wird gemäß §§ 2 (1), 24 (1) Nr. 1, 25 (1) Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2019 (GVBl. S. 416) in Verbindung mit § 2 (2) des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz (HAG PStG) vom 19.11.2008 (GVBl. I S. 964), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GVBl. S. 31) und der Hess. Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV) vom 19.11.2008 (GVBl. I S. 987), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.09.2021 (GVBl. S. 656), folgender öffentlich-rechtliche Vertrag geschlossen:
Die Gemeinde Kaufungen hat mit der Gemeinde Nieste einen gemeinsamen Standesamtsbezirk; die Führung obliegt der Gemeinde Kaufungen als Sitzgemeinde des Standesamtsbezirks. Die Gemeinde Kaufungen und die Gemeinde Helsa betreiben jeweils getrennte Standesämter.
Die Gemeinden Kaufungen, Helsa und Nieste wollen ab 01.01.2023 einen gemeinsamen Standesamtsbezirk bilden. Durch die Wahrnehmung der Standesamtsaufgaben der drei Gemeinden durch die Gemeinde Helsa, wird die im Hinblick auf die interkommunale Zusammenarbeit angestrebte Bündelung von Aufgaben erzielt.
Die Gemeinden Kaufungen, Helsa und Nieste bilden ab 01.01.2023 einen gemeinsamen Standesamtsbezirk. Das Standesamt der Gemeinde Helsa übernimmt die Aufgaben des Standesamtes Kaufungen/Nieste uneingeschränkt und in eigener Verantwortung im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit. Sämtliche mit den übertragenen Aufgaben verbundene Rechte und Pflichten gehen mit Wirksamwerden der Vereinbarung auf die Gemeinde Helsa über. Der Stellenanteil gem. § 1 Abs. 2 PStGAV im Umfang von mindestens 2 Stellenanteilen wird sichergestellt.
| (1) | Der neu entstehende Standesamtsbezirk besteht aus dem Gemeindegebiet aller drei Gemeinden. Das Standesamt führt die Bezeichnung Standesamt Lossetal. |
| (2) | Der Amtssitz des Standesamtes Lossetal ist in Helsa. |
| (3) | Eheschließungen erfolgen grundsätzlich in Helsa, können aber auch in den beteiligten Kommunen durchgeführt werden. |
| (4) | Die Standesamtsumlage wird jährlich in Höhe, der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten, prozentualen Steigerungen nach TVöD – Allgemeiner Verwaltungsdienst – angepasst. |
Die durch den Übergang der Aufgaben nach § 1 dieser Vereinbarung entstehenden Kosten werden, sofern sie nicht durch Einnahmen oder Zuschüsse Dritter gedeckt sind, nach Einwohnerschlüssel verteilt, für etwaige Überschüsse gilt dieselbe Regelung. Die Einwohnerzahl wird jährlich anhand der Daten des Hessischen Statistischen Landesamtes (HSL) ermittelt. Am Ende eines jeden Haushaltsjahres wird eine Abrechnung erstellt. Erwirtschaftete Überschüsse werden jeweils an die Mitgliedskommunen nach Verteilerschlüssel ausgezahlt.
Für alle die mit dieser Vereinbarung verbundenen Regelungen (z. B. notwendige Investitionen, Personalauswahlvorschläge, Umlagegrundlagen, etc.) steht dem Standesamt Lossetal ein Beirat zur Seite, der aus den Bürgermeistern der beteiligten Kommunen besteht. Die Vorschläge des Beirates haben empfehlenden Charakter. Er tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
| (1) | Die Personenstandsbücher des Standesamtes Kaufungen/Nieste werden vor Übergabe bis zum Zeitpunkt der Datenübernahme und mit Wirksamwerden der Vereinbarung abgeschlossen und ordnungsgemäß einschließlich aller Sammel- und Nebenakten dem Standesamt Lossetal in Helsa nach Eintritt des bisherigen Standesbeamten von Kaufungen in den Ruhestand übergeben. Ein Übergabevermerk/Niederschrift nach Übergabe sämtlicher Akten ist anzufertigen. |
| (2) | Das Standesamt Lossetal sorgt für die nach § 3 (2) PStG gesetzlich vorgeschriebene Digitalisierung und elektronische Archivierung der Personenstandsbücher der Standesämter Kaufungen und Helsa. |
| (1) | Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. |
| (2) | Es ist dann eine Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung inhaltlich möglichst nahekommt. |
| (1) | Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. |
| (2) | Eine Kündigung bedarf der Schriftform und kann von den Vertragsparteien jederzeit zum Ende des auf die Kündigung folgenden Jahres erfolgen. |
Der Vertrag tritt zum 01.01.2023, spätestens mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.