gemäß § 76 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
Die Vorwegnahme der Entscheidung für folgende Grundstücke der Ordnungsnummern
Umlegungsverfahren „Auf Häpelt“, Gemarkung Lebach, Flur 12
| Ordnungsnummer | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück |
| 2 | 3808 | Lebach | 12 | 5/9 |
| 3 | 2348 | Lebach | 12 | 13/3 |
| 4 | 3692 | Lebach | 12 | 16/18 |
| 7.1 | 2846 | Lebach | 12 | 5/7 |
ist am 29.12.2023 unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den mit der Vorwegnahme der Entscheidung neuen Rechtszustand ersetzt. Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Die Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Umlegungsausschuss der Stadt Lebach, Geschäftsstelle: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Zentrale Außenstelle Saarlouis, Kaibelstraße 4-6, 66740 Saarlouis, gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Saarbrücken, Kammer für Baulandsachen, Franz-Josef-Röder Str. 15, 66119 Saarbrücken.
Falls vor dem Landgericht Saarbrücken Anträge in der Hauptsache gestellt werden, ist eine Vertretung durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich.
Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Tatsachen und Beweismittel angeben die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenen Beteiligten zugerechnet.