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Blickpunkt Lohfelden
Ausgabe 47/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG der Gemeinde Lohfelden

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung in Lohfelden am 24. Oktober 2024 folgende

Neufassung der Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1 - Verdienstausfall

(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates, des Klimaschutzbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 10,00 Euro pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates, des Klimaschutzbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium Verdienstausfall erhalten. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.

(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

(5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 40,00 Euro. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 400,00 Euro nicht übersteigen.

§ 2 - Fahrkosten

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates, des Klimaschutzbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.

(2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§ 3 - Aufwandsentschädigungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates, des Klimaschutzbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind - sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten - folgende Aufwandsentschädigung:

  • Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter  —  30,00 Euro
  • Ehrenamtliche Beigeordnete  —  30,00 Euro
  • Mitglieder des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates und des Klimaschutzbeirates  —  30,00 Euro
  • Gewählte Mitglieder der Betriebskommission  —  30,00 Euro
  • Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner einer Kommission  —  30,00 Euro
  • zu Beratungen der Ausschüsse zugezogenen Vertretern von Bevölkerungsgruppen und Sachverständigen  —  30,00 Euro,
  • sonstige Gremien der Gemeinde Lohfelden ebenfalls  —  30,00 Euro.

(2) Im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme des papierlosen Sitzungsdienstes erhalten die ehrenamtlich Tätigen der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates, des Klimaschutzbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, für die Nutzung eines digitalfähigen Endgerätes, einer Interverbindung und etwaiger Druckkosten eine zusätzliche pauschale Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 20,00 € monatlich. Diese Nutzungsentschädigung wird pro Nutzungsberechtigten monatlich gezahlt.

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die betreffende Person die ehrenamtliche Tätigkeit aufnimmt. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie oder er aus dem Ehrenamt ausscheidet.

Bei nachgewiesenem Bedarf kann die Pauschale als Vorschuss und als Gesamtbetrag ausgezahlt werden.

Sollten die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, so ist der Vorschuss anteilig in einer Summe zurückzuzahlen. Bemessungsgrundlage ist hierfür die Anspruchsdauer in Bezug zur Dauer der Wahlperiode.

(3) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen in zweifacher Höhe für folgende Funktionsträger pro Sitzung gewährt, wenn diese die Sitzung tatsächlich leiten:

  • die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung

  • Ausschussvorsitzende

  • Fraktionsvorsitzende gem. § 36a HGO

  • die oder den Vorsitzenden des Ausländerbeirates

  • die oder den Vorsitzenden des Seniorenbeirates

  • die oder den Vorsitzenden des Klimaschutzbeirates

  • die oder den Vorsitzenden der Betriebskommission

  • Vorsitzende der freiwilligen Kommissionen

(4) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 bzw. 2 für mehrere entschädigungspflichtige Tätigkeiten am selben Tage wird auf das Zweifache begrenzt.

(5) Wer die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister während dessen Urlaub, Krankheit usw. vertritt, erhält neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten eine Aufwandsentschädigung von 60,00 Euro je Kalendertag.

Bei Terminvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 Euro gewährt.

Für die Funktion des Ersten Beigeordneten oder der Ersten Beigeordneten wird bei der Wahrnehmung von Terminen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 Euro gezahlt, wenn die Teilnahme im Rahmen ihrer Funktion erforderlich ist und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Teilnahme wünscht.

Für die Teilnahme der ehrenamtlichen Beigeordneten an Vorstellungsgesprächen wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 Euro gezahlt, unabhängig der An- oder Abwesenheit des Bürgermeisters.

(6) Ehrenamtliche Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 30,00 Euro.

(7) In der Aufwandsentschädigung sind die innerörtlichen Fahrkosten enthalten.

(8) Die „ehrenamtlichen“ Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände / Auszählungswahlvorstände bei Wahlen und Abstimmungen erhalten pro Tag bzw. Sitzung ihrer Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von:

Mitglied im Wahlausschuss 30,00 Euro

Mitglied im Wahlvorstand 50,00 Euro.

(9) Im Rahmen der Vereinbarkeit von Mandatsausübung und Beruf werden bei nachgewiesenem Bedarf Kinderbetreuungskosten anlässlich der Teilnahme an gemeindlichen Gremiensitzungen bis zu einem Höchstbetrag von 30,00 Euro (Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1) übernommen.

§ 4 - Fraktionssitzungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1.

Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Als Fraktionssitzungen gelten auch solche, die in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 30 pro Jahr begrenzt.

(3) Fraktionen erhalten jährlich einen Geschäftskostenzuschuss in Höhe von 200,00 Euro je stimmberechtigten Mitglied.

§ 5 - Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder des Ausländerbeirates, Mitglieder des Seniorenbeirates, Mitglieder des Klimaschutzbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung der Dienstreise vorher zugestimmt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen.

Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die vorherige Zustimmung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

(4) Ein Anspruch auf Entschädigung für Dienstreisen, welche den Großteil der Mitglieder der Gemeindevertretung betreffen (z.B. städtepartnerschaftliche Begegnungen), entsteht nur, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung einer solchen Veranstaltung im Vorfeld durch Einzelbeschlussfassung genehmigt und als Dienstreise anerkannt hat.

§ 6 - Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

§ 7 - In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2025 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Lohfelden, den 25. Oktober 2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lohfelden
gez.
gez.
Bürgermeister
Erste Beigeordnete
Uwe Jäger
Bärbel Fehr