Neufassung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in der Tageseinrichtung für Kinder in der Gemeinde Nieste
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung in Nieste am 21.12.2023 die folgende Neufassung beschlossen:
Kostenbeitragssatzung
aufgrund § 14 der Satzung über die Betreuung von Kindern in der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Nieste (kurz: Kita-Satzung) vom 21.12.2023:
Aufgrund der §§ 25ff., 26 und 27ff. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nieste in ihrer Sitzung am 21.12.2023 nachstehende
Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in der Tageseinrichtung für Kinder in der Gemeinde Nieste
beschlossen:
(1) Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Nieste haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge sowie Kostenerstattungen für Verpflegung zu entrichten.
(2) Die Beträge sind jeweils für einen vollen Monat zu entrichten und spätestens bis zum 5. des Monats fällig. Gleiches gilt für die Verpflegungserstattung.
(3) Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig. Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrages bzw. Kostenerstattungen.
(4) Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und die Verpflegungserstattung für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke.
(5) Auf § 8 der Kita-Satzung wird verwiesen. Die entsprechenden Erstattungen für die Verpflegung der Kinder sind nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.
(1) Der Kostenbeitrag beträgt für die gebuchten Betreuungszeiten für Krippenkinder im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Kita-Satzung
| 1. | für die Kernbetreuungszeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1. a) der Kita-Satzung je Kalendermonat Euro 250,00, |
| 2. | für die Zusatzmodule gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1. b) der Kita-Satzung je Kalendermonat jeweils zusätzlich |
| a) bei Frühbetreuung gem. Doppelbuchstabe aa) Euro 50,00, |
| b) bei Spätbetreuung Modul A gem. Doppelbuchstabe bb) Euro 50,00 bzw. |
| c) bei Spätbetreuung Modul B gem. Doppelbuchstabe cc) Euro 100,00 bzw. |
| d) bei Spätbetreuung Modul C gem. Doppelbuchstabe dd) Euro 150,00. |
| (2) Der Kostenbeitrag beträgt für die gebuchten Betreuungszeiten für Kindergartenkinder im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Kita-Satzung | |
| 1. | für die Kernbetreuungszeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2. a) der Kita-Satzung je Kalendermonat Euro 240,00; dieser Kostenbeitrag wird aufgrund der Kostenfreistellung gem. § 6 bis auf weiteres nicht erhoben, |
| 2. | für die Zusatzmodule gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2. b) der Kita-Satzung je Kalendermonat jeweils zusätzlich |
| a) bei Frühbetreuung gem. Doppelbuchstabe aa) Euro 40,00, |
| b) bei Spätbetreuung Modul 1 gem. Doppelbuchstabe bb) Euro 40,00 bzw. |
| c) bei Spätbetreuung Modul 2 gem. Doppelbuchstabe cc) Euro 80,00. |
| (3) Als Berechnungsgrundlage werden grundsätzlich 20 Betreuungstage je Kalendermonat gerechnet. | |
| (4) Die monatlich zu zahlenden Kostenbeiträge erhöhen sich mit jedem neuen Kalenderjahr für jede Betreuungstunde um weitere Euro 0,10, beginnend ab dem 01.01.2025. Daraus folgt: | |
| 1. | Der Kostenbeitrag gem. Abs. 1 Nr. 1 erhöht sich um Euro 10,00 je Monat, |
| 2. | der Kostenbeitrag gem. Abs. 2 Nr. 1 erhöht sich um Euro 12,00 je Monat (z.Zt. keine Erhebung), |
| 3. | die Kostenbeiträge gem. Abs. 1 Nr. 2 a)und b) sowie Abs. 2 Nr. 2 a) und b) erhöhen sich jeweils um Euro 2,00 je Monat, |
| 4. | die Kostenbeiträge gem. Abs. 1 Nr. 2 c) und Abs. 2 Nr. 2 c) erhöhen sich jeweils um Euro 4,00 je Monat sowie |
| 5. | der Kostenbeitrag gem. Abs. 1 Nr. 2 d) erhöht sich um Euro 6,00 je Monat. |
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(1) Die von den Erziehungsberechtigten zu zahlende Erstattung bei der Inanspruchnahme des Kindes (Krippen- und Kindergartenkinder) an der von der Einrichtung angebotenen Mittagsverpflegung (siehe § 8 Kita-Satzung) beträgt je Kalendermonat pauschal Euro 75,00.
(2) Die Höhe der Verpflegungserstattung wird vom Gemeindevorstand jährlich zum Beginn jedes neuen Kindergartenjahres (§ 7 Abs. 1 Kita-Satzung) überprüft. Er beurteilt in pflichtgemäßen Ermessen die Kostenentwicklung für die Beschaffung der Verpflegung sowie die für die Verpflegung zuständigen Unterstützungskräfte und legt den kalendermonatlich zu leistenden Betrag gem. Absatz 1 neu fest.
(3) Die Verpflegungserstattung ermäßigt sich für nicht vom Kind in Anspruch genommene gebuchte Verpflegung nicht.
(1) Die Kinder sind pünktlich ab Beginn der gebuchten Betreuungszeit in die Tageseinrichtung zu bringen und pünktlich bis zum Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen (vgl. § 11 Abs. 4 Kita-Satzung).
(2) Für die Überschreitung der gebuchten Betreuungszeiten wird ein zusätzlicher Kostenbeitrag fällig. Dieser beträgt für jede angefangene 15 Minuten Zeitüberschreitung Euro 15,00.
(3) Die Zusatzbeiträge werden monatlich nachträglich erhoben.
(1) Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Nieste betreut, werden für das zweite betreute Kind nur 50% der nach § 2 festgelegten Kostenbeiträge erhoben. Für das dritte und jedes weitere Kind fallen keine Kostenbeiträge nach § 2 an.
(2) Sobald sich die Verhältnisse nach Absatz 1 ändern, werden die zu zahlenden Kostenbeiträge neu festgesetzt.
(1) Soweit das Land Hessen der Gemeinde Nieste Zuwendungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung von Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Ende des Kindergartenjahres im Jahr des Schuleintritts gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen folgendes:
| 1. | Ein Beitrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung wird für die vorgenannte Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppen (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum in der Kernbetreuungszeit (§ 7 Abs. 2 Nr. 2. a) der Kita-Satzung) im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde. |
| 2. | Beiträge nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung werden für vorgenannte Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben oder soweit ein Betreuungszeitraum, der die Kernbetreuungszeit überschreitet, gebucht wurde. |
| 3. | Der Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird. |
(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.
(2) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist.
(3) Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (§ 7 Abs. 8 Kita-Satzung) weiterzuzahlen.
(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht besuchen, entfällt auf Antrag bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Nieste die Kostenbeitragspflicht und ggf. die Verpflegungserstattung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.
(5) Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 6 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf die Kernbetreuungszeit gekürzt werden.
(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über[1]
| 1. | Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten, |
| 2. | Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten, |
| 3. | Geburtsdatum des Kindes, |
| 4. | Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde besuchen, |
| 5. | Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften). |
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Nieste soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.
(3) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde Nieste unter www.nieste.de einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde unter www.nieste.de/datenschutzerklaerung/ (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.
Diese Satzung tritt nach Ihrer Bekanntmachung am 01.02.2024 in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 13.11.2019 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.