| 1. | Gemäß §§ 23, 51 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I, S. 828) in Verbindung mit §§ 18, 63 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl,. I S. 878) werden hiermit die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, bis spätestens Donnerstag, den 04.04.2024, 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter der Stadt Lebach in 66822 Lebach, Rathaus (Zimmer E 14), Am Markt 1, Wahlvorschläge für die am 09.06.2024 stattfindenden Wahlen des Stadtrates und der Ortsräte nach dem Muster der Anlage 11 zur Kommunalwahlordnung - KWO - in jeweils dreifacher Ausfertigung einzureichen. |
| 2. | Die Wahlvorschläge sind so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, vor allem in § 24 KWG und § 19 KWO sowie § 57 KWG, wird ausdrücklich verwiesen. Verspätet eingereichte oder den Anforderungen nicht entsprechende Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschuss zurückgewiesen. |
| 3. | In den Stadtrat der Stadt Lebach sind gemäß § 32 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - 33 Mitglieder zu wählen. Gemäß § 71 Abs. 1 KSVG ist für jeden Gemeindebezirk ein Ortsrat zu bilden. In den Gemeindebezirken Falscheid und Steinbach ist je ein Ortsrat mit sieben Mitgliedern, in den Gemeindebezirken Aschbach, Eidenborn, Gresaubach, Knorscheid, Niedersaubach und Thalexweiler je ein Ortsrat mit 9 Mitgliedern, in den Gemeindebezirken Dörsdorf und Landsweiler je 11 Mitgliedern und im Gemeindebezirk Lebach ein Ortsrat mit 13 Mitgliedern zu wählen. Dies ergibt sich aus der Anpassung des § 2 der Satzung über die Bildung von Gemeindebezirken in der Stadt Lebach vom 04.02.1993, zuletzt geändert mit dem III. Nachtrag vom 03.04.2023, in Verbindung mit § 71 Abs. 2 KSVG. |
| 4. | Die Wahlvorschläge sind nach dem Muster der Anlage 11 zur KWO in jeweils dreifacher Ausfertigung einzureichen. Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen: |
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| Die erforderlichen Anlagen werden ab sofort beim Wahlamt der Stadt Lebach, Am Markt 1, 66822 Lebach oder auf der Website der Landeswahlleiterin www.wahlen.saarland.de zur Verfügung gestellt. |
| 5. | Ein Wahlvorschlag für den Stadtrat darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viel Bewerberinnen/Bewerber enthalten, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen/Bewerber enthalten, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. Der Wahlvorschlag für den Ortsrat darf höchstens doppelt so viel Bewerberinnen/Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Ortsrates zu wählen sind. Eine Bewerberin/Ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie/er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlages aufgestellt werden. Als Bewerberin/Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner/innen des Wahlvorschlages an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Gemeinde wohnen, für deren Gemeinderatswahl der Wahlvorschlag bestimmt ist. Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Ein/e Wahlberechtigte/r darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Stadt Lebach zuständige Parteileitung. |
| 6. | Ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Stadtratswahl kein Sitz im Stadtrat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf für die Wahl des Stadtrates der Stadt Lebach der Unterstützung durch Wahlberechtigte von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Stadtratsmitglieder (§ 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO). Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist. Ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Wahl kein Sitz für den jeweiligen Ortsrat oder den Stadtrat zugefallen ist, bedarf für die Wahl eines Ortsrates der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder. In den Gemeindebezirken bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bedarf ein unter-stützungsbedürftiger Wahlvorschlag lediglich der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder. Für nach § 22 Abs. 2 KWG unterstützungsbedürftige Wahlvorschläge liegen vom auf den Tag der Einreichung folgenden Tag bis zum sechsundsechzigsten Tag vor der Wahl, dem 04. April 2024, 18.00 Uhr, während der allgemeinen Dienststunden, montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr, dienstags von 14.00 bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie an den letzten vier Samstagen vor Ablauf der Frist (09.03.2024, 16.03.2024, 23.03.2024 und 30.03.2024) in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und am Tag des Ablaufs der Eintragungsfrist (04.04.2024) bis 18.00 Uhr, gesonderte Unterstützungsverzeichnisse im Rathaus, Bürgeramt im Erdgeschoss aus. Die Eintragung in das Unterstützungsverzeichnis hat gemäß § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO persönlich und handschriftlich zu erfolgen. Eine Wahlberechtigte/Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgenommen werden. |
| 7. | Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig und muss von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am 04. April 2024, 18.00 Uhr, gemeinsam schriftlich gegenüber dem Gemeindewahlleiter, Zimmer E14, Am Markt 1, 66822 Lebach, erklärt werden (§ 29 KWG und § 24 KWO). |
| 8. | Die Mitglieder des Stadtrates und der Ortsräte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Sollte kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht werden, so findet Mehrheitswahl statt (§ 2 KWG). Im Übrigen wird auf die ausführlichen Bestimmungen des KWG und der KWO verwiesen. |