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Lebach Mittelpunkt des Saarlandes
Ausgabe 46/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungwegen der Erteilung von Gruppenauskünften aus dem Melderegister für Wahlzwecke

Am 09.06.2024 finden die Europawahl und die Kommunalwahlen statt. Gem. § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter (z.B. Jungwähler) bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Geburtsdaten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Gemäß § 50 Abs. 5 BMG hat die betroffene Person das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Aus diesem Grund werden die Wahlberechtigten der Stadt Lebach hiermit auf die Widerspruchsrechte hingewiesen. Da die Auskünfte in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten erteilt werden können, sollte dies rechtzeitig geschehen.

Sofern Sie nicht damit einverstanden sind, dass Ihre Daten für Wahlzwecke weiter-gegeben werden, teilen Sie dies bitte dem Bürgeramt der Stadt Lebach, Rathaus, schriftlich oder persönlich mit. Ihr Widerspruch hat so lange Bestand, bis er widerrufen wird.

Lebach, den 13.11.2023
Klauspeter Brill, Bürgermeister