Der Stadtrat von Lebach hat in seiner Sitzung vom 19.10.2023 folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. 1 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBI. 1 S. 2808) in Verbindung mit § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. S. 208), erlässt die Stadt Lebach folgende Satzung:
Im nachfolgend näher beschrieben Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert oder umgestaltet werden. Das Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Kennzeichnung „Sanierungsgebiet Erweiterter Innenstadtbereich Lebach". Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan Maßstab 1 :2500 vom 26.09.2023abgegrenzten Fläche. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt. Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzungen ebenfalls anzuwenden.
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften des § 142 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung am 28.03.2024 rechtsverbindlich.
Lebach, den 28.03.2024 | Klauspeter BrillBürgermeister |
Hinweise:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde gelten gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |
Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus, Bauamt eingesehen werden. Dort erhalten Betroffene und Interessierte weitere Auskünfte.
Anhang: Geltungsbereich der Satzung des Sanierungsgebietes „Erweiterter Innenstadtbereich Lebach“
Stand 26.09.2023