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Lebach Mittelpunkt des Saarlandes
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Betriebssatzung Städtische Betriebe Lebach

Aufgrund der §§ 12, 108 Abs. 2 und 109 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2018 (Amtsbl. I S. 792) hat der Stadtrat der Stadt Lebach am 16.05.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Rechtsgrundlage, Zweck und Gegenstand

(1) Die Städtischen Betriebe Lebach werden als nichtwirtschaftliches Unternehmen aufgrund erteilter Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom 13.07.1976 als Einrichtung der Stadt Lebach ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Gegenstand des Betriebes sind die Wirtschaftsführung und die Unterhaltung des Hallenbades Lebach sowie die Wahrnehmung der Aufgaben des städtischen Bau- und Betriebshofes.

(3) Die Städtischen Betriebe Lebach haben den Zweck, die Erholung sowie die sportliche, kulturelle und gesundheitliche Betätigung der Allgemeinheit zu ermöglichen und zu fördern. Des Weiteren verfolgen die Städtischen Betriebe Lebach den Zweck der Eigenversorgung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt.

(4) Zu den Aufgaben des städtischen Bau- und Betriebshofs gehören insbesondere:

  • die Reinigung, Instandsetzung und Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,
  • die Pflege und Unterhaltung der Friedhöfe, Parkanlagen, Freizeitanlagen und Spielflächen,
  • die Wartung und Instandsetzung städtischer Gebäude und Sportanlagen sowie
  • die Unterhaltung der städtischen Wasserläufe.

§ 2 Name des Betriebes

Der Betrieb führt die Bezeichnung "Städtische Betriebe Lebach". Unter dieser Bezeichnung ist der Schriftwechsel zu führen.

§ 3 Zusammenfassung von Betrieben

Weitere Betriebe oder sonstige Einrichtungen der Stadt Lebach können nach entsprechender Änderung dieser Satzung zu einem Betrieb zusammengefasst werden.

§ 4 Leitung des Eigenbetriebes

(1) Die Leitung des Eigenbetriebes obliegt zwei Werkleitern.

(2) Der erste Werkleiter ist der Bürgermeister der Stadt Lebach, während der zweite Werkleiter vom Stadtrat gewählt wird.

(3) Die Mitglieder der Werkleitung unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.

(4) Die Werkleiter vertreten den Eigenbetrieb gerichtlich und außergerichtlich.

§ 5 Zuständigkeiten der Werkleiter

(1) Der erste Werkleiter (Bürgermeister) ist zuständig für die politischen und strategischen Entscheidungen des Eigenbetriebes. Er ist Dienstvorgesetzter der zweiten Werkleitung und regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung.

(2) Der zweite Werkleiter ist zuständig für:

  • die operative Geschäftsführung des Eigenbetriebes,
  • die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des Werksausschusses und des Stadtrates sowie der Strategien des ersten Werkleiters,
  • die Personalangelegenheiten und die betriebliche Organisation des Eigenbetriebe.

(3) Bei allen anderen Entscheidungen, die den Eigenbetrieb betreffen, ist eine gemeinschaftliche Abstimmung der Werkleiter erforderlich. Im Falle einer Uneinigkeit entscheidet der erste Werkleiter (Bürgermeister).

§ 6 Aufgaben der Werkleitung

(1) Die Werkleitung leitet die Städtischen Betriebe Lebach selbständig, soweit das KSVG, die EigVO oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Ihr obliegt die laufende Betriebsführung. Die Werkleitung kann die laufende Betriebsführung auf einen Dritten übertragen.

Zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören u. a.:

a)

die Abwicklung des Wirtschaftsplanes,

b)

der Abschluss von Verträgen im Einzelfall mit einem Geschäftswert bis zu netto 10.000,00 €,

c)

die Vergabe von im Wirtschaftsplan veranschlagten Lieferungen und Leistungen, deren Geschäftswert im Einzelfall den Nettobetrag von 10.000,00 € nicht überschreitet,

d)

die Stundung, der Erlass oder die Niederschlagung von Gebühren, Beiträgen und sonstigen Ansprüchen bis zu einer Höhe von netto 500,00 € nach den Grundsätzen der Kommunalhaushaltsverordnung - KommHVO (§ 25) sowie der Verzicht von Kleinbeträgen § 22 Abs. 4 KommHVO).

(2) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen und in denen eine rechtzeitige Beschlussfassung des Stadtrates oder gegebenenfalls des Werksausschusses nicht möglich ist, kann die Werkleitung selbständig handeln. Von der getroffenen Entscheidung ist das für die Beschlussfassung zuständige Gremium in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(3) Die Werkleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung der Städtische Betriebe Lebach verantwortlich.

