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Lebach Mittelpunkt des Saarlandes
Ausgabe 20/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Lebach

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 7. Mai 2026 folgende Neufassung der Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenarten

1. Gebühr für die Nutzung von Kindergartenplätzen

Die Stadt Lebach erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen folgende Monatsgebühren:

Bei Nutzung der Regelöffnungszeiten (bis 6 Stunden)

-

für das erste Kind

18,00 €

-

für das zweite Kind

13,50 €

-

für das dritte Kind

9,00 €

-

für das vierte Kind

4,50 €

Bei Nutzung eines kurzen Tagesplatzes (bis 8 Stunden)

-

für das erste Kind

24,00 €

-

für das zweite Kind

18,00 €

-

für das dritte Kind

12,00 €

-

für das vierte Kind

6,00 €

Bei Nutzung eines Ganztagesplatzes (max. 10 Stunden)

-

für das erste Kind

30,00 €

-

für das zweite Kind

22,50 €

-

für das dritte Kind

15,00 €

-

für das vierte Kind

7,50 €

2. Gebühr für die Nutzung von Krippenplätzen

Bei Nutzung eines Teilzeitplatzes (bis 6 Stunden)

-

für das erste Kind

39,00 €

-

für das zweite Kind

29,25 €

-

für das dritte Kind

19,50 €

-

für das vierte Kind

9,75 €

Bei Nutzung eines kurzen Tagesplatzes (bis 8 Stunden)

-

für das erste Kind

52,00 €

-

für das zweite Kind

39,00 €

-

für das dritte Kind

26,00 €

-

für das vierte Kind

13,00 €

Bei Nutzung eines Ganztagesplatzes (max. 10 Stunden)

-

für das erste Kind

65,00 €

-

für das zweite Kind

48,75 €

-

für das dritte Kind

32,50 €

-

für das vierte Kind

16,25 €

Grundsätzlich gilt die Zweit- und Drittkinderegelung auch dann, wenn die Kinder einer Familie sowohl einen Regel- als auch einen Krippenplatz belegen.

3. Gebühr für Service-Gutscheine

Für ein Heft mit fünf Gutscheinen einschließlich Mittagessen

-

für den Regelkindergarten

13,50 €

-

für den Krippenbereich

20,00 €

Das Serviceheft kann während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Lebach erworben werden.

§ 2

Gebührenpflicht

1.

Gebührenpflichtig sind diejenigen, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zusteht.

2.

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung. Aufnahmen sind nur zum 1. eines Monats möglich. Die Anmeldung und die Aufnahme erfolgen nach den in der Satzung für die Kindertageseinrichtung der Stadt Lebach festgelegten Bedingungen.

3.

Die monatliche Gebühr ist auch bei längerem Fehlen der Kinder oder notwendig werdender Schließung der Kindertageseinrichtung zu entrichten.

§ 3

Fälligkeit, Beitreibung

1.

Die Gebühren nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid angefordert.

2.

Die Gebühren sind monatlich im Voraus zu entrichten, spätestens jedoch zum 5. eines jeden Monats. Mit dem Eintrittsmonat ist die volle Gebühr zu zahlen.

3.

Die Gebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Rechtsbehelfe

Gegen die Gebührenheranziehung stehen den Betroffenen die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. S. 686) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der VwGO (AGVwGO) vom 5. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558) in der jeweils geltenden Fassung zu.

§ 5

Geltungsdauer

Die Satzung tritt am 01. August 2026 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2026. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. Mai 2025 außer Kraft.

Lebach, 07.05.2026
Der Bürgermeister
Klauspeter Brill

Vorstehende Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Lebach wird gemäß § 12 Absatz 4 KSVG in Verbindung mit § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lebach hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig weise ich gemäß § 12 Absatz 6 Satz 3 KSVG darauf hin, dass nach § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG in der jeweils geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Lebach, den 08.05.2026
Der Bürgermeister
Klauspeter Brill