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Lebach Mittelpunkt des Saarlandes
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung NDM Nussbaum Flurstraße

Satzung

über das Naturdenkmal „Dorfeiche in Falscheid“ in der Stadt Lebach, Stadtteil Falscheid

Aufgrund des § 12 des Saarl. Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) sowie aufgrund § 39 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 162 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) wird auf Beschluss des Stadtrates vom 8. Dezember 2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Schutzgegenstand

(1) Der nachfolgend näher beschriebene Eichenbaum, der zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Satzung etwa 200 Jahre alt ist, wird zum Naturdenkmal erklärt.

(2) Der Baum befindet sich in der Gemarkung Falscheid, Flur 5, Nr. 297/25. Der Standort ist in der beiliegenden Übersichtskarte im Maßstab 1:1000 durch einen Kreis gekennzeichnet.

(3) Das Naturdenkmal erhält die Bezeichnung „Dorfeiche in Falscheid“ und wird durch die Anbringung oder das Aufstellen eines Schildes „Naturdenkmal“ gekennzeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung des Baumes, der aufgrund seines Alters, seiner Seltenheit und seiner Schönheit eine prägende Wirkung für das Ortsbild hat und somit neben seiner Bedeutung für den Naturhaushalt auch ein besonders wertvolles Landschaftselement darstellt.

§ 3

Verbote

(1) Maßnahmen und Handlungen, die zu einer Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, einschließlich der zu ihrer Sicherung mitgeschützten notwendigen Umgebung, sind verboten.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 sind insbesondere verboten:

1.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals bauliche Anlage aller Art, auf befestigte Wege, oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen, Zäune oder andere Einfriedungen, Werbeanlagen, Verkaufsstände, Warenautomaten sowie Stellplätze für Fahrzeuge zu errichten, zu verlegen, zu erstellen, anzubringen oder zu erweitern.

2.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals die Bodendecke zu befestigen, abzugraben oder zu verdichten.

3.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals Stoffe oder Gegenstände anzubringen, zu lagern, abzulagern, einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen, die das Erscheinungsbild oder den Bestand des Naturdenkmals gefährden oder beeinträchtigen.

4.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals Düngemittel oder Biozide zu lagern oder aufzubringen oder Silagemieten anzulegen.

5.

Waschen und Pflegen von Fahrzeugen

6.

Anlegen von Feuer bzw. Feuerstellen

7.

Jegliche Änderungen des Wasserhaushalts

8.

Entfernen oder Beschädigen von Rinde, Ästen, Wurzeln, u. ä.

9.

Unrechtmäßiges Besteigen des Baumes

10.

Anbringung von Bild- und Schrifttafeln

11.

Anbringung von Beleuchtungskörpern, Lautsprechern, Verstärkern etc.

12.

Einsatz chemischer Mittel

§ 4

Zulässige Handlungen

Zulässige Handlungen unter Beachtung des § 3 Abs 1 dieser Satzung sind:

1.

Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, die von der Stadt Lebach oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden.

2.

Unaufschiebbare Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr durch den/die Eigentümer/in.

3.

Behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen

4.

Die Sanierung und Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen nach erfolgter Abstimmung mit der Stadt Lebach.

§ 5

Anzeigepflicht

Die Eigentümer und Besitzer des Flurstückes, auf dem sich das Naturdenkmal befindet, haben Schäden und Mängel an diesem unverzüglich der Stadt Lebach anzuzeigen. Darüber hinaus sind alle Veränderungen der Eigentums- und Besitzverhältnisse der Stadt Lebach zur Kenntnis zu bringen.

§ 6

Schutz- und Pflegemaßnahmen

Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch Einzelanordnung durch die Stadt Lebach festgelegt. Die Kosten für die Umsetzung dieser Maßnahmen trägt die Stadt Lebach.

§ 7

Ordnungswidriges Handeln

Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 dieser Satzung verstößt.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Lebach, den 8. Dezember 2022
Der Bürgermeister
(Klauspeter Brill)

Vorstehende Satzung über das Naturdenkmal „Dorfeiche in Falscheid“ in der Stadt Lebach, Stadtteil Falscheid, vom 08.12.2022 wird gemäß § 12 Absatz 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lebach hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig weise ich gemäß § 12 Absatz 6 Satz 3 KSVG auf folgendes hin:

Nach § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Lebach, den 16.01.2023
(Klauspeter Brill, Bürgermeister)

Satzung

über das Naturdenkmal „Grenzeiche in Dörsdorf“ in der Stadt Lebach, Stadtteil Dörsdorf

Aufgrund des § 12 des Saarl. Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) sowie aufgrund § 39 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 162 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) wird auf Beschluss des Stadtrates vom 8. Dezember 2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Schutzgegenstand

(1) Der nachfolgend näher beschriebene Eichenbaum, der zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Satzung etwa 200 Jahre alt ist, wird zum Naturdenkmal erklärt.

