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Niester Woche
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Betreuung von Kindern in der Tageseinrichtung für Kinder in der Gemeinde Nieste

Neufassung der Satzung über die Betreuung von Kindern in der Tageseinrichtung für Kinder in der Gemeinde Nieste

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung in Nieste am 21.12.2023 die folgende Neufassung beschlossen:

Satzung über die Betreuung

von Kindern in der Tageseinrichtung für Kinder

in der Gemeinde Nieste

Aufgrund der §§ 25ff, 26, 27ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nieste am 21.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Die Entwicklung der Kinder in Zusammenarbeit mit den Eltern zum Wohle der Kinder zu fördern, Angebote der elterlichen Erziehung zu ergänzen und zu unterstützen, Benachteiligungen oder Diskriminierungen der Kinder entgegenwirken und den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung aktiv angehen sind die Ziele für die Arbeit in der Kindertagesstätte der Gemeinde Nieste.

§ 1 - Träger und Rechtsform

(1) Der Vorstand der Gemeinde Nieste unterhält die Tageseinrichtung für Kinder als öffentliche Einrichtung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2) In der Tageseinrichtung für Kinder werden betreut:

1.

Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Krippengruppen oder in altersgemischten Gruppen sowie

2.

Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis zur tatsächlichen Einschulung mit Beginn des Schulbesuchs oder längstens bis zum Ende des der Einschulung vorangehenden Kindergartenjahres) in Kindergartengruppen oder in altersgemischten Gruppen.

§ 2 - Aufgaben

(1) Die Tageseinrichtung für Kinder soll die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Erziehungsberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.

(3) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen Pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3 - Kreis der Berechtigten

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Nieste ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben und mit dem/der/den Erziehungsberechtigten im Ortsgebiet wohnen,

1.

vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3.Lebensjahr (Krippenkinder) und

2.

vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Kindergartenkinder)

offen.

(2) Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Nieste auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Gruppe der Kindertageseinrichtung besteht nicht.

§ 4 - Aufnahmeantrag

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung. Die Anmeldung ist von allen Erziehungsberechtigten schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff BGB und §§ 1631,1687 BGB). Anmeldungen können erst nach der Geburt des Kindes ab dem 3. Lebensmonat erfolgen.

(2) Über die Aufnahme wird gemäß der Satzung entschieden und durch einen schriftlichen Bescheid der Gemeindeverwaltung den Erziehungsberechtigten mitgeteilt, in Abhängigkeit unter anderem der vorhandenen Betreuungskapazitäten sowie der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen.

(3) Die Betreuung beginnt immer zum ersten eines Monats. Auch wenn dieser auf einen Schließtag fällt, beginnt an diesem Tage die Verpflichtung zur Leistung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätte.

(4) Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (= IfSG) zur Kenntnis genommen haben. § 6 bleibt unberührt.

(5) Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 Infektionsschutzgesetz vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG) zu erbringen.

§ 5 - Aufnahmekriterien

(1) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag nach dem Geburtsdatum des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe gemäß § 3 Abs. 1 (Krippengruppe, Kindergartengruppe). Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Sofern zeitnah kein freier Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht, erfolgt die Aufnahme in die Warteliste, die gemäß den Satzungsregelungen zunächst bei der Vergabe frei gewordener Kinderbetreuungsplätze berücksichtigt wird.

(3) Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die nachweislich aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder bedürfen. Danach werden bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung etc. aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird. Hierbei sind Alleinerziehende besonders zu berücksichtigen.

(4) Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus besonderen sozialen oder pädagogischen Gründen aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 3) beansprucht werden.

(5) Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen, insbesondere wenn sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

(6) Das Anrecht auf den Ganztagsplatz geht verloren, wenn Ganztagsplätze nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen oder der vorgenannte Nachweis für die Ganztagesbetreuung für das folgende Kindergartenjahr nicht erbracht wird. Dann ist der Platz für die Nachmittagsbetreuung für ein anderes Kind mit besonderem Bedarf freizumachen. Die Regelbetreuung (halbtags bis zu 6 Stunden für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr) bleibt davon unberührt.