(4) Die Werkleitung erlässt Dienstanweisungen, soweit dies erforderlich ist.

§ 7 Werksausschuss

(1) Der Werksausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und neun Mitgliedern des Stadtrates.

(2) Vorsitzender des Werksausschusses ohne Stimmberechtigung ist der Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle sein gesetzlicher Vertreter. Er ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, seine Ansichten zu den Beratungsgegenständen darzulegen und Auskünfte zu erteilen.

(3) Für die Bestellung der Mitglieder des Werksausschuss gelten die Bestimmungen des KSVG (§ 48).

(4) Der Werksausschuss kann zu seiner Unterstützung Sachverständige mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzuziehen. Mitglieder des Ausschusses und Sachverständige, die für Konkurrenzbetriebe oder Lieferfirmen der Städtischen Betriebe Lebach tätig sind, dürfen in den Sitzungen nicht beratend mitwirken.

(5) Der Werksausschuss wird durch den Bürgermeister zu den Sitzungen einberufen.

(6) Der Werksausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Werksausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(7) Die Geschäftsordnung des Stadtrates gilt auch für den Werksausschuss.

(8) Über die Verhandlungen des Werksausschusses hat der Schriftführer Niederschriften aufzunehmen. Aus ihnen müssen sich die anwesenden Mitglieder, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden, je einem Mitglied jeder Fraktion und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Für die zur Mitunterzeichnung der Niederschriften bestimmten Mitglieder des Ausschusses ist aus jeder Fraktion ein Stellvertreter zu bestimmen.

§ 8 Aufgaben des Werksausschusses

(1) Der Werksausschuss berät die vom Stadtrat zu entscheidenden Angelegenheiten vor (§ 35 KSVG, § 4 EigVO).

(2) Der Werksausschuss ist zur Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten berechtigt:

a)

Mehrausgaben des Erfolgsplanes gem. § 13 Abs. 3 EigVO bis zum Höchstbetrag von netto 10.000.00 € sowie Mehrausgaben des Vermögensplanes gem. § 14 Abs. 5 EigVO bis zum Höchstbetrag von netto 20.000,00 € für jedes Einzelvorhaben,

b)

die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen,

c)

die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Geschäftswert von netto 10.000.00 € bis netto 128 000.00 € wobei die Bestimmungen der VOB und VOL zu beachten sind,

d)

die Stundung, der Erlass oder die Niederschlagung von Gebühren, Beiträgen und sonstigen Ansprüche von netto 500,00 € bis netto 5.000,00 €,

e)

den Abschluss von Verträgen mit einem Geschäftswert von mehr als netto 10.000,00 € pro Jahr im Einzelfall und

f)

die Führung eines Rechtsstreites sowie die dingliche Belastung von Grundstücken, wenn der Wert im Einzelnen netto 2.500,00 € nicht übersteigt.

§ 9 Aufgaben des Stadtrates

(1) Der Stadtrat beschließt in allen Angelegenheiten der Städtischen Betriebe Lebach, soweit sie nicht dem Werksausschuss oder der Werkleitung übertragen sind.

(2) Der Stadtrat kann die ihm nach § 35 KSVG und § 4 Abs. 2 EigVO zur alleinigen Entscheidung vorbehaltenen Angelegenheiten nicht übertragen.

§ 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des II. Teils der Eigenbetriebsverordnung vom 29.11.2010 (Amtsbl. I 2010, 1426) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Stammkapital

Das Stammkapital der Städtischen Betriebe Lebach wird gemäß § 7 Abs. 2 EigVO auf 2.000.000,00 € festgesetzt.

§ 12 Eigenbetriebsvermögen

Die dem Eigenbetrieb unmittelbar dienenden und bei ihm bilanzierten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind in einem dieser Satzung beigefügten Verzeichnis aufzuführen.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Betriebssatzung vom 15.12.2006 außer Kraft.

Lebach, den 27. Mai 2024
Der Bürgermeister
Klauspeter Brill

Vorstehende Betriebssatzung der Städtischen Betriebe Lebach wird gemäß § 12 Absatz 4 KSVG in Verbindung mit § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lebach hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig weise ich gemäß § 12 Absatz 6 Satz 3 KSVG auf folgendes hin:

Nach § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Lebach, den 27. Mai 2024
Der Bürgermeister
Klauspeter Brill