Aufgrund der §§ 12, 108 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Stadtrat der Stadt Lebach in seiner Sitzung am 14.07.2022 folgenden ersten Nachtrag zur Betriebssatzung Städtischer Bäderbetrieb Lebach vom 15. Dezember 2006 beschlossen:
Artikel I
| 1. | Der Titel der Satzung wird geändert in „Betriebssatzung Städtische Betriebe Lebach“. |
| 2. | In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „Der städtische Bäderbetrieb Lebach wird“ durch die Angabe „Die Städtischen Betriebe Lebach werden“ ersetzt. |
| 3. | § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: |
| „(2) Gegenstand des Betriebes sind die Wirtschaftsführung und die Unterhaltung des Hallenbades Lebach sowie die Wahrnehmung der Aufgaben des städtischen Bau- und Betriebshofes.“ | |
| 4. | In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „Der städtische Bäderbetrieb hat“ durch die Angabe „Die Städtischen Betriebe Lebach haben“ ersetzt. |
| 5. | Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 wird ein zweiter Satz mit folgendem Wortlaut angefügt: |
| „Des Weiteren verfolgen die Städtischen Betriebe Lebach den Zweck der Eigenversorgung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt.“ | |
| 6. | Nach § 1 Abs. 3 wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut angefügt: |
| „(4) Zu den Aufgaben des städtischen Bau- und Betriebshofs gehören insbesondere | |
| - die Reinigung, Instandsetzung und Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, | |
| - die Pflege und Unterhaltung der Friedhöfe, Parkanlagen, Freizeitanlagen und Spielflächen, | |
| - die Wartung und Instandsetzung städtischer Gebäude und Sportanlagen, | |
| - die Unterhaltung der städtischen Wasserläufe.“ | |
| 7. | In § 2 wird die Angabe „Städtischer Bäderbetrieb Lebach“ durch die Angabe „Städtische Betriebe Lebach“ ersetzt. |
| 8. | In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „des Bäderbetriebes“ durch die Angabe „der Städtischen Betriebe Lebach“ ersetzt. |
| 9. | In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „den Bäderbetrieb“ durch die Angabe „die Städtischen Betriebe Lebach“ ersetzt. |
| 10. | In § 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe d) wird die Angabe „der GemHVO (§ 32)“ durch „der KommHVO (§ 25)“ sowie die Angabe „(§ 33 GemHVO)“ durch „(§ 22 Abs. 4 KommHVO)“ ersetzt. |
| 11. | In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „des Bäderbetriebes“ durch die Angabe „der Städtischen Betriebe Lebach“ ersetzt. |
| 12. | In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „des Bäderbetriebes“ durch die Angabe „der Städtischen Betriebe Lebach“ ersetzt. |
| 13. | In § 8 Abs. 1 wird die Angabe „des Bäderbetriebes“ durch die Angabe „der Städtischen Betriebe Lebach“ ersetzt. |
| 14. | § 9 erhält nach seiner Überschrift folgende Fassung: |
| „(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des II. Teils der Eigenbetriebsverordnung vom 29.11.2010 (Amtsbl. I 2010, 1426), zuletzt geändert mit Gesetz vom 08.12.2021 (Amtsbl. S. 2629). | |
| (2) Dem Erfolgsplan des Eigenbetriebs ist eine Planerfolgsübersicht nach dem Formblatt 5 (Anlage 5 zur Eigenbetriebsverordnung) beizufügen. Es gilt § 13 Eigenbetriebsverordnung hinsichtlich der Unterrichtungspflichten der Werkleitung sowie der Zustimmungserfordernisse des Stadtrates bzw. der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. | |
| (3) Zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres ist eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach Formblatt 5 (Anlage 5 zur Eigenbetriebsverordnung) zu gliedern ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden (Formblatt 5 Zeilen 1 b und 14 b).“ | |
| 15. | In § 10 wird die Angabe „des Bäderbetriebes“ durch die Angabe „der Städtischen Betriebe Lebach“ ersetzt. |
Artikel II
Diese erste Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.