Gemeindevorstand der Gemeinde Lohfelden
Die erste Nachtragshaushaltssatzung mit Anlagen der Gemeinde Lohfelden für das Haushaltsjahr 2023 wurde von dem Landrat des Landkreises Kassel am 05.12.2023 zur Kenntnis genommen.
Die Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 enthält in den §§ 2, 3 und 4 genehmigungsbedürftige Teile.
Die Nachtraghaushaltssatzung mit Anlagen liegt in der Zeit vom
15. Dezember 2023 bis einschließlich 2. Januar 2024
im Rathaus der Gemeinde Lohfelden, Zimmer 44/45, 1. Stock, während der Dienststunden öffentlich aus.
1. Nachtragshaushaltssatzung
Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung am 19.10.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
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| erhöht um € | vermindert um € | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge | |
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| gegenüber bisher € | auf nunmehr € festgesetzt |
| a) | im Ergebnishaushalt |
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| die Erträge | 0 | 0 | -37.957.570 | -37.957.570 |
| die Aufwendungen | 43.0000 | 164.200 | 38.489.502 | 38.368.302 |
| der Saldo | 43.0000 | 164.200 | 531.932 | 410.732 |
| im außerordentlichen Ergebnis |
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| die Erträge | 0 | 0 | -200 | -200 |
| die Aufwendungen | 0 | 0 | 300.000 | 300.000 |
| der Saldo | 0 | 0 | 299.800 | 299.800 |
| b) | im Finanzhaushalt |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit | 43.0000 | 164.200 | 1.677.688 | 1.798.888 |
| der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen:. |
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| aus Investitionstätigkeit |
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| die Einzahlungen | 0 | 0 | 147.350 | 147.350 |
| die Auszahlungen | 241.000 | 0 | -9.177.680 | -9.418.680 |
| der Saldo | 241.000 | 0 | -9.030.330 | -9.271.330 |
| aus Finanzierungstätigkeit |
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| die Einzahlungen | 0 | 5.274.530 | 7.274.530 | 2.000.000 |
| die Auszahlungen | 0 | 0 | -460.528 | -460.528 |
| der Saldo | 0 | 5.274.530 | 6.814.002 | 1.539.472 |
Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbedarf von 710.532 € aus.
Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelbedarf von 5.932.970 € aus.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 7.274.530 € um 5.274.530 € vermindert und damit auf 2.000.000 € festgesetzt.
Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird nicht geändert.
Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.
Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Nachtragshaushaltsplans am 19.10.2023 beschlossene Stellenplan.
Die Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 61, Aufwendungen für bezogene Leistungen, Hauptkonto 616, Fremdinstandhaltung, werden gemäß § 21 Abs. 1 GemHVO für übertragbar erklärt.
Erhebliche Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 100 (1) HGO sind Beträge von mehr als 100.000 €. Über die Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000 € entscheidet der Bürgermeister.
| (1) | Erhebliche Aufwendungen im Sinne von § 98 (2) Nr. 3 HGO sind Beträge von mehr als 1.000.000 € und erhebliche Auszahlungen von mehr als 500.000 €. |
| (2) | Unerhebliche Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 98 (3) Nr. 1 HGO sind Beträge von weniger als 100.000 €. |
Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO wird auf 100.000 € festgesetzt.
-Kommunalaufsicht/Wahlen-
Genehmigung
Die erste Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Lohfelden für das Haushaltsjahr 2023 bedarf der nachstehenden Genehmigungen der Aufsichtsbehörde.
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)
| 1. | in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO den festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 3 der Nachtragshaushaltssatzung) in Höhe von |
| 14.090.000 € | |
| (in Worten: - vierzehn Millionen neunzigtausend -). | |
| 2. | in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 2 der Nachtragshaushaltssatzung) in Höhe von |
| 2.000.000 € | |
| (in Worten: - zwei Millionen -). | |
| 3. | in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite (§ 4 der Nachtragshaushaltssatzung) in Höhe von |
2.500.000 €
(in Worten: - zwei Millionen fünfhunderttausend -).