(2) Der Baum befindet sich in der Gemarkung Dörsdorf, Flur 3, Nr. 1128/43 und 1681/44. Der Standort ist in der beiliegenden Übersichtskarte im Maßstab 1:1000 durch einen Kreis gekennzeichnet.

(3) Das Naturdenkmal erhält die Bezeichnung „Grenzeiche in Dörsdorf“ und wird durch die Anbringung oder das Aufstellen eines Schildes „Naturdenkmal“ gekennzeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung des Baumes, der aufgrund seines Alters, seiner Seltenheit und seiner Schönheit eine prägende Wirkung für das Ortsbild hat und somit neben seiner Bedeutung für den Naturhaushalt auch ein

besonders wertvolles Landschaftselement darstellt.

§ 3

Verbote

(1) Maßnahmen und Handlungen, die zu einer Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, einschließlich der zu ihrer Sicherung mitgeschützten notwendigen Umgebung, sind verboten.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 sind insbesondere verboten:

1.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals bauliche Anlage aller Art, auf befestigte Wege, oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen, Zäune oder andere Einfriedungen, Werbeanlagen, Verkaufsstände, Warenautomaten sowie Stellplätze für Fahrzeuge zu errichten, zu verlegen, zu erstellen, anzubringen oder zu erweitern.

2.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals die Bodendecke zu befestigen, abzugraben oder zu verdichten.

3.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals Stoffe oder Gegenstände anzubringen, zu lagern, abzulagern, einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen, die das Erscheinungsbild oder den Bestand des Naturdenkmals gefährden oder beeinträchtigen.

4.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals Düngemittel oder Biozide zu lagern oder aufzubringen oder Silagemieten anzulegen.

5.

Waschen und Pflegen von Fahrzeugen

6.

Anlegen von Feuer bzw. Feuerstellen

7.

Jegliche Änderungen des Wasserhaushalts

8.

Entfernen oder Beschädigen von Rinde, Ästen, Wurzeln, u. ä.

9.

Unrechtmäßiges Besteigen des Baumes

10.

Anbringung von Bild- und Schrifttafeln

11.

Anbringung von Beleuchtungskörpern, Lautsprechern, Verstärkern etc.

12.

Einsatz chemischer Mittel

§ 4

Zulässige Handlungen

Zulässige Handlungen unter Beachtung des § 3 Abs 1 dieser Satzung sind:

1.

Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, die von der Stadt Lebach oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden.

2.

Unaufschiebbare Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr durch den/die Eigentümer/in.

3.

Behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen

4.

Die Sanierung und Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen nach erfolgter Abstimmung mit der Stadt Lebach.

§ 5

Anzeigepflicht

Die Eigentümer und Besitzer des Flurstückes, auf dem sich das Naturdenkmal befindet, haben Schäden und Mängel an diesem unverzüglich der Stadt Lebach anzuzeigen. Darüber hinaus sind alle Veränderungen der Eigentums- und Besitzverhältnisse der Stadt Lebach zur Kenntnis zu bringen.

§ 6

Schutz- und Pflegemaßnahmen

Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch Einzelanordnung durch die Stadt Lebach festgelegt. Die Kosten für die Umsetzung dieser Maßnahmen trägt die Stadt Lebach.

§ 7

Ordnungswidriges Handeln

Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 dieser Satzung verstößt.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Lebach, den 8. Dezember 2022
Der Bürgermeister
(Klauspeter Brill)

Vorstehende Satzung über das Naturdenkmal „Grenzeiche in Dörsdorf“ in der Stadt Lebach, Stadtteil Dörsdorf vom 08.12.2022 wird gemäß § 12 Absatz 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lebach hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig weise ich gemäß § 12 Absatz 6 Satz 3 KSVG auf folgendes hin:

Nach § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Lebach, den 16.01.2023
(Klauspeter Brill, Bürgermeister)

Satzung

über das Naturdenkmal „Alte Kastanie Eidenborn“ in der Stadt Lebach, Stadtteil Eidenborn

Aufgrund des § 12 des Saarl. Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) sowie aufgrund § 39 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 162 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) wird auf Beschluss des Stadtrates vom 8. Dezember 2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Schutzgegenstand

(1) Der nachfolgend näher beschriebene Kastanienbaum, der zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Satzung etwa 130 Jahre alt ist, wird zum Naturdenkmal erklärt.

