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Lebach Mittelpunkt des Saarlandes
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Lebach

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 208), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 16. Mai 2024 folgende Neufassung der Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenarten

1. Gebühr für die Nutzung von Kindergartenplätzen

Die Stadt Lebach erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen folgende Monatsgebühren:

Bei Nutzung der Regelöffnungszeiten (bis 6 Stunden)

- für das erste Kind

46,00 €

- für das zweite Kind

34,50 €

- für das dritte Kind

23,00 €

- für das vierte Kind

11,50 €

Bei Nutzung eines kurzen Tagesplatzes (bis 8 Stunden)

- für das erste Kind

60,00 €

- für das zweite Kind

45,00 €

- für das dritte Kind

30,00 €

- für das vierte Kind

15,00 €

Bei Nutzung eines Ganztagesplatzes (max. 10 Stunden)

- für das erste Kind

75,00 €

- für das zweite Kind

56,25 €

- für das dritte Kind

37,50 €

- für das vierte Kind

18,75 €

2. Gebühr für die Nutzung von Krippenplätzen

Bei Nutzung eines Teilzeitplatzes (bis 6 Stunden)

- für das erste Kind

105,00 €

- für das zweite Kind

78,75 €

- für das dritte Kind

52,50 €

- für das vierte Kind

26,25 €

Bei Nutzung eines kurzen Tagesplatzes (bis 8 Stunden)

- für das erste Kind

138,00 €

- für das zweite Kind

103,50 €

- für das dritte Kind

69,00 €

- für das vierte Kind

34,50 €

Bei Nutzung eines Ganztagesplatzes (max. 10 Stunden)

- für das erste Kind

171,00 €

- für das zweite Kind

128,25 €

- für das dritte Kind

85,50 €

- für das vierte Kind

42,75 €

Grundsätzlich gilt die Zweit- und Drittkinderegelung auch dann, wenn die Kinder einer Familie sowohl einen Regel- als auch einen Krippenplatz belegen.

3. Gebühr für Service-Gutscheine

Für ein Heft mit fünf Gutscheinen einschließlich Mittagessen

- für den Regelkindergarten

33,50 €

- für den Krippenbereich

50,00 €

Das Serviceheft kann während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Lebach erworben werden.

§ 2

Gebührenpflicht

1.

Gebührenpflichtig sind diejenigen, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zusteht.

2.

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung. Aufnahmen sind nur zum 1. eines Monats möglich. Die Anmeldung und die Aufnahme erfolgen nach den in der Satzung für die Kindertageseinrichtung der Stadt Lebach festgelegten Bedingungen.

3.

Die monatliche Gebühr ist auch bei längerem Fehlen der Kinder oder notwendig werdender Schließung der Kindertageseinrichtung zu entrichten.

§ 3

Fälligkeit, Beitreibung

1.

Die Gebühren nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid angefordert.

2.

Die Gebühren sind monatlich im Voraus zu entrichten, spätestens jedoch zum 5. eines jeden Monats. Mit dem Eintrittsmonat ist die volle Gebühr zu zahlen.

3.

Die Gebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Rechtsbehelfe

Gegen die Gebührenheranziehung stehen den Betroffenen die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. S. 686) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der VwGO (AGVwGO) vom 5. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558) in der jeweils geltenden Fassung zu.

§ 5

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. Juli 2023 außer Kraft.

Lebach, 16.05.2024
Der Bürgermeister
Klauspeter Brill

Vorstehende Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Lebach wird gemäß § 12 Absatz 4 KSVG in Verbindung mit § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lebach hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig weise ich gemäß § 12 Absatz 6 Satz 3 KSVG darauf hin, dass nach § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG in der jeweils geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Lebach, den 27.05.2024
Der Bürgermeister
Klauspeter Brill