Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 03.07.2025 die öffentliche Auslegung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Agri-PV Sonnenhof Landsweiler“ beschlossen.
Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche für eine Agriphotovoltaik-Freiflächenanlage / Solarpark, um die Errichtung einer bifacialen Agri-Photovoltaikanlage planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Lebach den Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft, eine unterirdische Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitung, eine Bahnanlage (verläuft unterirdisch), und nachrichtlich ein Landschaftsschutzgebiet dar.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teiländerung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Agri-PV Sonnenhof Landsweiler“. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 12,7 ha.
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:
• der Umweltbericht wurde fertiggestellt
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht, sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 14.07.2025 bis einschließlich 14.08.2025 auf der Internetseite der Stadt unter https://www.lebach.de/lebach/rathaus/fachbereiche-und-sachgebiete/fb-5-bauen-stadtplanung-umwelt/sg-401-hochbau-tiefbau-technik/ausschreibungen veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Stadt, Am Markt 1, 66822 Lebach, Zimmer Nr. 308, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:
| Dokument | Informationen und betroffene Themen |
| Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) | Erläuterungsbericht mit Abhandlung der Schutzgüter, artenschutzrechtlicher Prüfung und abschließender Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Schutzgut Mensch: Umweltauswirkungen geringer Erheblichkeit. Die Agri-Photovoltaikanlage nutzt bifaciale Module mit geringer visueller und physischer Präsenz. Das nächste Wohngebäude (Sonnenhof) ist durch Hecken abgeschirmt, alle weiteren Siedlungen liegen über 1000 m entfernt. Während der Bauphase treten vorübergehend Lärm- und Staubemissionen auf. Betrieblich verursacht die Anlage keine relevanten Emissionen oder Gefahren. Schutzgut Arten und Biotope: Umweltauswirkungen geringer Erheblichkeit. Hauptsächlich intensiv genutzte Weideflächen mit geringer ökologischer Wertigkeit sind betroffen. Es gibt keine artenschutzrechtlich relevanten Vorkommen geschützter Arten oder Lebensräume im Geltungsbereich. Die bestehende landwirtschaftliche Nutzung bleibt weitgehend erhalten. Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Schutzgut Boden: Umweltauswirkungen geringer Erheblichkeit. Nur 3,1 % der Fläche werden tatsächlich versiegelt (z. B. durch Rammpfosten, Trafostationen). Die übrigen Böden bleiben nutzbar, die Bodenfunktionen weitgehend erhalten. Es sind keine zusätzlichen Erschließungsmaßnahmen notwendig. Boden- und Gewässerschutzmaßnahmen gemäß DIN-Vorgaben werden umgesetzt. Schutzgut Wasser: Umweltauswirkungen geringer Erheblichkeit. Kein Trinkwasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet betroffen. Oberflächengewässer wie der angrenzende Osenbach bleiben unbeeinträchtigt. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens bleibt durch die Modulstruktur erhalten. Regenwasser kann weiterhin vollständig versickern. Schutzgut Klima: Umweltauswirkungen geringer Erheblichkeit. Keine relevante Beeinträchtigung der Kaltluftproduktion oder des lokalen Klimas durch senkrecht installierte Module. Positiver Effekt durch CO₂-Einsparung infolge der regenerativen Stromerzeugung. Schutzgut Landschaftsbild: Umweltauswirkungen mittlerer Erheblichkeit. Die Fläche ist nur von wenigen Punkten aus einsehbar, landschaftlich vorbelastet (Bahntrasse, Windräder). Die Grünlandnutzung bleibt optisch erhalten. Gehölzstrukturen werden größtenteils erhalten, Rodungen nur minimal erforderlich. Schutzgut Kultur und Sachgüter: Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen keine Kultur- oder Sachgüter vor. |
| 4 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug (Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Landwirtschaftskammer für das Saarland, Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz) | Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz: Empfehlung einer feingliedrigeren Darstellung der Planzeichnung, Hinweis zur Lage innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes, Anregung zum Umfang der Potenzialanalyse, Anmerkung zur Kartierung von Brutvögeln, Bitte um einheitliche Benennungen, Anmerkung zur Nachvollziehbarkeit der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung, Vorschlag zur Ergänzung einer Festsetzung für die Modulunterkante über dem Boden, Anregung zur Darstellung eines Belegungsplan, Anmerkung zur rechnerischen Bilanzierung des Eingriffes in Natur und Umwelt, Anregung zur Aufnahme von weiteren Festsetzungen und Hinweisen (Reinigung der Module, Anregung zur Einzäunung, Zaunabstand /-art und /-farbe), Hinweis hinsichtlich des Schutzabstandes zum Wald, Anregung zur Festsetzung einer Grünfläche zur Verringerung der GRZ, Hinweis auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, Anregung zur Aufnahme eines Gewässerrandstreifens entlang des Osenbachs, Forderung zur Erstellung eines Blendgutachtens. Ministerium für Inneres, Bauen und Sport sowie Landwirtschaftskammer für das Saarland: Hinweis zur Lage innerhalb eines Vorranggebietes für die Landwirtschaft Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz: Hinweis zur nachrichtlichen Übernahme des Waldabstandes |
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@lebach.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.