(2) Der Baum befindet sich in der Gemarkung Eidenborn, Flur 4, Nr. 83/7. Der Standort ist in der beiliegenden Übersichtskarte im Maßstab 1:1000 durch einen Kreis gekennzeichnet.

(3) Das Naturdenkmal erhält die Bezeichnung „Alte Kastanie Eidenborn“ und wird durch die Anbringung oder das Aufstellen eines Schildes „Naturdenkmal“ gekennzeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung des Baumes, der aufgrund seines Alters, seiner Seltenheit und seiner Schönheit eine prägende Wirkung für das Ortsbild hat und somit neben seiner Bedeutung für den Naturhaushalt auch ein

besonders wertvolles Landschaftselement darstellt.

§ 3

Verbote

(1) Maßnahmen und Handlungen, die zu einer Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, einschließlich der zu ihrer Sicherung mitgeschützten notwendigen Umgebung, sind verboten.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 sind insbesondere verboten:

1.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals bauliche Anlage aller Art, auf befestigte Wege, oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen, Zäune oder andere Einfriedungen, Werbeanlagen, Verkaufsstände, Warenautomaten sowie Stellplätze für Fahrzeuge zu errichten, zu verlegen, zu erstellen, anzubringen oder zu erweitern.

2.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals die Bodendecke zu befestigen, abzugraben oder zu verdichten.

3.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals Stoffe oder Gegenstände anzubringen, zu lagern, abzulagern, einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen, die das Erscheinungsbild oder den Bestand des Naturdenkmals gefährden oder beeinträchtigen.

4.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals Düngemittel oder Biozide zu lagern oder aufzubringen oder Silagemieten anzulegen.

5.

Waschen und Pflegen von Fahrzeugen

6.

Anlegen von Feuer bzw. Feuerstellen

7.

Jegliche Änderungen des Wasserhaushalts

8.

Entfernen oder Beschädigen von Rinde, Ästen, Wurzeln, u. ä.

9.

Unrechtmäßiges Besteigen des Baumes

10.

Anbringung von Bild- und Schrifttafeln

11.

Anbringung von Beleuchtungskörpern, Lautsprechern, Verstärkern etc.

12.

Einsatz chemischer Mittel

§ 4

Zulässige Handlungen

Zulässige Handlungen unter Beachtung des § 3 Abs 1 dieser Satzung sind:

1.

Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, die von der Stadt Lebach oder einer von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden.

2.

Unaufschiebbare Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr durch den/die Eigentümer/in.

3.

Behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

5.

Die Sanierung und Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen nach erfolgter Abstimmung mit der Stadt Lebach.

§ 5

Anzeigepflicht

Die Eigentümer und Besitzer des Flurstückes, auf dem sich das Naturdenkmal befindet, haben Schäden und Mängel an diesem unverzüglich der Stadt Lebach anzuzeigen. Darüber hinaus sind alle Veränderungen der Eigentums- und

Besitzverhältnisse der Stadt Lebach zur Kenntnis zu bringen.

§ 6

Schutz- und Pflegemaßnahmen

Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch Einzelanordnung durch die Stadt Lebach festgelegt. Die Kosten für die Umsetzung dieser Maßnahmen trägt die Stadt Lebach.

§ 7

Ordnungswidriges Handeln

Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 dieser Satzung verstößt.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Lebach, den 8. Dezember 2022
Der Bürgermeister
(Klauspeter Brill)

Vorstehende Satzung über das Naturdenkmal „Alte Kastanie Eidenborn“ in der Stadt Lebach, Stadtteil Eidenborn, vom 08.12.2022 wird gemäß § 12 Absatz 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in Verbindung mit § 1 der Satzung über

die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lebach hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig weise ich gemäß § 12 Absatz 6 Satz 3 KSVG auf folgendes hin:

Nach § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Lebach, den 16.01.2023
(Klauspeter Brill, Bürgermeister)

Satzung

über das Naturdenkmal „Linde Peter-Adam-Platz“ in der Stadt Lebach, Stadtteil Niedersaubach

Aufgrund des § 12 des Saarl. Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) sowie aufgrund § 39 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 162 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) wird auf Beschluss des Stadtrates vom 8. Dezember 2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Schutzgegenstand

(1) Der nachfolgend näher beschriebene Lindenbaum, der zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Satzung etwa??? Jahre alt ist, wird zum Naturdenkmal erklärt.

(2) Der Baum befindet sich in der Gemarkung Niedersaubach, Flur 10, Nr. 1/1. Der Standort ist in der beiliegenden Übersichtskarte im Maßstab 1:1000 durch einen Kreis gekennzeichnet.

(3) Das Naturdenkmal erhält die Bezeichnung „Linde Peter-Adam-Platz“ und wird durch die Anbringung oder das Aufstellen eines Schildes „Naturdenkmal“ gekennzeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung des Baumes, der aufgrund seines Alters, seiner Seltenheit und seiner Schönheit eine prägende Wirkung für das Ortsbild hat und somit neben seiner Bedeutung für den Naturhaushalt auch ein

besonders wertvolles Landschaftselement darstellt.

§ 3

Verbote

(1) Maßnahmen und Handlungen, die zu einer Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, einschließlich der zu ihrer Sicherung mitgeschützten notwendigen Umgebung, sind verboten.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 sind insbesondere verboten:

1.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals bauliche Anlage aller Art, auf befestigte Wege, oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen, Zäune oder andere Einfriedungen, Werbeanlagen, Verkaufsstände, Warenautomaten sowie Stellplätze für Fahrzeuge zu errichten, zu verlegen, zu erstellen, anzubringen oder zu erweitern.

2.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals die Bodendecke zu befestigen, abzugraben oder zu verdichten.

3.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals Stoffe oder Gegenstände anzubringen, zu lagern, abzulagern, einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen, die das Erscheinungsbild oder den Bestand des Naturdenkmals gefährden oder beeinträchtigen.

4.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals Düngemittel oder Biozide zu lagern oder aufzubringen oder Silagemieten anzulegen.

5.

Waschen und Pflegen von Fahrzeugen

6.

Anlegen von Feuer bzw. Feuerstellen

7.

Jegliche Änderungen des Wasserhaushalts

8.

Entfernen oder Beschädigen von Rinde, Ästen, Wurzeln, u. ä.

9.

Unrechtmäßiges Besteigen des Baumes

10.

Anbringung von Bild- und Schrifttafeln

11.

Anbringung von Beleuchtungskörpern, Lautsprechern, Verstärkern etc.

12.

Einsatz chemischer Mittel

§ 4

Zulässige Handlungen

Zulässige Handlungen unter Beachtung des § 3 Abs 1 dieser Satzung sind:

1.

Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, die von der Stadt Lebach oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden.

2.

Unaufschiebbare Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr durch den/die Eigentümer/in.

3.

Behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen

4.

Die Sanierung und Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen nach erfolgter Abstimmung mit der Stadt Lebach.

§ 5

Anzeigepflicht

Die Eigentümer und Besitzer des Flurstückes, auf dem sich das Naturdenkmal befindet, haben Schäden und Mängel an diesem unverzüglich der Stadt Lebach anzuzeigen. Darüber hinaus sind alle Veränderungen der Eigentums- und

Besitzverhältnisse der Stadt Lebach zur Kenntnis zu bringen.

§ 6

Schutz- und Pflegemaßnahmen

Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch Einzelanordnung durch die Stadt Lebach festgelegt. Die Kosten für die Umsetzung dieser Maßnahmen trägt die Stadt Lebach.

§ 7

Ordnungswidriges Handeln

Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 dieser Satzung verstößt.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Lebach, den 8. Dezember 2022
Der Bürgermeister
(Klauspeter Brill)

Vorstehende Satzung über das Naturdenkmal „Linde Peter-Adam-Platz“ in der Stadt Lebach, Stadtteil Niedersaubach, vom 08.12.2022 wird gemäß § 12 Absatz 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lebach hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig weise ich gemäß § 12 Absatz 6 Satz 3 KSVG auf folgendes hin:

Nach § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Lebach, den 16.01.2023
(Klauspeter Brill, Bürgermeister)

Satzung

über das Naturdenkmal „Nussbaum in der Flurstraße“ in der Stadt Lebach, Stadtteil Aschbach

Aufgrund des § 12 des Saarl. Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) sowie aufgrund § 39 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 162 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) wird auf Beschluss des Stadtrates vom 8. Dezember 2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Schutzgegenstand

(1) Der nachfolgend näher beschriebene Nussbaum, der zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Satzung etwa 120 Jahre alt ist, wird zum Naturdenkmal erklärt.

