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Lebach Mittelpunkt des Saarlandes
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt Lebach“

Aufgrund des § 162 Abs. 1 NR. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3634) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (Bundesgesetzblatt I, Seite 674) hat der Stadtrat der Stadt Lebach in seiner Sitzung am 19.10.2023 nachfolgende Satzung zur Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Innenstadt Lebach“ beschlossen:

Satzung der Stadt Lebach zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt Lebach“

(Aufhebungssatzung)

§ 1

Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt Lebach“

Die Satzung der Stadt Lebach über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt Lebach“ vom 04.05.2012, in Kraft getreten durch öffentliche Bekanntmachung vom 04.05.2012 wird aufgehoben.

§ 2

Gebiet der aufgehobenen Sanierungssatzung

Das Gebiet der aufgehobenen Satzung umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der auf dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan dargestellten Gebietsabgrenzung. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Aufhebungssatzung.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 1 BauGB am Tage ihrer ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Die Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt Lebach“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Bekanntmachung ist auch unter https://www.lebach.de/lebach/rathaus/fachbereiche-und-sachgebiete/fb-5-bauen-stadtplanung-umwelt/sg-401-hochbau-tiefbau-technik/ausschreibungen eingesehen werden.

Lebach, den 28.03.2024
Klauspeter Brill
Bürgermeister

Hinweise:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde gelten gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus, Bauamt eingesehen werden. Dort erhalten Betroffene und Interessierte weitere Auskünfte.

Anhang: Geltungsbereich der Satzung des Sanierungsgebietes „Innenstadt Lebach“ - Aufhebung