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Lebach Mittelpunkt des Saarlandes
Ausgabe 30/2025
Sonstige amtliche Mitteilungen
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B269 Lebach - Geotechnischer Bericht

Duldung von Vorarbeiten auf Grundstücken gemäß § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

Die Bundesstraßenbauverwaltung, vertreten durch den Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, beabsichtigt, ab August 2025 die Durchführung von Baugrunderkundungen (Kleinrammbohrungen sowie Rammsondierungen) zwecks Erstellung eines Geotechnischen Berichts zur Verlegung der B269 Lebach durchzuführen.

Auf nachfolgend aufgeführten Grundstücken der Gemarkungen:

Gemarkung

Lebach

Lebach

Lebach

Jabach

Jabach

Jabach

Lebach

Lebach

Lebach

Lebach

Lebach

Lebach

Lebach

Lebach

Lebach

Lebach

Lebach

Lebach

Lebach

Lebach

Lebach

müssen Bodenuntersuchungen durchgeführt werden.

Die Arbeiten werden von der Straßenbauverwaltung oder von ihr beauftragten Firmen durchgeführt.

Da die gesamten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet, diese zu dulden (§ 16a FStrG).

Nach Beendigung der Arbeiten werden die in Anspruch genommenen Flächen im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben.

Sollten Schäden festgestellt werden, die durch die Arbeiten der Straßenbau-verwaltung oder der beauftragten Firma entstanden sind, können sich die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte, zwecks Schadensregulierung, mit dem Landesbetrieb für Straßenbau in Verbindung setzen.

Sollte eine Einigung über die Entschädigung nicht erzielt werden, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag die Entschädigung fest.

Die sofortige Vollziehung der Duldungsverfügung wird gemäß § 80 Abs. 4 VwGO angeordnet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider­spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, einzulegen.