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Lebach Mittelpunkt des Saarlandes
Ausgabe 21/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN KOMMUNALWAHL

Wahlbekanntmachung

Am 09.06.2024 finden die Wahlen zum

Stadtrat der Stadt Lebach,

Ortsrat des Gemeindebezirks Aschbach in der Stadt Lebach,

Ortsrat des Gemeindebezirks Dörsdorf in der Stadt Lebach,

Ortsrat des Gemeindebezirks Eidenborn in der Stadt Lebach,

Ortsrat des Gemeindebezirks Falscheid in der Stadt Lebach,

Ortsrat des Gemeindebezirks Gresaubach in der Stadt Lebach,

Ortsrat des Gemeindebezirks Knorscheid in der Stadt Lebach,

Ortsrat des Gemeindebezirks Landsweiler in der Stadt Lebach,

Ortsrat des Gemeindebezirks Lebach in der Stadt Lebach,

Ortsrat des Gemeindebezirks Niedersaubach in der Stadt Lebach,

Ortsrat des Gemeindebezirks Steinbach in der Stadt Lebach,

Ortsrat des Gemeindebezirks Thalexweiler in der Stadt Lebach und zum

Kreistag des Landkreises Saarlouis

statt.

Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Die Gemeinde ist in 13 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 04.05.2024 bis 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar

1. für die Stadtratswahl

einen gelben Stimmzettel,

2. für die Ortsratswahl

einen orangefarbenen Stimmzettel,

3. für die Kreistagswahl

einen grünen Stimmzettel.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.

Bei der Stadtratswahl, der Ortsratswahl und der Kreistagswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.

Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wer einen Wahlschein hat, kann

a) durch Stimmabgabe an der

1.

Stadtratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),

2.

Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks (§ 56 des Kommunalwahlgesetzes),

3.

Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes),

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Lebach, den 17.05.2024
Der Gemeindewahlleiter
Klauspeter Brill

Nachfolgend abgedruckt finden Sie die Muster für

-

den Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Saarlouis im Wahlbereich Lebach

-

den Stimmzettel für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Lebach in Ihrem Wahlbereich

-

den Stimmzettel für die Wahl zum Ortsrat im jeweiligen Gemeindebezirk der Stadt Lebach