Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung in Nieste am 1. Februar 2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.
(3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
| 1. | Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen inklusive Umschuldungen, |
| 2. | Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB), |
| 3. | Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB, |
| 4. | Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 30.000 € im Einzelfall, |
| 5. | Entscheidung, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 100.000 € im Einzelfall, sofern verfügbare Mittel dafür im Haushaltsplan bereitgestellt sind, |
| 6. | Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure im Rahmen der bereitgestellten Mittel im Haushaltsplan, |
| 7. | Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen im Rahmen der bereitgestellten Mittel im Haushaltsplan, |
| 8. | Entscheidungen über Stundung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung, |
| 9. | Entscheidungen über den Erlass von Ansprüchen und Niederschlagungen bis zu einem Betrag von 3.000,00 €, |
| 10. | Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 50.000,00 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses multipliziert mit der Gesamtlaufzeit des Vertrages in Jahren) im Einzelfall, |
| 11. | Entscheidung über Verpachtungen und Vermietungen soweit der jährliche Pacht- oder Mietzins den Betrag von 10.000 € nicht übersteigt, |
| 12. | Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen im Rahmen der bereitgestellten Mittel des Haushaltsplanes. |
(4) Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Absatz 3 unberührt.
(5) Die Gemeindevertretung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO auf den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Abstimmung mit der Leitung des Amtes Finanzen.
(1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss, |
| 2. | Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Umwelt, |
| 3. | Ausschuss für Jugend, Sport, Kultur und Soziales. |
(2) Die Ausschüsse haben 5 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen. Die Gemeindevertretung überträgt dem Haupt- und Finanzausschuss die nachstehenden bestimmten Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung:
| 1. | Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure ab einem Betrag von 50.000,00 €, |
| 2. | Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen, welche nicht im Haushalt veranschlagt sind, ab einem Betrag von 50.000,00 €. |
(3) Die Gemeindevertretung kann die Beschlussfassung in den Angelegenheiten nach Absatz 2 durch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen. § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 15 festgelegt.
(2) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus Ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 3 festgelegt. Sie vertreten das vorsitzende Mitglied in der Reihenfolge, die sich aus den Mitgliederzahlen der Fraktionen ergibt.
(1) Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.
(2) Die Anzahl der Beigeordneten beträgt fünf.
(1) Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Aushang an der öffentlichen Bekanntmachungstafel der Gemeindeverwaltung, Wilhelm-Heitmann-Platz 3, 34329 Nieste, öffentlich bekanntgemacht:
| 1. | Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekanntzumachen. |
| 2. | Ladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden mit Datum, Uhrzeit und Ort der Sitzung bekannt gemacht. Die geplante Tagesordnung soll mit angegeben werden. |
(2) Die Bekanntmachungstafel ist so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich ist. Auf den bekanntzumachenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird; auf den bekanntgemachten Schriftstücken der Zeitpunkt des Aushanges und der Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an der Bekanntmachungstafel vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die bekanntzumachenden Schriftstücke dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.
(4) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(5) In der Bekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Gemeinde handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle in der Gemeindeverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.
(6) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so werden sie abweichend von Absatz 1 für die Dauer von 10 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Nieste, Wilhelm-Heitmann-Platz 3, Bürgerservicebüro, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Bürgermeisteramt der Gemeinde Nieste, Bürgerservicebüro), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Absatz 1 öffentlich bekanntgemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(7) Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
| 1. | dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, |
| 2. | dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, |
| 3. | dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und |
| 4. | welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen. |
| Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen. |
(8) Soll ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Absatz 1 bekannt, dass der Bebauungsplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
(9) Kann die Bekanntmachungsform nach Absatz 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewendet werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Absatzes 1 unverzüglich nachgeholt.
(10) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 steht weiteren Veröffentlichungen der entsprechenden Dokumente nicht entgegen. Diese Veröffentlichungen ersetzen eine Bekanntmachung nicht.
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| - | Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung wird Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung, |
| - | Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter wird Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter, |
| - | Bürgermeisterin oder Bürgermeister wird Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister, |
| - | Beigeordnete oder Beigeordneter wird Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter, |
| - | Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte: Sie erhalten die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". |
| Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. |
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 24. März 2022 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.