Stadt Lebach-Umlegungsausschuss-
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Lebach, Kaibelstraße 4-666740 Saarlouis
Gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 11.2017 (BGBl. S.3634 ff.
I Umlegungsbeschluss
Gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen (Umlegungsausschussverordnung) vom 11.09.1998, wird für das Umlegungsgebiet des Bebauungsplanes „Auf Häpelt“ in der Gemarkung Lebach, Flur 12, die Umlegung eingeleitet.
Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung
„Auf Häpelt“
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt.
Im Norden:
Durch die nördliche Grenze des Flurstückes Nr. 16/22, bis zur westlichen Grenze des Flurstückes Nr. 5/9. Dann nördlich abknickend bis zum westlichen Grenzpunkt (GP) des Flurstückes Nr. 5/8, von dort aus die nördliche Grenze entlang bis zum nördlichen GP des Flurstücks Nr. 5/8.
Im Osten
Von diesem GP östlich abknickend entlang der südlichen Grenze bis zum nördlichen GP des Flurstückes Nr. 8/1, von dort aus die östliche Grenze entlang des Feldweges bis zum östlichen GP des Flurstückes 8/1. Dann über das Flurstück 90/11 zum nördlichen Grenzpunkt des Flurstückes 85. Von dort aus die östliche Grenze entlang bis zum östlichen GP des Flurstücks 85, von dort aus in südlicher Richtung der Grenze entlang bis zum südlichen GP des Flurstückes 84, von dort aus nach Norden abknickend entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 84 bis zum nördlichen GP des Flurstückes Nr. 75/43.
Im Süden
Von diesem GP entlang der südlichen Grenze des Flurstückes Nr. 75/35 über den westlichen GP des Flurstückes Nr. 75/3 zum Schnittpunkt der Straße „Am Klöcknersberg“.
Im Westen
Von diesem Punkt nach Norden entlang der östlichen Grenze der Straße bis zum westlichen GP des Flurstückes Nr. 16/22.
Die genaue Begrenzung des Umlegungsgebietes ist aus der angefügten Karte ersichtlich.
In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke einbezogen:
| Flur | Flurstück | Lage |
| 12 | 5/8 | Unter Glöcknersberg |
| 12 | 6/2 | Unter Glöcknersberg |
| 12 | 8/1 | Unter Glöcknersberg |
| 12 | 16/16 | Die Lindenacht |
| 12 | 16/17 | Die Lindenacht |
| 12 | 16/19 | Die Lindenacht |
| 12 | 16/22 | Die Lindenacht |
| 12 | 75/35 | Auf Häpelt |
| 12 | 85 | Auf Häpelt |
| 12 | 90/11 | Auf Häpelt |
| 12 | 5/9 | Der Glöcknersberg |
| 12 | 13/3 | An der Lindenacht |
| 12 | 16/18 | Die Lindenacht |
| 12 | 84 | Auf Häpelt |
| 12 | 9/1 | Unter Glöcknersberg |
| 12 | 6/1 | Der Glöcknersberg |
| 12 | 5/6 | Der Glöcknersberg |
| 12 | 5/7 | Der Glöcknersberg |
Die beiliegende Karte ist Bestandteil des Umlegungsbeschlusses.
Das Umlegungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Auf Häpelt“. Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe, zur Nutzung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes, zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Der Umlegungsausschuss behält sich vor, auch für Teile des Umlegungsgebietes den Umlegungsplan aufzustellen. (gem. §66 Abs. 1 BauGB)
Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Auf Häpelt“ und liegt in der Gemarkung Lebach, Flur 12.
Die Stadt Lebach überträgt dem Umlegungsausschuss nach § 46 Abs. 5 BauGB für sämtliche dem Umlegungsverfahren unterworfenen Grundstücke die Befugnis zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die Übertragung gilt von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses nach § 50 BauGB bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 BauGB.
II Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
| 1. | die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke, |
| 2. | die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks oder an einem des Grundstück belasteten Rechts, |
| 3. | die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen |
| - Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, | |
| - Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück, | |
| - persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt sowie | |
| 4. | die Stadt Lebach |
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht.
Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses beim Umlegungsausschuss anzumelden.
Zur Durchführung des Umlegungsverfahrens ist es erforderlich, dass eventuelle Erben, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, ihre Eigentumsrechte durch Vorlage des Erbscheins oder Testaments geltend machen und die Berichtigung des Grundbuchs beantragen. Beteiligte, die durch Erbfolge das Eigentum an Grundstücken erlangen, können binnen zwei Jahren nach Eintritt des Erbfalls eine gebührenfreie Grundbuchberichtigung beantragen.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahren, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).
III Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
| 1. | ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, |
| 2. | Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden, |
| 3. | erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden, |
| 4. | nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden und |
| 5. | genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige baulichen Anlagen errichtet oder geändert werden. |
Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrecht Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV Vorbereitung der Entscheidungen
Die Geschäftsstelle ist beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Zentrale Außenstelle in Saarlouis eingerichtet. Sie nimmt die Aufgaben gemäß der Umlegungsausschussverordnung wahr.
V Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörde ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen und ähnliche Arbeiten auszuführen. Beginn und Umfang der vorbereitenden Maßnahmen werden rechtzeitig bekannt gegeben.
VI Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis und die Bestandskarte, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebiets aufgeführt sind, liegen vom 27. März 2023 bis zum 28. April im Rathaus der Stadt Lebach (Zimmer 218, 2.OG), während der Dienststunden öffentlich aus.
Für die in Abt. II und III des Grundbuches eingetragene Lasten und Beschränkungen ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Umlegungsausschuss der Stadt Lebach, Geschäftsstelle: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Zentrale Außenstelle, Kaibelstraße 4-6, 66740 Saarlouis, gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Saarbrücken, Kammer für Baulandsachen, Franz-Josef-Röder Str. 15, 66119 Saarbrücken.
Falls vor dem Landgericht Saarbrücken Anträge in der Hauptsache gestellt werden, ist eine Vertretung durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich.
Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Tatsachen und Beweismittel angeben die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenen Beteiligten zugerechnet.