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Niestetaler Nachrichten
Ausgabe 24/2025
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Aus dem Rathaus wird berichtet

Wir möchten darüber informieren, dass künftig die amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Niestetal ausschließlich auf der Homepage der Gemeinde, unter www.niestetal.de, veröffentlicht werden.

Bisher wurde zeitgleich mit Hinweisbekanntmachungen in der Hessischen/Niedersächsischen Allgemeinen (HNA) auf die Bereitstellung der Internetbekanntmachung hingewiesen.

Eine Ausnahme besteht weiterhin im Bauleitplanverfahren, hier finden Sie die Bekanntmachungen in der HNA.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niestetal hat hierzu in ihrer Sitzung am

6. November 2025 einen 4. Nachtrag zur Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal beschlossen. Der Nachtrag ist in Kraft getreten am 15. November 2025.

Vorausgegangen war die Novellierung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) im April 2025, die diese Verfahrensweise ermöglicht hat.

Den 4. Nachtrag finden Sie nachfolgend zur Kenntnis abgedruckt.

4. Nachtrag zur Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung in Niestetal am 6. November 2025 folgenden 4. Nachtrag zur Hauptsatzung beschlossen:

Artikel I

Der § 6 erhält folgende neue Fassung:

§ 6

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes

ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO der Gemeinde Niestetal unter www.niestetal.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.

Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und

Verordnungen der Gemeinde während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Gemeinde hingewiesen.

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der „Hessische/Niedersächsische Allgemeine“ Zeitung im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.

(2) gestrichen

(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung im Rathaus in 34266 Niestetal, Dr.-Walter-Lübcke-Platz 1, zur Einsicht für jede Person ausgelegt.

Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(5) Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.

dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

2.

dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

3.

dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und

4.

welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(6) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden im Rathaus, 34266 Niestetal, Dr.-Walter-Lübcke-Platz 1, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und zusammenfassende Erklärung nach § 6 a bzw. § 10 a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(7) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

Artikel II

Dieser Nachtrag tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Satzungsnachtrages mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Niestetal, 10. November 2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Niestetal
(Siegel)
Marcel Brückmann
Bürgermeister