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Lebach Mittelpunkt des Saarlandes
Ausgabe 19/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung anlässlich der Entschärfung von Fliegerbomben am 19.05.2024 in der Graf-Haeseler-Kaserne, 66822 Lebach

Die Ortspolizeibehörde der Stadt Lebach erlässt aufgrund der §§ 8 I, 4 und 12 in Verbindung mit §§ 76 III, 80 I und 81 I des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) sowie §§ 44 I und 45 I Nr. 3 SPolG folgende Allgemeinverfügung:

1.

Am Sonntag, dem 19.05.2024, wird ab 8:00 Uhr rund um die Fundstellen von Fliegerbomben aus dem zweiten Weltkrieg auf dem Gelände der Graf-Haeseler-Kaserne eine Sperrzone mit einem Radius von 300 Metern, gerechnet ab den vier in Frage kommenden Fundstellen, eingerichtet.

2.

Am Sonntag, dem 19.05.2024, ist es ab 8:00 Uhr verboten, sich in der Sperrzone innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie auf Straßen, Wegen und Plätzen gemäß der in der Anlage beigefügten Karte aufzuhalten oder sie zu betreten. Die Sperrzone ist der in der Anlage beigefügten Karte sowie dem beigefügten Verzeichnis der Straßen des Evakuierungsgebietes zu entnehmen. Karte und Straßenverzeichnis sind Bestandteile dieser Allgemeinverfügung. Das umzäunte und zum militärischen Sicherheitsbereich erklärte Gelände der Kaserne selbst ist von dieser Allgemeinverfügung ausgenommen.

3.

Aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses wird gemäß § 80 II Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet.

4.

Bei Nichtbeachtung des in der Ziffer 2 verfügten Betretungs- und Aufenthaltsverbotes wird hiermit gemäß § 50 SPolG dessen Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwanges gemäß § 49 SPolG angedroht.

5.

Zutritt zu der Sperrzone haben nur die an der Evakuierung und Entschärfung beteiligten Personen, die Einsatz- und Sicherungskräfte der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes sowie hierzu berechtigte Beschäftigte der Stadt Lebach in Absprache mit der Einsatzleitung sowie von der Einsatzleitung beauftragte Personen.

6.

Der Abschluss der Entschärfung und die Aufhebung der Sperrzone werden in geeigneter Weise nach Weisung der Einsatzleitung bekannt gegeben.

7.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

II. Begründung

Bei der Vorbereitung von Tiefbauarbeiten auf dem Gelände der Lebacher Graf-Haeseler-Kaserne wurden routinemäßige Kampfmitteluntersuchungen durchgeführt. Dabei haben sich konkrete Hinweise auf potenziell im Boden vorhandene Fliegerbomben aus dem zweiten Weltkrieg ergeben. Zur Herstellung der Arbeitssicherheit ist eine Freilegung der vier festgestellten Verdachtspunkte durch eine Spezialfirma notwendig.

Für den Fall, dass sich die Verdachtspunkte bestätigen und tatsächlich vier Fliegerbomben im Erdreich innerhalb der Kaserne befinden, müssen diese zeitnah entschärft werden. Da ein Wegtransport wegen der erhöhten Explosionsgefahr, die mit einer solchen Maßnahme verbunden wäre, nicht möglich ist, muss eine Entschärfung vor Ort durchgeführt werden.

Die Entschärfung durch den Kampfmittelräumdienst des Landespolizeipräsidiums wird am Sonntag, dem 19. Mai 2024, durchgeführt. Der Termin wurde nach Abwägung der Gefahrenlage, der erforderlichen organisatorischen Vorlaufzeit und den zu berücksichtigenden örtlichen Gegebenheiten festgesetzt.

Bei der Entschärfung besteht die unmittelbare Gefahr für Leib und Leben aller im Umkreis von 300 Metern befindlichen Personen, da es im Rahmen der Entschärfung auch zur Detonation kommen kann. Durch die dadurch ausgelöste Druckwelle, die Splitterwirkung und herabfallende Teile wäre in erheblichem Maße eine Gefährdung der Bevölkerung an Leib und Leben zu besorgen.

Nach der fachkundigen, dem Stand der technischen Erkenntnisse entsprechenden Einschätzung des Kampfmittelräumdienstes, ist zur Vermeidung einer solchen Gefährdung ein Sicherheitsradius von 300 Metern, gerechnet ab den Entschärfungsobjekten, einzuhalten. Diesem entspricht die in der Karte ausgewiesene Sperrzone.

Das verfügte Betretungs- und Aufenthaltsverbot wird auf § 12 SPolG gestützt. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Sicherheitszone während der notwendigen Entschärfung auch tatsächlich geräumt ist. Die Anwesenheit von Personen innerhalb der Sicherheitszone würde wegen der damit verbundenen Gefährdung die Entschärfung der Sprengkörper unmöglich machen. Ein in gleicher Weise geeigneter Eingriff zur Abwehr der mit der Entschärfung der Sprengkörper verbundenen Gefahr, der mit einer geringeren Beeinträchtigung der Betroffenen verbunden wäre, ist nicht ersichtlich.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 90 II Nr. 4 VwGO angeordnet und liegt im öffentlichen Interesse. Die Bomben müssen vor Ort entschärft oder ggf. kontrolliert gesprengt werden, wenn ein Abtransport nicht möglich ist. Es besteht die drohende Gefahr, dass bei einer Detonation Personen u.a. durch die Splitterwirkung verletzt werden könnten. Die dadurch bestehende akute Gefahrenlage für Leib und Leben kann nur durch ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot während der Entschärfung wirksam unterbunden werden.

Der Notwendigkeit der Evakuierung ist Vorrang vor etwaigen Individualinteressen einzuräumen.

Demnach hat das private Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruchs in Abwägung zu dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz der öffentlichen Sicherheit zurückzustehen. Insbesondere, da es in der Folge einer Detonation weder möglich sein wird, die Versorgung mit Strom, Gas oder Wasser aufrecht zu erhalten, noch in der Sperrzone Rettungsmaßnahmen zu Personen, deren Aufenthalt in der Sperrzone nicht erforderlich ist, zu gewährleisten. Auch eine etwaige persönliche Einwilligung in eine Lebensgefahr ändert am objektiven Vorliegen einer unmittelbar zu beseitigenden Gefahrenlage nichts. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung lt. Ziffer 3 sind die Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung sofort vollziehbar.

Die Androhung des unmittelbaren Zwangs unter Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage der §§ 44 I, 45 I Nr. 3 und 49 SPolG. Die Anwendung anderer Zwangsmittel lässt keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten. Insbesondere würde die Durchsetzung im Wege beispielsweise eines Zwangsgeldes zu einer angesichts des mit den zu entschärfenden Sprengkörpern nicht zu vertretenden Verzögerung der Entschärfung führen. Unmittelbarer Zwang ist somit unter den gegebenen Umständen sowohl vertretbar als auch geboten.

Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges ist auch verhältnismäßig. Ein die Rechte der Betroffenen in geringerem Maße beeinträchtigendes, gleich wirksames Zwangsmittel ist nicht ersichtlich.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Lebach, Ordnungsamt, Am Markt 1, 66822 Lebach, schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht das Recht, gemäß § 80 V der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Lebach, den 02.05.2024
Klauspeter Brill
Bürgermeister

Anlagen:

Karte des Sperrgebietes

Verzeichnis der Straßen des Evakuierungsgebietes