Lage des Änderungsbereichs im Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbegebiet Sandershäuser Berg“
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Niestetal
gemäß § 2 (1) Satz 2 BauGB i. V. mit §§ 13 und 3 (2) BauGB
| hier: | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der öffentlichen Auslegung. |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niestetal hat in ihrer Sitzung am
13. Juli 2023 den Beschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Gewerbegebiet Sandershäuser Berg “ für den Ortsteil Sandershausen gefasst.
Grundzug der planerischen Zielsetzung ist die Schaffung des Baurechts zur Verlängerung der vorhandenen Erschließungsanlagen und zur Darstellung von gewerblichen Verkehrsflächen für geplante Bauvorhaben im nördlich angrenzenden Bereich.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich erstreckt sich ausschließlich über Teile der Flurstücke 65/1,73/1 und 73/4 in der Flur 20 der Gemarkung Sandershausen und wird umgrenzt
| - | durch die nördliche Grundstücksgrenze des Flurstücks 65/1 vom nordöstlichen Grenzpunkt des gen. Flurstücks an der Wegeparzelle (Flurstück 67/1) in westliche Richtung bis in Höhe des nordöstlichen Grenzpunktes des Flurstücks 73/3 (Wendehammer). Die Grundstücksparzelle 65/1 im rechten Winkel querend bis zu dem vorgenannten Grenzpunkt. |
| - | von dort der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 65/1 folgend in östliche Richtung auf einer Länge von 48 Metern, |
| - | weiter abknickend in einem Winkel von 45 Grad in südliche Richtung auf einer Länge von ca. 34 Metern bis zu einer gedachten Linie parallel verlaufend zur südwestlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 65/1 in einem Abstand von 24 Metern zu dieser bis zur östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 73/4, |
| - | von dort in gerader Linie nach Süden verlaufend entlang und in Verlängerung dieser Grundstücksgrenze bis zur Wegeparzelle, Flurstück 67/1, |
| - | dem Grenzverlauf der Wegeparzelle in nordöstliche Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt. |
In ihrer Sitzung am 01. Februar 2024 fasste die Gemeindevertretung den weitergehenden Beschluss, den Entwurf des Bebauungsplanes gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen und die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) zu beteiligen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes liegt gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit
von Montag, den 19. Februar 2024 bis einschließlich Freitag, den 22. März 2024
im Rathaus der Gemeinde Niestetal, Heiligenröder Straße 70, (1.Stock, Fachbereich Bauen, Umwelt, Liegenschaften) während der allgemeinen Dienststunden
| Montag | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr | und | 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Dienstag |
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| bis |
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| Donnerstag | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr | und | 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr |
| Freitag | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
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zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird Gelegenheit zur Erörterung und Äußerung gegeben. während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes sowie dessen Begründung ist auch auf unserer Homepage einsehbar:
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht vorgetragene Anregungen gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen gegen den Bebauungsplan geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Da mit der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet und begründet wird, und auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt und von einer Umweltprüfung abgesehen.
Es wird weiterhin darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 4b BauGB die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten einem Dritten übertragen worden ist.