Der Stadtrat Lebach hat in seiner Sitzung am 22.09.2022 die oben genannte Werbeanlagen- und Warenautomaten für die Stadt Lebach als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst Teilbereiche aller Ortsteile. Er ist im „Abgrenzungsplan der Werbeanlagensatzung und Warenautomatensatzung“ in folgende zwei Teilbereiche gegliedert:
| Teilbereich 1: | Erweiterte Innenstadt von Lebach (besonders schutzwürdiges Gebiet) |
| Teilbereiche 2: | Hauptverkehrsstraßen: Der Geltungsbereich entlang der festgelegten Hauptverkehrsstraßen ist in den Abgrenzungsplänen der Werbeanlagensatzung je Ortsteil abgegrenzt. Im Regelfall umfasst er eine Begleitlinie im Abstand von 50 m ab der Straßenbegrenzungslinie, variiert aber in Abhängigkeit von den Grundstücksverhältnissen. |
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die in den Übersichtsplänen (mit unterschiedlichen Maßstäben je Stadtteil) ersichtlichen Gebiete, und zwar:
• Pläne 1.1, 1.2 und 1.3 für den Stadtteil Lebach
• Plan 2 für den Stadtteil Gresaubach
• Plan 3 für den Stadtteil Rümmelbach
• Plan 4 für den Stadtteil Dörsdorf
• Plan 5 für den Stadtteil Steinbach
• Plan 6 für den Stadtteil Hoxberg
• Plan 7 für den Stadtteil Zollstock
• Plan 8 für den Stadtteil Eidenborn
• Plan 9 für den Stadtteil Landsweiler
• Plan 10 für den Stadtteil Falscheid
• Plan 11 für den Stadtteil Thalexweiler
• Plan 12 für den Stadtteil Aschbach
• Plan 13 für den Stadtteil Niedersaubach
• Plan 14 für den Stadtteil Knorscheid
• Plan 15 für den Stadtteil Jabach
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Werbeanlagensatzung für die Stadt Lebach in Kraft.
Jedermann kann die Werbeanlagensatzung für die Stadt Lebach im Rathaus der Stadt Lebach, Rathaus, Bauamt, Zimmer 308 während der allgemeinen Dienstzeiten (montags, dienstags und donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hingewiesen wird weiterhin auf § 12 Abs. 6 KSVG. Hiernach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |