Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niestetal hat in ihrer Sitzung am 04. Juli 2024 den Bebauungsplan Nr. 44 „Gewerbegebiet Sandershäuser Berg 2.1“, Ortsteil Sandershausen, als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung kann gem. § 10 BauGB ab heute während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Niestetal, - Fachbereich Bauen, Umwelt, Liegenschaften -, Dr.-Walter-Lübcke-Platz 1, 34266 Niestetal eingesehen werden.
Darüber hinaus kann der Bebauungsplan auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Niestetal www.niestetal.de unter Bauen & Klimaschutz {{gt}} Bauen {{gt}} Bebauungspläne {{gt}} Ortsteil Sandershausen oder das zentrale Internetportal des Landes Hessen www.bauleitplanung.hessen.de eingesehen werden:
Dienststunden der Gemeinde Niestetal: | |
| Montag | 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und |
| 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Dienstag bis Donnerstag | 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und |
| 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr |
| Freitag | 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
Über seinen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
| Hinweise: | |
| I. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche in einer bisher zulässigen Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. |
| II. | Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass |
| 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind. |