(2) Der Baum befindet sich in der Gemarkung Aschbach, Flur 4, Nr. 1551/811. Der Standort ist in der beiliegenden Übersichtskarte im Maßstab 1:1000 durch einen Kreis gekennzeichnet.

(3) Das Naturdenkmal erhält die Bezeichnung „Nussbaum in der Flurstraße“ und wird durch die Anbringung oder das Aufstellen eines Schildes „Naturdenkmal“

gekennzeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung des Baumes, der aufgrund seines Alters, seiner Seltenheit und seiner Schönheit eine prägende Wirkung für das Ortsbild hat und somit neben seiner Bedeutung für den Naturhaushalt auch ein

besonders wertvolles Landschaftselement darstellt.

§ 3

Verbote

(1) Maßnahmen und Handlungen, die zu einer Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, einschließlich der zu ihrer Sicherung mitgeschützten notwendigen Umgebung, sind verboten.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 sind insbesondere verboten:

1.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals bauliche Anlage aller Art, auf befestigte Wege, oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen, Zäune oder andere Einfriedungen, Werbeanlagen, Verkaufsstände, Warenautomaten sowie Stellplätze für Fahrzeuge zu errichten, zu verlegen, zu erstellen, anzubringen oder zu erweitern.

2.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals die Bodendecke zu befestigen, abzugraben oder zu verdichten.

3.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals Stoffe oder Gegenstände anzubringen, zu lagern, abzulagern, einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen, die das Erscheinungsbild oder den Bestand des Naturdenkmals gefährden oder beeinträchtigen.

4.

Im Schutzbereich des Naturdenkmals Düngemittel oder Biozide zu lagern oder aufzubringen oder Silagemieten anzulegen.

5.

Waschen und Pflegen von Fahrzeugen

6.

Anlegen von Feuer bzw. Feuerstellen

7.

Jegliche Änderungen des Wasserhaushalts

8.

Entfernen oder Beschädigen von Rinde, Ästen, Wurzeln, u. ä.

9.

Unrechtmäßiges Besteigen des Baumes

10.

Anbringung von Bild- und Schrifttafeln

11.

Anbringung von Beleuchtungskörpern, Lautsprechern, Verstärkern etc.

12.

Einsatz chemischer Mittel

§ 4

Zulässige Handlungen

Zulässige Handlungen unter Beachtung des § 3 Abs 1 dieser Satzung sind:

1.

Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, die von der Stadt Lebach oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden.

2.

Unaufschiebbare Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr durch den/die Eigentümer/in.

3.

Behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen

4.

Die Änderung, der Abbruch und die Errichtung von baulichen Anlagen am bestehenden Wohnhaus „Flurstraße 54“ nach erfolgter Abstimmung mit der Stadt Lebach

5.

Die Sanierung und Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen nach erfolgter Abstimmung mit der Stadt Lebach.

§ 5

Anzeigepflicht

Die Eigentümer und Besitzer des Flurstückes, auf dem sich das Naturdenkmal befindet, haben Schäden und Mängel an diesem unverzüglich der Stadt Lebach anzuzeigen. Darüber hinaus sind alle Veränderungen der Eigentums- und

Besitzverhältnisse der Stadt Lebach zur Kenntnis zu bringen.

§ 6

Schutz- und Pflegemaßnahmen

Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch Einzelanordnung durch die Stadt Lebach festgelegt. Die Kosten für die Umsetzung dieser Maßnahmen trägt die Stadt Lebach.

§ 7

Ordnungswidriges Handeln

Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 dieser Satzung verstößt.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Lebach, den 8. Dezember 2022
Der Bürgermeister
(Klauspeter Brill)

Vorstehende Satzung über das Naturdenkmal „Nussbaum in der Flurstraße“ in der Stadt Lebach, Stadtteil Aschbach, vom 08.12.2022 wird gemäß § 12 Absatz 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lebach hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig weise ich gemäß § 12 Absatz 6 Satz 3 KSVG auf folgendes hin:

Nach § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Lebach, den 16.01.2023
Klauspeter Brill, Bürgermeister