1. Förderziel
Der ständig wachsende Energiebedarf in Abhängigkeit von fossilen Energieträgern belastet unser Klima und unsere Umwelt in immer größer werdendem Maß. Das Wissen um die Begrenztheit fossiler Energieträger muss in einem entsprechenden Handeln münden. Die tragenden Elemente einer zukunftsweisenden Energiepolitik sind Maßnahmen zur Energieeinsparung, Nutzung erneuerbarer Energien sowie der rationelle und effiziente Einsatz von Energien. Ziel ist die Verminderung von Kohlendioxid- und anderer Schadstoffemissionen, sowie die Verringerung des Einsatzes nichterneuerbarer fossiler Brennstoffe. Die Gemeinde Lohfelden will mit dem vorliegenden Förderprogramm einen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele leisten.
2. Art der Förderung
Eine Förderung der Gemeinde Lohfelden erfolgt in Form der Gewährung eines Projektzuschusses gemäß diesen Förderrichtlinien. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Leistung der Gemeinde auf die kein Rechtsanspruch besteht. Bewilligungsbehörde ist der Gemeindevorstand, der gemäß den Richtlinien die Förderungswürdigkeit der Maßnahme prüft und aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel entscheidet. Eine Förderung durch dieses Programm schließt einen Zuschuss nach anderen Programmen Dritter nicht aus. Die Summe der Förderung aus allen kumulier-fähigen Programmen darf die Summe der Aufwendungen nicht überschreiten.
3. Antragsberechtigte und Fördervoraussetzungen
Antragsberechtigt sind Eigentums- oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Gebäuden in der Gemarkung Lohfelden (natürliche oder juristische Personen), die einen von der BAFA geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) oder einen BAFA Vor-Ort-Beratungsbericht, der ab dem 01.04.2021 erstellt worden ist, für das betreffende Gebäude in der Gemeinde Lohfelden vorlegen können. Die Kosten für den Energieberatungsbericht tragen Antragstellende. Grundlage für die Bezuschussung aus dem Förderprogramm ist die Umsetzung einer der in dem Energieberatungsbericht benannten Maßnahmen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende, die nicht den Förderkriterien des iSFP entsprechen. Genaue Angaben über die BAFA-Fördervoraussetzungen können in der „Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nachgelesen werden.
Die baurechtlichen Vorschriften und Genehmigungen sind bei der Durchführung einer Maßnahme einzuhalten und werden durch eine Bewilligung der Förderung nach diesem Programm nicht ersetzt. Die Nichterteilung einer erforderlichen Baugenehmigung ist auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheids.
4. Förderbedingungen
Die Förderung setzt sich zusammen aus einer Grund- und einer maßnahmenbezogenen Förderung.
Eine Auszahlung der einmaligen Grundförderung erfolgt bei der Umsetzung der ersten Maßnahme. Eine umgesetzte Maßnahme wird ausschließlich mit der maßnahmenbezogenen Förderung bezuschusst.
Die Grundförderung beträgt für Gebäude im Bestand einmalig 500,- €.
Nach diesen Richtlinien erfolgt zusätzlich eine maßnahmenbezogene Förderung in Höhe von bis zu 2.500,- € für eine Maßnahme, wenn diese Maßnahme auf der Vorschlagsliste des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) oder dem BAFA-Vor-Ort-Beratungsbericht aufgeführt ist. Die Maßnahme kann dabei die Gebäudehülle betreffen oder die Anlagentechnik. Die förderfähige Maßnahme muss in ihrer Gesamtheit durchgeführt und abgeschlossen sein.
Zum Gebäudebestand zählen Gebäude, bei denen die Baugenehmigung oder die Genehmigung/Zustimmung in sogenannten Freistellungsverfahren für das Wohngebäude zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen.
Nicht gefördert werden gebrauchte Anlagen, Solarkollektoranlagen für Schwimmbäder, Versuchs-, Kleinst- oder Demonstrationsanlagen sowie PV-Dachanlagen, welche über ein eigenständiges Förderprogramm der Gemeinde gefördert werden können.
Zu fördernde Maßnahmen können z.B. sein: Wärmepumpen, Dämmung, wärmedämmende Fenster sowie Anlagen für Solarthermie.
5. Antragsverfahren
Für die Förderung nach diesen Richtlinien ist der Antrag auf Förderung erst nach Durchführung einer Maßnahme und deren Bestätigung zu stellen. Die Antragseinreichung beim Gemeindevorstand der Gemeinde Lohfelden erfolgt über das Formular auf der Internetseite der Gemeinde Lohfelden. Ist eine Antragstellung über das Formular nicht möglich, kann sich an das Klimaschutzmanagement gewendet werden unter der Telefonnummer 0561 51102-0.
Gefördert wird eine Maßnahme, die in einem ab dem 01.04.2021 erstellten iSFP oder dem BAFA-Vor-Ort-Beratungsbericht als vorgeschlagene Maßnahme aufgelistet wurde. Grundsätzlich ist eine Antragsstellung spätestens 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzunehmen.
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüft die Bewilligungsbehörde die Förderfähigkeit der Maßnahme und erteilt Antragstellenden einen Bewilligungsbescheid mit dem ermittelten Förderbetrag.
Zur Förderung sind folgende Unterlagen bei der Beantragung notwendig:
6. Sonstige Bestimmungen
Antragstellende erklären sich damit einverstanden, dass der Gemeindevorstand als Zuschussgeber die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen vor Ort überprüfen kann. Die Zuwendung wird zurückgefordert, wenn die Maßnahme nicht den Fördervoraussetzungen entspricht und bei Anlagentechnik vor Ablauf von sieben Jahren nach ihrer Durchführung demontiert oder stillgelegt wird. Eine Änderung der Maßnahme darf nur erfolgen, wenn mit ihr eine Verbesserung im Sinne des Förderziels erreicht wird.
Antragstellende erklären sich dazu bereit, dass die Gemeinde Lohfelden die eingereichten Unterlagen für interne Zwecke auswerten darf und im Anschluss der Maßnahme nachgefragt werden darf, welche Energieeinsparung erreicht wurde.
7. Ausnahmen
Der Gemeindevorstand kann Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 01.12.2023 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Richtlinien mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
gez. | gez. |
Uwe Jäger | Bärbel Fehr |
Bürgermeister | Erste Beigeordnete |