Aufgrund der §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.09.2002 (BGBl. I S. 3442) und in Verbindung mit Gesetz Nr. 982 (Artikel 1 Nr. 12 - Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung) vom 05.12.1973 (Amtsblatt S. 33/74), in der zuletzt geänderten bzw. zurzeit gültigen Version
werden aus Anlass der Veranstaltung „5. kommpower Triathlon“ am Samstag, dem 18.05.2024, von 15.30 bis 18.00 Uhr (Radfahren) bzw. 19.00 Uhr (Laufen), Bereich Talstraße Hs.Nr. 21-23 bis 19.00 Uhr für folgende Bereiche Vollsperrungen und Haltverbote angeordnet:
Wechselzone
Halbseitige Sperrung der Einfahrt zur „City“ im Bereich Einmündung „Am Markt / Talstraße“ durch VZ 600-30 und VZ 250 und Haltverbot VZ 283-10, -20, -30 für den Parkplatz Ecke „Talstraße / Zum Hallenbad“ bereits am Samstag, 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Ergänzend Vollsperrung eines Teilbereiches der Talstraße in Höhe der Wechselzone (Parkplatz Hallenbad) am Samstag, 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Für den gesamten Bereich zwischen Einfahrt und Parkfläche vor Rathaus gilt ein Haltverbot (VZ 283).
| Radfahren | |
| 1. | Beidseitiges Haltverbot (VZ 283-10, -20 und -30) und Vollsperrung (VZ 250 und 600-30 mit Zusatz „Fahrradfahrer frei“) in der Straße „Zum Hallenbad“ von Einmündung „Ecke Talstraße / Zum Hallenbad“ bis Einmündung „Mottener Straße (bei Hsnrn. 15/18). Im vorderen Teilbereich der Straße „Zum Hallenbad“ sind aufgrund des dort wettkampfbedingten „Fahrradbegegnungsverkehrs“ die beiden Fahrtrichtungen durch Aufstellen von Pylonen gegeneinander abzugrenzen. |
| 2. | Vollsperrungen (jeweils 1 x VZ 600-30 und VZ 250) des Feldwirtschaftsweges und Teilbereiche der Straße „Hahn“ zwischen B 268 (unterhalb Krankenhaus) bis Einmündung „verl. Trierer“. Zusätzlich ist eine Vollsperrung (2 x VZ 600-30 und VZ 250) in Höhe „Anwesen Weber, Hahn 2“ einzurichten. |
| 3. | Im Bereich der Einmündung „Weiler Hahn / verl. Trierer Straße“ ist in beiden Fahrtrichtungen, jeweils 150 m vor der Einmündung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h und 70 m davor auf 30 km/h zu reduzieren (Geschwindigkeitstrichter VZ 274-30, -50) und anschließend wieder aufzuheben. Ergänzend ist mittels Zusatzzeichen „Achtung Veranstaltung“ auf den Wettkampf hinzuweisen. |
| 4. | Die Vollsperrungen sind an den jeweils vorangehenden Abzweigmöglichkeiten bzw. Einmündungen durch VZ 357 (Sackgasse) anzukündigen. |
| 5. | Jeweils einseitiges Haltverbote in der Mottener Straße (Fahrtrichtung stadtauswärts) ab Einmündung „Wiesenstraße“ bis Kreisverkehrsplatz „Böhmer Kreuz“ und in der „Tholeyer Straße - Ortseingang“ (Fahrtrichtung stadteinwärts), über „Trierer Straße“, „Friedensstraße“, „Mottener Straße“, „Zum Hallenbad (beidseitig – siehe Nr.1)“ bis Start/Ziel. |
| Laufen | ||
| 1. | Sperrung ab 13:30 Uhr der Straße „Am Markt“ (Anliegerstraße Süd) in Höhe Abzweigung Passage Augenarzt (Abbiegespur in Richtung Theelparkplatz bleibt frei), Ende Theelparkplatz (vor Kurvenbereich, Brückenbauwerk) und Einfahrt Talstraße/Theelgrund (jeweils 2 x VZ 600-30 und 1 x VZ 250). | |
| 2. | Aufstellen von Warnhinweisen auf die Veranstaltung aufgrund des dortigen Freizeitverkehrs (insbesondere Radfahrer) im betroffenen Teilabschnitt des Freizeitweges zwischen Rathausbrücke und alter Theelbrücke. | |
| 3. | Haltverbot entlang der Laufstrecke in der Talstraße | |
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| • | Die von den Sperrungen und Haltverboten für die Lauf- und Radfahrstrecke betroffenen Anwohner sind hierüber in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen. |
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| • | Ergänzend sind bei allen VZ 283 (absolute Haltverbote) mittels Zusatzbeschilderung mind. 72 Std. vor Rechtswirksamkeit hinzuweisen. |
Vollsperrung der Parkplatzfläche „Pavillons / Unner der Breck“ und Anordnung eines Haltverbotes für die Zeit vom 17.05.2024, 17:00 Uhr bis 18.05.2024, 24:00
Vollsperrung des Parkdecks am Rathaus (Tiefgarage frei) und Haltverbot am 20.05.2023, ganztägig.
Auf die Haltverbote ist mittels Zusatzbeschilderung mind. 72 Stunden vor Gültigkeit hinzuweisen.
Die Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
Hinweis: Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49, Abs. 4 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes.