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Lebach Mittelpunkt des Saarlandes
Ausgabe 42/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die Übermittlung personenbezogener Daten durch das Einwohnermeldeamt der Stadt Lebach im Sinne des § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ist der verpflichtende Grundwehrdienst in Deutschland ausgesetzt worden. Gleichzeitig wurde der im Wehrpflichtgesetz angelegte freiwillige Wehrdienst fortentwickelt. Zur Gewinnung von Bewerberinnen und Bewerbern für den freiwilligen Wehrdienst übersendet das Bundesamt für Wehrverwaltung allen in Frage kommenden Personen Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften. Hierfür übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung bis März 2026 Familiennamen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift aller in Lebach gemeldeten Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2027 volljährig werden.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 58c Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) widersprochen haben. Die Betroffenen können dies dem Einwohnermeldeamt der Stadt Lebach persönlich oder per eMail an die Mailadresse buergeramt@lebach.de bis spätestens 31. Dezember 2025 mitteilen, damit eine entsprechende Übermittlungssperre in den persönlichen Meldedaten eingerichtet wird.

Widersprüche bzw. Übermittlungssperren können dem Einwohnermeldeamt auch mitgeteilt bzw. durch dieses eingerichtet werden, wenn Daten nicht

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an die Religionsgemeinschaft des Ehegatten (§ 42 Absatz 3 Satz 2 BMG),

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bei Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Absatz 5 i.V.m. § 50 Absatz 2 BMG),

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an Parteien oder Wählergruppen (§ 50 Absatz 5 i.V.m. § 50 Absatz 1 BMG) oder

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an Adressbuchverlage (§ 50 Absatz 5 i.V.m. § 50 Absatz 3 BMG),

übermittelt werden sollen.

Ein entsprechendes Formblatt steht auf der Internetpräsenz der Stadt Lebach unter Bürgerservice /Bürgerbüro / Übermittlungssperren als PDF-Download zur Verfügung.

Lebach, 13. Oktober 2025
Der Bürgermeister der Stadt Lebach
Klauspeter Brill