(7) Ortsfremde Kinder können nur aufgenommen werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig zur Verfügung stehen. Ansonsten sind zunächst nach § 3 vorrangig ortsansässige Kinder aufzunehmen. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet wohnen (Umzug). Die Aufnahme von ortsfremden Kindern gilt nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr und endet mit dessen Ablauf. Letzteres gilt auch für Kinder, die nicht mehr im Ortsgebiet wohnen. Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt dann spätestens am Ende des Kindergartenjahres.

(8) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

§ 6 - Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme und den Besuch

(1) Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(2) Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

(3) Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

(4) Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen.

(5) Kinder mit ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich nicht besuchen bzw. erst wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

§ 7 - Betreuungszeiten

(1) Das Kindergartenjahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet mit dem 31. Juli des Folgejahres.

(2) Die Tageseinrichtung für Kinder ist an Werktagen montags bis freitags wie folgt geöffnet:

1.

Für die Krippengruppen (§ 1 Absatz 2 Nr. 1):

a)

Die Kernbetreuungszeit beginnt um 8.00 Uhr und endet um 13.00 Uhr. Für diesen Zeitraum wird ein einheitlicher Kostenbeitrag erhoben.

b)

Zusätzlich können folgende Betreuungszeitmodule gegen gesonderte Kostenbeiträge in Anspruch genommen werden:

aa)

Frühbetreuung zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr sowie

bb)

Spätbetreuung Modul A zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr,

cc)

Spätbetreuung Modul B zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr oder

dd)

Spätbetreuung Modul C zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr.

2.

Für die Kindergartengruppen (§ 1 Absatz 2 Nr. 2):

a)

Die Kernbetreuungszeit beginnt um 8.00 Uhr und endet um 14.00 Uhr. Diese Kernbetreuungszeit ist nach Maßgabe der Landesgesetzgebung kostenfrei. Bei Reduzierung der Kostenbefreiung wird ein entsprechender einheitlicher Kostenbeitrag erhoben.

b)

Zusätzlich können folgende Betreuungszeitmodule gegen gesonderte Kostenbeiträge in Anspruch genommen werden:

aa)

Frühbetreuung zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr sowie

bb)

Spätbetreuung Modul 1 zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr oder

cc)

Spätbetreuung Modul 2 zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr.

(3) Die zusätzlichen Betreuungszeitmodule können nur zusammen mit der jeweiligen Kernbetreuungszeit gebucht werden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(5) Eine eventuelle Änderung der Betreuungszeit ist auf schriftlichen Antrag nur zu Beginn des Kindergartenjahres oder zum 01. Februar möglich, um Planungssicherheit zu gewährleisten. Der entsprechende Antrag ist mindestens einen Monat vor dem Änderungszeitpunkt zu stellen. Dabei gelten die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend. Ein Anspruch auf Änderung besteht nicht. Die Änderung gilt erst nach entsprechendem Änderungsbescheid.

(6) Abweichend von Absatz 5 ist bei erheblicher Veränderung der persönlichen Situation (z.B. Wechsel des Arbeitsplatzes) des/der Erziehungsberechtigten eine Änderung der Betreuungszeit zu abweichenden Terminen möglich. Die Gründe sind durch Nachweise schriftlich zu belegen. Änderungen können nur zum Monatsersten erfolgen. Absatz 5 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung (siehe § 8) werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.

(8) Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen bzw. in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

a)

Während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für zwei Wochen,

b)

in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr sowie der ersten Kalenderwoche im Januar und

c)

wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Freistellungstagen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

Im Übrigen wird auf den mit dem Jugendamt abgestimmten jeweils gültigen Notfallplan, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Gemeinde, der Homepage der Gemeinde oder durch Aushang in der Einrichtung verwiesen, der bei dem Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen wie insbesondere Personalausfällen zur Anwendung kommt.

(9) Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Personalausfällen, Streiks und dergleichen grundsätzlich keinen Rückerstattungsanspruch.

(10) Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen für die Schließungszeit während der Sommerferien zu Beginn des Jahres, ansonsten jeweils zeitnah nach Kenntnis und soweit dies möglich ist, mindestens 3 Wochen im Voraus durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde, der Homepage der Gemeinde oder durch Aushang in der Tageseinrichtung für Kinder.

§ 8 - Mittagsbetreuung und Verpflegung

(1) Eine Mittagsbetreuung ist nur mit Verpflegung des Kindes möglich. Sofern keine von der Einrichtung angebotene Mittagsverpflegung in Anspruch genommen wird, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, dem Kind täglich eine unmittelbar zu verzehrende, ausreichende Mittagsmahlzeit mit in die Einrichtung zu geben.

(2) Bei Inanspruchnahme der von der Einrichtung angebotenen Mittagsverpflegung ist diese schriftlich mindestens 14 Tage vor Beginn des jeweiligen Monats für mindestens einen Monat kostenpflichtig zu bestellen. Die Bestellung bleibt bis zu einer Änderungs- oder Abbestellung gültig. Änderungs- oder Abbestellungen sind vier Mal je Kindergartenjahr möglich, in der Form laut Satz 1. Beitragsrückerstattungen für nicht verzehrte Mahlzeiten sind nicht möglich.

(3) Wenn das Kindergartenkind (§ 3 Absatz 1 Nr. 2) eine Mittagsmahlzeit in der Einrichtung einnehmen soll, beläuft sich die Betreuungszeit bis mindestens 13.00 Uhr.

(4) Bei Inanspruchnahme der Spätbetreuungsmodule (§ 7 Absatz 2) ist eine Teilnahme des Kindes an der Mittagsverpflegung gemäß Absatz 1 Satz 2 bzw. Absatz 2 verpflichtend.

§ 9 - Schlafplätze für Krippenkinder

(1) Für Krippenkinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Schlafplätze in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Anzahl der Schlafplätze ist begrenzt, so dass über eine Vergabe dieser Plätze nach Notwendigkeit entschieden werden muss. § 5 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 10 - Notbetreuung während der festgelegten Schließungszeit in den Sommerferien

(1) Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekannt gegebenen Schließungszeitraum in den Sommerferien nachweislich (in schriftlicher Form z. B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Notbetreuung angeboten werden. Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Über die Einrichtung einer Notbetreuung während der Sommerferien entscheidet der Gemeindevorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Für die Notbetreuung ist ein gesonderter Kostenbeitrag zu entrichten, die sich nach der Betreuungszeit und der Betreuungsgruppe richtet.

(4) Die Einzelheiten der Feriennotbetreuung werden in der Tageseinrichtung für Kinder durch Aushang oder auf der Homepage der Gemeinde Nieste bekannt gemacht.

§ 11 - Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Eine gute Entwicklung im Sinne des Kindes kann nur gewährleistet werden, wenn Übereinstimmung in den Zielen der Erziehung der Kinder zwischen der Einrichtung und den Erziehungsberechtigten besteht. Daher erkennen die Erziehungsberechtigten bei Inanspruchnahme der Einrichtung das pädagogische Konzept der Einrichtung an und stimmen einer kooperativen Zusammenarbeit mit den Erzieherinnen und Erziehern sowie der Einrichtungsleitung zu. Auf § 2 wird verwiesen.

(2) Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.

(3) Im Verhinderungsfall haben die Erziehungsberechtigten das Kind zeitnah bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung zu entschuldigen. Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 8.30 Uhr, am selben Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.

(4) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder ab Beginn der gebuchten Betreuungszeit, spätestens bis 9.00 Uhr, dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie rechtzeitig vor Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder ab und verlassen pünktlich bis zum Ende der Betreuungszeit das Gelände der Einrichtung. Bei Überschreitung der gebuchten Betreuungszeit wird ein Zusatzbeitrag fällig.

(5) Nach 9.00 Uhr können Kinder für den Besuch der Einrichtung an diesem Tage aus pädagogischen und organisatorischen Gründen nicht mehr aufgenommen werden; im Einzelfall kann nach vorheriger Ankündigung und mit Nachweis in besonderen Fällen (z.B. Arztbesuch) davon abgewichen werden. Ein Beitragserstattungsanspruch der Erziehungsberechtigten besteht nicht.

(6) Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind in sauberem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Tageseinrichtung für Kinder zu bringen.

(7) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen.

(8) Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann schriftlich widerrufen oder geändert werden. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(9) Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 IfSG)) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.

(10) Wird von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

§ 12 - Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

(1) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder Gelegenheit zu einer Aussprache. Bei Bedarf können entsprechende Termine vereinbart werden.

(2) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des IfSG.

§ 13 - Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

§ 14 - Kostenbeitrag

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder werden von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder Kostenbeiträge nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 15 - Abmeldung und Ausschluss

(1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats über die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder an die Gemeindeverwaltung vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. des Monats dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Innerhalb der letzten 3 Monate vor der Einschulung eines Kindes bzw. dem Ende des Kita-Jahres sind Abmeldungen nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug) mit entsprechender rechtlicher Wirkung möglich. Ansonsten sind die Abmeldungen erst zum Ende des Monats vor der Einschulung möglich. Schulpflichtige Kinder sind ebenfalls grundsätzlich von der weiteren Betreuung abzumelden; spätestens zum Ende des Kindergartenjahres erfolgt eine Zwangsabmeldung.

(3) Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

(4) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist. Der Ausschluss wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(5) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber dem Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

(6) Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Kind wiederholt ohne nachweisbaren akuten Verhinderungsgrund nicht pünktlich abgeholt wird.

(7) Werden die Kostenbeiträge gemäß der Kostenbeitragssatzung bzw. die Verpflegungserstattungen zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterfällt, mit der Bekanntgabe durch Bescheid an das Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigte/n. Vor einem Ausschluss wird den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.

§ 16 - Gespeicherte Daten

(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

1.

Name, Vorname(n), Geburtsdatum des Kindes, Adresse

2.

Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Erziehungsberechtigten,

3.

Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten aller Erziehungsberechtigten,

4.

Angaben zum Impfstatus des Kindes,

5.

Krankheiten oder andere Einschränkungen, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss,

6.

Kontaktangaben des zuständigen Hausarztes oder Kinderarzt,

7.

Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde Nieste besuchen sowie

8.

Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, Sepa-Lastschriften etc.) der Zahlungsverpflichteten.

(2) Die Erziehungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sogenannte Entwicklungsportfolios anfertigen muss, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Erziehungsberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht.

(3) In der Tageseinrichtung für Kinder werden persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages notwendig ist. Dazu werden erfasst:

-

Die persönlichen Daten des Kindes nach Abs.1,

-

die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten,

-

seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehendes Elternteil),

-

evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes sowie

-

Foto- oder Videodokumentation.

(4) Grund der Datenerfassung und Verwendung:

-

als Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertagesstätte,

-

zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Tageseinrichtung für Kinder,

-

um eine individuelle Förderung des Kindes zu ermöglichen,

-

aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII und

-

zur digitalen Speicherung.

(5) Die Daten werden in folgender Form erfasst:

-

als schriftliche Dokumentation,

-

als Foto oder Video (Einverständniserklärung Bilddokumentation) und

-

zur digitalen Speicherung.

(6) Die erhobenen Daten werden wie folgt verwendet:

-

in Teambesprechungen, Supervision und Fachberatung innerhalb der Tageseinrichtung für Kinder,

-

in Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten des Kindes,

-

in Gesprächen mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindes zuständig sind (z. B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden) und

-

zum Übergang in die Schule.

(3) Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt.

(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungs-Bildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 DS-GVO der Gemeinde Nieste soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(5) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz HDSIG, die auf der Homepage der Gemeinde Nieste einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde (§ 50 HDSIG).

§ 17 - Digitale Kommunikation

(1) Sofern ab einem späteren Zeitpunkt auch bei digitaler Kommunikation (via Internet) eine eindeutige Identifikation und Legitimierung der Erziehungsberechtigten (digitale Identität, z.B. Bund-ID oder individuelles Login) möglich ist und entsprechende Technik auf Seiten der Gemeinde eingesetzt wird, sind die entsprechenden Anträge/Bestellungen u.a. auf diesem Weg an die Gemeinde zu richten.

(2) An der Voraussetzung, dass Anträge/Bestellungen u.a. von allen Erziehungsberechtigten zu legitimieren sind (im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 2) ändert sich auch bei der digitalen Kommunikation nichts.

(3) Bei Einführung einer digitalen Kommunikationsplattform wird eine Übergangfrist gewährleistet.

§ 18 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung zum 01. Februar 2024 in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 27.06.2018 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Nieste, den 22.12.2023
Der Gemeindevorstand
gez. Missing
Bürgermeister