nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 muss die Grundsteuer neu geregelt werden. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte müssen spätestens ab dem 1. Januar 2025 durch eine neue Bemessungsgrundlage ersetzt werden. Hierfür mussten alle Eigentümer schon die entsprechenden Angaben an das Finanzamt abgeben.
Der vom Finanzamt festgestellte und von der Gemeinde nicht beeinflussbare Grundsteuermessbetrag ist ein Faktor der Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer.
Der zweite Faktor ist der sogenannte Hebesatz der durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohfelden festgelegt wird.
Ja, theoretisch schon.
Die Berechnung erfolgt wie folgt:
Grundsteuermessbetrag (vom Finanzamt festgelegt)
x Hebesatz in % (von der Gemeindevertretung beschlossen)
= zu zahlende Grundsteuer
Rechenbeispiele:
| Musterstraße 1 = Messbetrag von 150 Euro (Grundsteuer B, da bebautes Grundstück) | ||||
| 150 Euro | x | 532% | = 798 Euro | |
| Messbetrag | x | Hebesatz | = zu zahlende Grundsteuer | |
| Ackerland Flur X Flurstück Y = Messbetrag 8 Euro (Grundsteuer A, da landwirtschaftliche Fläche) | ||||
| 8 Euro | x | 708% | = 56,64 Euro | |
| Messbetrag | x | Hebesatz | = zu zahlende Grundsteuer | |
Verallgemeinert kann man dies nicht sagen, hier wird es „Gewinner und Verlierer“ der Reform geben, je nach Größe, Lage und Nutzung der Immobile.
Fakt ist, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer 2025 nach Auflassung und Empfehlung des Landes Hessens aufwandsneutral zum Vorjahr sein soll. Das heißt, die Kommunen sollen ungefähr die gleichen Grundsteuereinnahmen im Vorjahr erzielen.
Hierfür wurde vom Land Hessen eine Empfehlung der neuen Höhe der Hebesätze an die Gemeinde Lohfelden ausgesprochen. Diese wurde anhand der Gesamtsumme der Messbeträge berechnet.
Die Hessische Steuerverwaltung empfiehlt der Gemeinde Lohfelden zur Erreichung der Aufkommensneutralität für das Kalenderjahr 2025 folgende Hebesätze:
Grundsteuer A = 708,34 %
Grundsteuer B = 532,10 %
Fast. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohfelden hat in ihrer Sitzung am 21. November 2024 die Neufassung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B (Hebesatzsatzung) beschlossen. Dabei hat die Gemeindevertretung die empfohlenen Hebesätze abgerundet. Daher sind für das Jahr 2025 folgende Hebesätze beschlossen worden:
Grundsteuer A = 708 %
Grundsteuer B = 532 %