erziehungsberechtigten,

3. Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,

4. Angaben zum Impfstatus des Kindes,

5. Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss,

6. Kontaktangaben zum zuständigen Hausarzt oder Kinderarzt,

7. Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung in Lohfelden besuchen,

8. weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.).

9. ggf. Einkommensnachweise zur Ermäßigung der Kostenbeiträge gemäß Kostenbeitragssatzung.

Die Erziehungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsportfolios anfertigen muss, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Erziehungsberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht.

In der Tageseinrichtung für Kinder werden also persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs-und Erziehungsauftrages notwendig ist.

Dazu werden erfasst
  • persönliche Daten des Kindes nach Abs.1,

  • die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten,

  • seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehendes Elternteil),

  • evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes,

  • Foto- oder Videodokumentation.

(2)
Grund, Form und Verwendung der Datenerfassung ist:
1. Grund der Datenerfassung
  • als Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertagesstätte,

  • zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Tageseinrichtung für Kinder,

  • um eine individuelle Förderung des Kindes zu ermöglichen,

  • aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII,

  • zur digitalen Speicherung.

2. Die Daten werden in folgender Form erfasst
  • als schriftliche Dokumentation,

  • als Foto oder Video (Einverständniserklärung Bilddokumentation),

  • zur digitalen Speicherung.

3. Die erhobenen Daten werden wie folgt verwendet
  • in Teambesprechungen, Supervision und Fachberatung innerhalb der Tageseinrichtung für Kinder,

  • in Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten des Kindes,

  • in Gesprächen mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindes zuständig sind (z. B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden),

  • zum Übergang in die Schule.

(3)

Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt.

(4)

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Lohfelden soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(5)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz(HDSIG), die auf der Homepage des Hess. Datenschutzbeauftragten unter www.datenschutz.hessen.de einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde Lohfelden, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde Lohfelden unter www.lohfelden.de (§ 50 HDSIG).

§ 16 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 21. Juni 2018 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Lohfelden, den 25. Oktober 2024
gez.
gez.
Uwe Jäger
Bärbel Fehr
Bürgermeister
Erste Beigeordnete