Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 22.09.2022 folgenden II. Nachtrag beschlossen:
Artikel I
§ 1 Abs. 3, Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die Standorte der Bekanntmachungstafeln sind:
| - Aschbach: | Kindertagesstätte Flurstraße |
| - Dörsdorf: | Am Markthäuschen |
| - Eidenborn: | Ecke Provinzialstr./ Im Eichgarten |
| - Falscheid: | Dorfgemeinschaftshaus, Ritterstraße |
| - Gresaubach: | Alte Schule, Wendalinusstr. |
| - Knorscheid: | Feuerwehrgerätehaus |
| - Landsweiler: | Schule in Landsweiler |
| - Lebach: | Eingangsbereich des Rathauses |
| - Niedersaubach: | Eingangsbereich der Straße „In der Hold“ |
| - Steinbach: | Unterhalb des Schuleingangs, Hauptstr. |
| - Thalexweiler: | Kreuzung Schaumbergstr./ Dirminger Str. |
Artikel II
Dieser II. Nachtrag tritt am Tage nach seiner Öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Vorstehender II. Nachtrag zur Satzung über die Bildung die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lebach wird gemäß § 12 Absatz 4 KSVG in Verbindung mit § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lebach hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig weise ich gemäß § 12 Absatz 6 Satz 3 KSVG auf folgendes hin:
Nach § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.